Warum Hautkrebs ein relevantes Arbeitsschutzthema ist
Hautkrebs ist mit rund 372.000 Diagnosen pro Jahr eine der häufigsten Krebserkrankungen in Deutschland. Die Mehrheit der Betroffenen erkrankt an weißen Hautkrebs, der weniger bedrohlich ist als der sogenannte schwarze Hautkrebs (Deutsche Krebshilfe). In der Liste der am häufigsten vorkommenden Berufskrankheiten taucht Hautkrebs in der Regel weit oben auf.
Für Arbeitgeber ist es daher besonders wichtig, vorbeugend zu handeln und sich für einen ausreichenden Arbeits- und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter einzusetzen. Eine frühzeitige und regelmäßige Aufklärung der Beschäftigten über die Gefahren von UV-Strahlung ist entscheidend.
Gesetzliche Grundlagen zu UV-Strahlung und Hautkrebs
Hautkrebs durch UV-Strahlung – damit es gar nicht erst eintrifft, ist der Schutz vor natürlicher UV-Strahlung im Arbeitsschutzrecht klar geregelt. In den letzten Jahren wurden die Informationen zudem vielfach überarbeitet, sodass es nun auch immer mehr Regelungen zum Thema „Hitze“ im Arbeitsschutz gibt.
Neben dem Arbeitsschutzgesetz, nach dem Arbeitgeber nicht nur auf die Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) Wert legen, sondern auch auf die Unterweisung der Mitarbeiter (§ 12 ArbSchG), sind auch DGUV-Regelungen (DGUV Vorschrift 1 und DGUV Information 203-085) sowie die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) relevant.
Unsere Betriebsärzte unterstützen Sie bei Vorsorgekonzepten und bei wirksamen UV-Schutzmaßnahmen im Betrieb.
Gefährdungsbeurteilung bei UV-Strahlen
Dass Arbeitgeber die arbeitsbedingten Gefährdungen mittels einer Gefährdungsbeurteilung identifizieren und daraus entsprechende Maßnahmen ableiten müssen, ist im Arbeitsschutzgesetz verankert (§ 5 ArbSchG). Unternehmer sollten sich bei der systematischen Erstellung der Gefährdungsbeurteilung von einer internen oder externen Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) sowie betriebsärztlich beraten lassen.
Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung: UV-Index
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat einen UVI-Jahreskalender entwickelt, der Unternehmern bei der Planung von Arbeitszeiten und dem Einsatz von Schutzmaßnahmen helfen soll.
| UV-Index 1-2 | niedrig |
| UV-Index 3-5 | mittel |
| UV-Index 6-7 | hoch |
| UV-Index 8-10 | sehr hoch |
| UV-Index 11+ | extrem |
Zur Auswahl von Arbeitsschutzmaßnahmen müssen Arbeitgeber den UV-Index berücksichtigen. Bei einem niedrigen UV-Index ist demnach kein UV-Schutz notwendig.
Ab einem UV-Index zwischen 3 und 5 muss im Arbeitsumfeld auf ausreichenden Schutz geachtet werden, denn ab diesem Zeitpunkt sind UV-Strahlen schädlich. Arbeitgeber sollen je nach Intensität der UV-Strahlung geeignete Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip umsetzen. Mit steigendem UV-Index müssen mehr Schutzvorrichtungen verwendet werden. Liegt der UV-Index zwischen 8 und 11, sollten zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden (DGUV Information 203-085).
Präventionsmaßnahmen: Schutz vor Hautkrebs durch UV-Strahlung
Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) forscht unter anderem zu Hautkrebs bedingt infolge von Hitze und UV-Strahlung. Das IFA gehört zu den Institutionen, die Maßnahmen festlegen, mit denen Arbeitgeber ihre Beschäftigten vor Hautkrebs schützen.
Das Institut prüft, welche Gefährdungen in den einzelnen Betrieben vorliegen und wie sich Arbeitnehmer wirksam vor einer Belastung durch UV-Strahlung schützen können. Außerdem wertet die Organisation bereits existierende Schutzmaßnahmen aus – dazu gehören unter anderem Sonnenschutzmittel.
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UV-Strahlung und das TOP-Prinzip
Arbeitgeber, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ein Risiko durch UV-Strahlen in ihrem Betrieb identifiziert haben, müssen im nächsten Schritt Schutzmaßnahmen ergreifen. Im Arbeitsschutz gibt das TOP-Prinzip die Rangfolge der Vorgehensweisen vor: technische vor organisatorischen vor personenbezogenen Maßnahmen.
Technische Maßnahmen
Ist die Sonnenexposition während der Arbeitszeit besonders hoch, muss der Arbeitsbereich durch Planen, Zelte oder Sonnenschirme vor UV-Strahlung geschützt werden. Auf Baustellen sollten Sonnensegel verwendet werden. Für die Pausen ist jedem Arbeitnehmer ein Platz im Schatten zur Verfügung zu stellen.
Darüber hinaus muss darauf geachtet werden, dass auch Gerüste mit Schutzplätzen versehen werden. Fahrerkabinen sollten mit einer Klimaanlage versehen sein. Wird mit stark reflektierenden Oberflächen gearbeitet, sollten seitlich reflexionsarme Abschirmungen positioniert werden.
Organisatorische Maßnahmen
In den Sommermonaten muss in Betracht gezogen werden, die Arbeitszeit anders zu strukturieren. Um direkte Sonneneinstrahlung zu vermeiden, sollten Tätigkeiten im Freien in die Morgen- oder Abendstunden verlegt werden. Insbesondere bei hohen UV-Werten muss bei der Einsatzplanung bedacht werden, dass den Beschäftigten die Arbeit im Schatten ermöglicht wird.
Die notwendige Arbeitskleidung, die transpirationsfähig sein sollte, aber keine UV-Strahlen durchlassen soll, muss vom Arbeitgeber bereitgestellt werden. Je nach Beschäftigungsfeld gehören hierzu auch ein Schutz für den Kopf in Form von Helm, Hut oder Mütze sowie eine UV-Schutzbrille. Außerdem müssen Führungskräfte wasserfeste UV-Schutzmittel mit einem hohen Lichtschutzfaktor bereitstellen.
Zu den organisatorischen Maßnahmen zählen außerdem Informationsveranstaltungen im Betrieb – sowohl für Führungskräfte als auch für Arbeitnehmer. Auch die arbeitsmedizinische Vorsorge nach AMR 13.3 zählt dazu.
Personenbezogene Schutzmaßnahmen
Mitarbeiter müssen körperbedeckende Kleidung oder die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte UV-Schutzkleidung tragen. Beschäftigte sollten stets darauf achten, dass sie Arme, Beine und Kopf vollständig vor der Sonne schützen. Müssen im jeweiligen Tätigkeitsbereich Schutzhelme getragen werden, wird empfohlen, zusätzlich einen Nacken- und Ohrenschutz zu verwenden.
Auf keinen Fall sollte der Arbeit mit freiem Oberkörper nachgegangen werden. Zudem muss an eine Sonnenbrille und an Sonnenschutzmittel mit ausreichendem Lichtschutzfaktor gedacht werden. Das UV-Schutzmittel ist auf allen Hautstellen aufzutragen, die nicht durch Kleidung geschützt sind (regelmäßiges Nachcremen beachten!). Für die Pause sollte ein schattiger Ort ausgewählt werden.
Wichtig ist: Arbeitnehmer müssen die Gefährdungen durch UV-Strahlen gemäß der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen und dementsprechend ihre persönliche Schutzausrüstung (PSA) verwenden.
Unterstützung durch die Arbeitssicherheit.GmbH
Die Erstellung eines betriebseigenen TOP-Konzepts sowie die Auswahl und Umsetzung geeigneter Maßnahmen erfordern Fachwissen und Erfahrung. Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifas) der Arbeitssicherheit.GmbH unterstützen Unternehmen dabei kompetent und praxisnah – von der Gefährdungsbeurteilung bis zur sinnvollen Auswahl von UV-Schutzmaßnahmen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge bei UV-Belastung
Die Arbeitsmedizinische Regel AMR 13.3 „Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag“ schreibt für bestimmte Tätigkeiten eine arbeitsmedizinische Vorsorge vor.
Welche Untersuchungen Arbeitgeber anbieten müssen
Durchgeführt werden sollte die Vorsorge vor Aufnahme einer Tätigkeit sowie in regelmäßigen Abständen. Arbeitgeber sind verpflichtet, eine arbeitsmedizinische Vorsorge im Rahmen einer Angebotsvorsorge anzubieten, wenn diese Punkte zutreffen:
| Ort der Tätigkeit | Kriterien |
| Arbeiten im Freien | Zwischen April und SeptemberIm Zeitraum von 10-15 UhrDie Arbeitszeit beträgt mindestens 1 Stunde/TagDies betrifft mindestens 50 Arbeitstage |
| Arbeiten im Schatten | Zwischen April und SeptemberIm Zeitraum von 10-15 UhrDie Arbeitszeit beträgt mindestens 2 Stunden/TagDies betrifft mindestens 50 Arbeitstage |
| Arbeiten im Freien auf verschneiten Flächen (oberhalb von mehr als 1000 Metern über Meeresspiegel) | Ganzjährig (1. Januar bis 31. Dezember)Im Zeitraum von 10-15 UhrDie Arbeitszeit beträgt mindestens 1 Stunde/TagDies betrifft mindestens 50 Arbeitstage |
Für Arbeiten, die außerhalb Deutschlands durchgeführt werden, gelten andere Kriterien (Abschnitt 4.3 der AMR 13.3). Hintergrund ist, dass die Intensität der UV-Strahlen mit der Nähe zum Äquator zunimmt.
Unterweisung zum UV-Schutz: Inhalte, Häufigkeit und Pflichtangaben
Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten nach dem Arbeitsschutzgesetz angemessen unterweisen (§ 12 ArbSchG). Regelmäßige Schulungen und Aufklärungsarbeit sind entscheidend, um Mitarbeiter über die Risiken und Arbeitsschutzmaßnahmen zu informieren.
Beschäftigte müssen darüber informiert werden, warum UV-Strahlen schädlich sein können und dass die Entstehung von Hautkrebs durch UV-Strahlung begünstigt wird. Nur so können sie nachvollziehen, warum Arbeitsschutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip so wichtig sind (s.o.).
- Mit natürlicher UV-Strahlung sind UV-Strahlen der Sonne gemeint (auch „solare“ UV-Strahlung).
- Der UV-Index misst sich auf einer Skala von 1-11+ (niedrig bis extrem). Laut WHO müssen Schutzmaßnahmen ab einem UV-Index von 3 verwendet werden.
- Wichtig: Natürliche UV-Strahlung kommt auch im Schatten sowie trotz zahlreicher Wolken vor!
- UV-Strahlen sind unsichtbar, weshalb Menschen diese nicht wahrnehmen können.
- Jedes Mal, wenn UV-Strahlung auf die Haut trifft, entstehen in den Hautzellen neue DNA-Schäden.
- Der Körper repariert diese zwar teilweise, schafft es aber nicht, alle zu beheben.
- Mit der Zeit sammeln sich durch stetige UV-Strahlen immer mehr Schäden an.
- Dadurch entsteht eine Grundlage für die Entstehung von Hautkrebs (AMR 13.3).
Wichtig zu wissen: Auch wenn kein Sonnenbrand entsteht, werden trotzdem Hautzellen geschädigt!
Wenn Hautkrebs zur Berufskrankheit wird
Entdecken Ihre Mitarbeiter bei der Kontrolle der eigenen Haut auffällige Veränderungen, sollten sie eine Untersuchung beim Arzt durchführen lassen. Arbeitnehmer, die über einen langen Zeitraum hinweg in Outdoor-Berufen beschäftigt waren und an Hautkrebs erkranken, können einen Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit stellen.
Gärtner, Dachdecker, Briefträger, Bauarbeiter oder Landwirte – all diese Berufsgruppen sind UV-Strahlung ausgesetzt. Es kann sich demnach um einen begründeten Verdacht von Hautkrebs als Berufskrankheit (BK 5103) handeln. Damit Hautkrebs durch UV-Strahlung gar nicht erst entsteht, sind wirksame Arbeitsschutzmaßnahmen notwendig.
Betriebsärzte/Hausärzte können den Verdacht auf eine Berufskrankheit feststellen und Arbeitnehmer zu den nächsten Schritten beraten. Ärzte sind außerdem verpflichtet, bei Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit eine Verdachtsanzeige bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu erstatten (§ 202 SGB VII).
Was gilt es sonst noch zu den Gefahren von UV-Strahlung zu beachten?
UV-Strahlen können darüber hinaus weitere Schäden hervorrufen. Möglich sind:
- Sonnenbrand (im schlimmsten Fall mit Blasenbildung),
- die Sonne kann Allergien begünstigen oder verstärken,
- Schäden an den Augen (Hornhaut- oder Bindehautentzündung),
- grauer Star (Linsentrübung),
- frühzeitige Hautalterung (DGUV Information 203-085).
Das Hautkrebsrisiko erhöht sich durch:
- Häufige Sonnenbrände, vor allem im Kindes- und Jugendalter,
- regelmäßige Solariumbesuche,
- viele Hautpigmentmale,
- ein geschwächtes Immunsystem,
- Hautkrebs innerhalb der Familie (Deutsche Krebshilfe).
Sie benötigen Unterstützung beim UV-Schutz, bei Unterweisungen oder der arbeitsmedizinischen Vorsorge? Wir beraten Sie zu den Gefahren von UV-Strahlung. Darüber hinaus beantworten wir alle Fragen rund um Arbeitssicherheit nach ASiG und ArbSchG, stellen Betriebsärzte und unterstützen Sie bei der Gefährdungsbeurteilung.
Häufig gestellte Fragen:
Wann ist die UV-Strahlung am stärksten?
Insbesondere zur Mittagszeit zwischen 11 und 15 Uhr ist die UV-Strahlung am stärksten. Arbeitnehmer sollten die Arbeit im Freien in dieser Phase je nach UV-Index, wenn nicht anders zu organisieren, nur mit ausreichend Sonnenschutzmaßnahmen ausüben.
Welche Vorteile hat man durch die BG?
Die Berufsgenossenschaften (BG) sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie unterstützen Arbeitgeber dabei, den Arbeitsplatz für Beschäftigte so sicher und gesundheitserhaltend wie möglich zu gestalten. Das Ziel ist es, Arbeitsunfälle zu vermeiden und Berufskrankheiten vorzubeugen.
Was zählt alles zur Berufskrankheit?
Berufskrankheiten sind in der offiziellen Berufskrankheiten-Liste (Berufskrankheiten-Verordnung, kurz BKV) aufgelistet. Es werden nur Erkrankungen anerkannt, bei denen ein direkter Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und der Krankheit vorliegt. Berufskrankheiten werden durch arbeitsbedingte Einflüsse verursacht. Einzelne Berufsgruppen haben ein höheres Risiko daran zu erkranken als die Allgemeinbevölkerung.