Grippeimpfung im Unternehmen: Schutz für Mitarbeiter und Betrieb

Das Bild zeigt einen Betriebsarzt mit einem Mitarbeiter bei der Grippeimpfung im Unternehmen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bieten Sie als Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Grippeimpfung im Unternehmen (als Schutz- oder jährliche Auffrischimpfung) an, beugen Sie arbeitsbedingten Ausfällen während der jährlichen Grippesaison vor.
  • Die Grippeschutzimpfung kann entweder als arbeitsmedizinische Vorsorge beim Betriebsarzt oder auf Wunsch des Mitarbeiters beim Hausarzt durchgeführt werden.
  • Das Impfangebot am Arbeitsplatz stellt für die Mitarbeiter ein freiwilliges Angebot dar.
  • Vorteile der betrieblichen Grippeschutzimpfung: Weniger Ausfalltage, schnellere Erholung im Krankheitsfall, geringere Produktions- und Terminverzögerungen, Schutz gefährdeter Mitarbeiter, Entlastung des Gesundheitssystems, höhere Impfakzeptanz, Vertrauen und Sicherheit durch Kooperation mit dem Betriebsarzt bei der Grippeimpfung.
  • Berücksichtigen Unternehmen die AHA+L – Formel, kann einer Grippewelle zusätzlich vorgebeugt werden (Abstand halten, Hygieneregeln beachten, Atemschutzmaske tragen, Lüften).

In der Grippesaison 2024/2025 berichtete das Robert-Koch-Institut (RKI) über circa 390.000 Fälle von Grippeerkrankungen (AOK). Eine Infektion mit Influenza-Viren kann mit einem schweren Krankheitsverlauf einhergehen. Impfungen gegen Grippe schützen zuverlässig vor schweren Verläufen (BMAS). Auch die steigenden Erkrankungszahlen verdeutlichen, wie wichtig die Grippeschutzimpfung im Unternehmen ist.

Als Arbeitgeber müssen Sie Gefährdungen in Ihrem Betrieb systematisch erfassen (§ 5 ArbSchG). Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung müssen Sie eine ausreichende arbeitsmedizinische Vorsorge sicherstellen (§ 3 Abs. 1 ArbMedVV).

Wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ein tätigkeitsbedingtes oder ein grundsätzlich erhöhtes Infektionsrisiko festgestellt, müssen Sie in Kooperation mit einem Betriebsarzt ein Impfangebot im Betrieb erstellen (AMR 6.5 Nr. 3 Abs. 1).

Die Grippeimpfung im Arbeitsumfeld fördert die Gesundheit der Mitarbeiter und trägt dazu bei, Ausfälle im Betriebsablauf zu vermeiden. In diesem Beitrag erfahren Sie als Arbeitgeber alles, was Sie über das betriebliche Impfangebot zur Grippeimpfung wissen müssen.

Planen Sie eine Grippeimpfaktion in Ihrem Unternehmen oder sieht Ihre Gefährdungsbeurteilung ein Impfangebot für Mitarbeiter vor?

Unsere Betriebsärzte unterstützen Sie bei der betrieblichen Grippeschutzimpfung – von der Organisation bis zur Durchführung.

Erkrankung an Grippe (Influenza)

Der Krankheitsverlauf der sogenannten echten Grippe (Influenza) ist schwerer als der bei einem grippalen Infekt oder einer Erkältung. Das macht deutlich, warum eine regelmäßige Grippeschutzimpfung im Unternehmen oder beim Hausarzt sinnvoll ist.

Vor allem Menschen mit Vorerkrankungen oder chronischen Erkrankungen, ältere Menschen oder kleine Kinder gelten als besonders gefährdet. Bei diesen Personengruppen kann eine Infektion mit der echten Grippe einen besonders schweren Verlauf haben.

Zu den Symptomen einer Grippe gehören:

  • Starke Kopf- und Gliederschmerzen,
  • ein allgemeines Krankheitsgefühl,
  • hohes Fieber und
  • trockener Husten.

Warum die Grippeimpfung im Unternehmen wichtig ist

Nicht nur im privaten Umfeld, sondern auch im Arbeitskontext stellt die Grippeimpfung am Arbeitsplatz ein wirksames Mittel zur Vorbeugung schwerer Grippeerkrankungen dar. Ein betriebliches Impfangebot stellt für Arbeitgeber eine sinnvolle Investition dar – sowohl im Hinblick auf die Gesundheit der Mitarbeiter als auch auf betriebswirtschaftliche Vorteile.

Grippe als Risiko für Arbeitsausfälle

Die Übertragung des Grippevirus (Influenzavirus) erfolgt hauptsächlich über Niesen, Husten, Sprechen oder den direkten Kontakt über die Hände. Bei dieser sogenannten Tröpfcheninfektion werden winzige Speicheltröpfchen in die Luft abgegeben, die Krankheitserreger enthalten.

Schon ein kurzer Kontakt in geschlossenen Räumen – etwa auf dem Weg zur Arbeit in öffentlichen Verkehrsmitteln, im Büro, in der Werkstatt oder im Pausenraum – genügt, um weitere Personen anzustecken. Auch kontaminierte Oberflächen, wie Türklinken oder Tastaturen tragen zur Verbreitung der Grippe am Arbeitsplatz bei.

Im Durchschnitt erkranken Menschen für eine Woche oder sogar zehn Tage an einer Grippe, wobei die Erholungszeit häufig länger andauert. Für ein Unternehmen bedeutet das: weniger einsatzfähige Mitarbeiter, erhöhte Krankheitsquoten und Störungen betrieblicher Abläufe.

In der Folge können projektfristen, Liefertermine oder Produktionsziele nicht eingehalten werden – mit spürbaren wirtschaftlichen Auswirkungen. Eine betriebliche Grippeimpfung senkt diese Risiken erheblich.

Wirtschaftliche Vorteile für Arbeitgeber

Entscheiden Sie sich als Arbeitgeber für eine Grippeschutzimpfung am Arbeitsplatz, profitieren Sie gleich mehrfach. Geimpfte Mitarbeiter erkranken deutlich seltener und sind im Falle einer Infektion schneller wieder arbeitsfähig. Dadurch sinkt die Zahl der Krankheits- und Ausfalltage deutlich.

Für Ihren Betrieb bedeutet das: geringere Kosten für Arbeitsausfälle, reduzierte Produktionsverzögerungen und eine gleichbleibende Effizienz.

Beitrag zum Gesundheitsschutz und zur Arbeitssicherheit

Eine wirksame Grippeschutzimpfung reduziert Krankheitsfälle und senkt damit die volkswirtschaftliche Belastung. Insgesamt stellt das einen Vorteil für die gesamte Gesellschaft dar.

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Wie die Grippeimpfung im Betrieb abläuft

Organisation durch den Betriebsarzt

Ein Betriebsarzt übernimmt zahlreiche Aufgaben im Unternehmen, um die langfristige Gesundheit und Einsatzfähigkeit der Mitarbeiter sicherzustellen. Darunter fallen unter anderem Impfaktionen, zu denen neben Corona-Impfungen und Reiseimpfungen auch die betrieblichen Grippeschutzimpfungen zählen.

Betriebsärzte planen die Impfaktion, beschaffen den Impfstoff, koordinieren Termine mit den Mitarbeitern und klären diese über Risiken und Nutzen auf. Außerdem dokumentieren und melden sie die durchgeführten Grippeimpfungen gemäß arbeitsmedizinischem Standard.

Ablauf und Aufklärung der Mitarbeiter

Ärzte – egal ob Hausarzt oder interner/ externer Betriebsarzt – sind grundsätzlich verpflichtet, zu impfende Mitarbeiter umfassend über die Schutzimpfung gegen Grippe aufzuklären. Die Aufklärung umfasst alle für die Einwilligung wesentlichen Umstande.

Bestandteile des ärztlichen Aufklärungsgesprächs sind insbesondere (AMR 6.5 Nr. 4.2 Abs. 1):

  • Art und Nutzen der Impfung
  • Information über die zu verhütende Krankheit
  • Beginn und Dauer der Schutzwirkung
  • Umfang und Ablauf der Impfmaßnahme
  • Durchführung
  • Mögliche Nebenwirkungen
  • Potenzielle Risiken und Komplikationen
  • Bestätigung, dass der Mitarbeiter die Aufklärung der Impfung verstanden hat
  • Klärung individueller Fragen der Mitarbeiter vor der Impfung
  • Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfung
  • Hinweise zu Folge- und Auffrischimpfungen

Impfplanung und Durchführung

Die Durchführung einer betriebsärztlichen Grippeschutzimpfung wird einmal jährlich empfohlen. Der Impfschutz setzt nicht sofort ein, sondern erst nach 10 bis 14 Tagen – eine Ansteckung mit dem Grippevirus in diesem Zeitraum ist also möglich.

Idealerweise sollte die Impfung vor Beginn der typischen Grippesaison (Anfang Oktober bis Mitte Mai) durchgeführt werden. Die sogenannte jährliche Grippewelle hat in den vergangenen Jahren stets im Januar begonnen und ein Vierteljahr angehalten (RKI).

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Ist die Grippeimpfung im Unternehmen Pflicht?

Nein, eine betriebsärztliche Grippeimpfung ist nicht verpflichtend vorgeschrieben. Es gibt keine gesetzliche Grundlage für eine Pflicht.

Arbeitgeber müssen bei sämtlichen Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes den aktuellen Stand der Arbeitsmedizin und Hygiene berücksichtigen (§ 4 Nr. 3 ArbSchG).

Ausnahme: Ist die Grippeimpfung Teil der arbeitsmedizinischen Vorsorge, müssen Arbeitgeber einen Facharzt für „Arbeitsmedizin“ oder einen Arzt mit Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ einbinden (§ 7 ArbMedVV). Dieser muss dann ein Impfangebot für die Mitarbeiter erstellen.

Bieten Arbeitgeber die Grippeimpfung im Unternehmen an, handelt es sich dabei um eine freiwillige Zusatzmaßnahme.

Kostenübernahme Grippeimpfung

Grundsätzlich gilt nach Arbeitsschutzgesetz, dass die Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen (etwa für eine Impfung) nicht den Mitarbeitern auferlegt werden dürfen (§ 3 Abs. 3 ArbSchG).

Sieht die Gefährdungsbeurteilung eines Betriebs ein verpflichtendes Influenza-Impfangebot vor, muss der Arbeitgeber den Mitarbeitern eine Impfung anbieten. Er darf die Kosten hierfür nicht auf die Beschäftigten übertragen. Die Angestellten können jedoch frei wählen, ob sie sich beim Hausarzt oder beim Betriebsarzt gegen die Grippe impfen lassen möchten.

Manche Krankenkassen unterstützen die Finanzierung von Impfungen im Betrieb. Dafür muss der zuständige Betriebsarzt eines Unternehmens z.B. in einem Abrechnungsprogramm der DGAUM oder VDBW registriert sein.

Wann die Grippeimpfung Teil der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist

In manchen Fällen gehören Impfungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge im Unternehmen. Ob dies – zum Beispiel bei der Grippeimpfung – zutrifft, hängt von der Gefährdungsbeurteilung ab (§ 5 ArbSchG). Sie benötigen Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung?

Die Ständige Impfkommission (STIKO) legt darüber hinaus Mitarbeitergruppen fest, für die die betriebliche Grippeschutzimpfung besonders empfohlen wird.

Demnach ist die saisonale Grippeimpfung für Arbeitsumfelder, in denen Mitarbeiter häufigen oder regelmäßigen und direkten Kontakt zu beispielsweise Schweinen, Geflügel, Wildvögeln (frei und gehalten) oder Robben haben, besonders empfohlen. Neben Tierheimen oder Auffangstationen gehören Zoos und Tierparks aber auch Nutztierhaltungen, Tierarztpraxen und Schlachthöfe dazu.

Angestellte, bei denen Vorerkrankungen vorliegen und solche, die über 60 Jahre alt sind, sollten der STIKO zufolge geimpft werden. Auch für medizinisches Personal oder für Beschäftigte in Einrichtungen mit viel Publikumsverkehr liegt eine erhöhte Gefährdung vor (z.B. Betreuer, Ärzte und Gesundheits- und Krankenpfleger).

Ein erhöhtes berufliches Risiko liegt auch vor, wenn Beschäftigte eine potenzielle Infektionsquelle für von ihnen betreute Risikogruppen darstellen. In diesen Fällen unterstützt die Grippeimpfung durch den Betriebsarzt effektiv den Gesundheitsschutz.

Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge oder Wunschvorsorge

Die drei Vorsorgeformen nach ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge) bestimmen, wie Arbeitgeber bei Impfungen – auch bei der Grippeimpfung im Unternehmen – vorgehen müssen:

Vorsorgeform  
Pflichtvorsorge (§ 4 ArbMedVV) Muss vom Arbeitgeber veranlasst werden Vor Aufnahme bestimmter Tätigkeiten durch MitarbeiterTeilnahme ist verpflichtendOhne Pflichtvorsorge darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden
Angebotsvorsorge (§ 5 ArbMedVV)   Muss vom Arbeitgeber angeboten werden (vor Tätigkeitsbeginn und regelmäßig)Teilnahme ist freiwillig, aberDas Angebot muss regelmäßig wiederholt werden
Wunschvorsorge (§ 5a ArbMedVV)   Mitarbeiter erhalten diese Vorsorge auf WunschEs muss ein Zusammenhang zur Arbeit vorliegenArbeitgeber muss dies ermöglichen, sofern Untersuchung medizinisch gerechtfertigt sein

Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung zeigt auf, ob die Grippeimpfung im Betrieb als Vorsorgemaßnahme angeboten werden muss (§ 5 ArbSchG i.V.m. § 4 BioStoffV).

Es gilt: Besteht zufolge der Gefährdungsbeurteilung ein erhöhtes Infektionsrisiko, ist die betriebliche Grippeschutzimpfung als Angebotsvorsorge einzuordnen (AMR 6.5, Nr. 3 Abs. 1). Die Grippeimpfung muss dann als Vorsorgemaßnahme im Betrieb angeboten werden.

Sowohl das Ergebnis Ihrer Gefährdungsbeurteilung als auch das Impfangebot an Ihre Mitarbeiter müssen schriftlich dokumentiert werden (§ 6 ArbSchG).

Ihre Mitarbeiter können freiwillig entscheiden, ob sie das Impfangebot annehmen. Lehnt ein Mitarbeiter die Impfung ab, erhält er bei der nächsten arbeitsmedizinischen Vorsorge ein erneutes Angebot (AMR 6.5, Nr. 4.2 Abs. 3).

Infektionsschutz am Arbeitsplatz

Nach dem Wegfall der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung am 2. Februar 2023 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Empfehlungen für einen effektiven Infektionsschutz im Betrieb veröffentlicht. Diese Maßnahmen ergänzen die Wirkung der Grippeschutzimpfung im Unternehmen und reduzieren das Infektionsgeschehen.

Mitarbeiter sollen demzufolge auch weiterhin die AHA-L-Regel berücksichtigen. Damit sie der Verbreitung von Grippeviren in Ihrem Unternehmen entgegenwirken, ist folgendes Verhalten wichtig:

Abstand beachten Achten Ihre Angestellten auf genügend Abstand zu anderen Mitarbeitern, können Sie sich vor einer Ansteckung schützen (Tröpfcheninfektion)
Hygiene berücksichtigen Erkrankt ein Mitarbeiter, sollte dieser aus Rücksicht nicht bei der Arbeit erscheinen, da das Ansteckungsrisiko hoch ist. Einhalten der Hygieneregeln beim Husten und Niesen (Armbeuge)Regelmäßiges Händewaschen
(Atemschutz-)Masken tragen Mitarbeiter mit typischen Symptomen einer Grippe sollten eine Maske tragen, wenn sie den Mindestabstand zu anderen Personen nicht einhalten können.
regelmäßiges Lüften Manuelles Lüften entfällt, wenn eine raumlufttechnische Anlage (RLT) vorhanden ist.Ansonsten Stoßlüften: regelmäßig und kurzHinweis für Arbeitgeber: weitere Information zur Lüftung in der Technischen Regel für Arbeitsstätten zum Lüften (ASR A3.6)

Vorteile der Grippeimpfung im Betrieb

Ein innerbetriebliches Impfangebot bringt gleich mehrere positive Aspekte mit sich. Weiter oben im Beitrag haben wir für Sie die wirtschaftlichen und gesamtgesellschaftlichen Vorteile ausgeführt.

Darüber hinaus zählt zu den Vorteilen:

  • Größere Grippewellen im Unternehmen bleiben aus
  • Ein Betriebsarzt im Unternehmen beantwortet mögliche Fragen zur Grippeimpfung
  • Zudem informiert er Mitarbeiter und klärt diese über die Grippe auf
  • Impfangebote im Unternehmen sind eine komfortable Lösung
  • Oftmals fällt die Akzeptanz unter den Mitarbeitern positiv aus
  • Hohe Impfbereitschaft unter den Mitarbeitern, da diese sich den Weg zum Hausarzt sparen

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Häufig gestellte Fragen:

Wie oft muss man sich gegen Grippe impfen lassen?

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt die jährliche Grippeimpfung, weil die Grippeviren sich regelmäßig verändern und neue Influenza-Varianten entstehen. In jeder Grippesaison dominieren andere Grippeviren, sodass der Impfstoff immer wieder an die Entwicklungen angepasst wird.

Darüber hinaus hält die Schutzwirkung der Influenzaimpfung nur für ein paar Monate bis zu etwa einem Jahr verlässlich an und muss daher aufgefrischt werden.

Fazit: Die innerbetriebliche Grippeschutzimpfung wird 1x/Jahr empfohlen. Zwischen zwei Grippeimpfungen sollte ungefähr ein Jahr liegen.

Kann man Grippe trotz Grippeimpfung bekommen?

Ja, man kann trotz der Grippeschutzimpfung an einer Grippe erkranken. Allerdings: Das Risiko einer Infektion mit dem Grippevirus wird durch die Impfung deutlich reduziert. Tritt eine Erkrankung auf, verläuft sie in der Regel wesentlich milder.

Welche Impfungen beim Betriebsarzt?

Je nach Tätigkeitsbereich empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) weitere Impfungen, die ebenfalls über den Betriebsarzt durchgeführt werden können – ergänzend zur Grippeschutzimpfung.

Dazu zählen beispielsweise Impfungen gegen Hepatitis A und B, FSME (Frühsommer-Meningoenzephalitis), Masern, Mumps, Röteln (MMR), Varizellen (Windpocken), Pertussis (Keuchhusten), Poliomyelitis (Kinderlähmung) und Pneumokokken.

Diese Impfungen können im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge oder zusätzlich zur Grippeimpfung im Unternehmen angeboten werden.

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