Immer mehr Unternehmen setzen E-Tretroller auf dem Firmengelände ein. Die Bereiche, in denen sie eine sinnvolle Mobilitätsergänzung darstellen, sind sehr vielfältig. Die Handhabung ist grundsätzlich sehr einfach und E-Scooter eignen sich sehr gut, um schnell von Ort zu Ort zu kommen. Damit Sicherheit und Gesundheit gewährleistet sind, müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wichtige Aspekte rund um E-Scooter für Firmen berücksichtigen.
In diesem Blogbeitrag beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um die Nutzung von E-Scootern im Betrieb und zeigen auf, welche Pflichten aus Sicht des Arbeitsschutzes zwingend eingehalten werden müssen (Arbeitgeberpflichten).
Sind E-Scooter im Betrieb erlaubt?
Ja, E-Scooter sind auch im Betrieb erlaubt. Es gelten dann die Regelungen aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ und der Unfallverhütungsvorschrift 70/71 „Fahrzeuge“.
Arbeitgeber müssen bei der betrieblichen Verwendung von E-Tretrollern Kenntnis darüber haben, ob ihr Firmengelände als Privatraum oder als öffentlicher Verkehrsraum einzuordnen ist. Auch wenn ein Betriebsgelände im Privateigentum steht, kann öffentlicher Verkehr durch Dritte, die nicht zum Betrieb gehören, stattfinden (z.B. Kundschaft, Lieferanten, Dienstleister).
Ist das Betriebsgelände öffentlich oder teilöffentlich, gelten die Straßenverkehrsordnung (StVO), die Fahrerlaubnisverordnung (FeV), die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) und die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV).
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E-Scooter-Gesetz: Wie lautet die entsprechende Verordnung?
Die Regeln zum Umgang mit E-Scootern sind in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) festgehalten (manchmal auch als E-Scooter-Gesetz bezeichnet). Darin ist zum Beispiel angegeben, wann Elektrokleinstfahrzeuge betriebsfähig sind, wie sie versichert sein müssen und was Fahrer im Straßenverkehr beachten sollten. Die Regelungen sind auch für E-Scooter für Firmen verbindlich.
Im Juni 2019 wurde die „Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen“ (eKFV) am Straßenverkehr auf den Weg gebracht. Seitdem sind E-Tretroller in Deutschland im Straßenverkehr zugelassen. Fünf Jahre später wurde die eKFV überarbeitet – die darin enthaltenen technischen Anforderungen gelten allerdings erst für Neufahrzeuge ab dem Jahr 2027.
E-Scooter Hersteller müssen dann Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker), Sicherheitsanforderungen an Batterien, zusätzliche Ständerprüfungen sowie technisch voneinander getrennte Vorder- und Rückbremsen berücksichtigen.
Anforderungen an E-Scooter im öffentlichen Straßenverkehr
Damit E-Tretroller auf öffentlichen Straßen fahren dürfen, benötigen die Scooter eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) beziehungsweise COC (Certificate of Conformity) gemäß Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (§ 20 StVZO und § 2 Abs. 1 Nr. 1). Das Kraftfahrzeugbundesamt (KBA) ist für die Erteilung dieser Erlaubnis zuständig. Welche Elektrokleinstfahrzeuge bisher eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) erhalten haben, können Sie hier nachlesen.
Erhält ein E-Scooter eine Straßenzulassung, wird ein Schild angebracht. Das Fabrikschild muss folgende Informationen enthalten: Hersteller, Typ, Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE). Werden Veränderungen an dem E-Scooter durchgeführt, wird die Betriebserlaubnis ungültig.
Neben einer Straßenzulassung (Betriebserlaubnis) benötigen Fahrer jedoch auch eine Haftpflichtversicherung samt Versicherungsplakette – diese muss am Fahrzeug angebracht werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 2). Ist das Fahrzeug versichert und das Kennzeichen angebracht, gilt der E-Scooter als angemeldet.
Wichtig für Arbeitgeber: Für E-Scooter im Betrieb wird jährlich eine neue Versicherungsplakette benötigt, da ein Vertrag immer nur ein Jahr lang gültig ist. Der Vertrag über die Haftpflichtversicherung endet automatisch und muss zwingend erneuert werden – ansonsten können Bußgelder fällig werden.
Dementsprechend wechselt die Versicherungsplakette jedes Jahr die Farbe. Während die Plakette beispielsweise im Zeitraum 2025/2026 grün war, ist sie von März 2026 bis Februar 2027 schwarz.
E-Scooter auf dem Betriebsgelände
E-Scooter sind kompakt und haben in der Regel ein geringes Gewicht – sie sind einfach zu transportieren. Sie gelten daher auch für betriebliche Fahrten als flexibles Transportmittel. Gleichzeitig sind die Fahrzeuge empfindlich in der Nutzung und haben kaum Knautschzone. Bereits kleinste Hindernisse machen sich bei der Verwendung von E-Rollern bemerkbar.
Vor allem durch die geringe Größe der Räder bemerken Fahrer von E-Scootern sehr schnell Unebenheiten auf dem Gelände eines Betriebs. Hindernisse auf der Fahrbahn, Unebenheiten oder sogar Löcher verschlechtern nicht nur das Fahrererlebnis, sondern stellen auch ein Unfallrisiko dar.
Das gleiche gilt für Bordsteine oder Pfützen: Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass sämtliche Verkehrswege, die für die E-Scooter im Betrieb vorgesehen sind, intakt und risikofrei befahrbar sind.
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Gefährdungsbeurteilung E-Scooter für Firmen – Pflicht für Arbeitgeber
Werden E-Scooter im innerbetrieblichen Verkehr genutzt, müssen sie zwingend in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung werden verpflichtende Regeln für die Benutzung der elektrischen Tretroller festgelegt, die dann für alle Arbeitnehmer gelten. Ob die Vorschriften im Arbeitsalltag eingehalten werden, können auch Sicherheitsbeauftragte (Sibe) im Blick behalten.
Inhalte einer Gefährdungsbeurteilung für E-Scooter
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) empfiehlt, bereits beim Aussuchen eines E-Scooters an die Gefährdungsbeurteilung zu denken. Denn schon vor dem Kauf lässt sich prüfen, ob das Fahrzeug für die betriebliche Nutzung geeignet ist.
Aber was genau gehört eigentlich in die Gefährdungsbeurteilung für E-Scooter im Betrieb? Alle Risiken, die bei der Verwendung vom E-Roller selbst ausgehen und durch die Arbeitsumgebung (z.B. Verkehr auf dem Betriebsgelände) entstehen. Es muss dokumentiert werden, auf welche Art die Fahrzeuge im Betrieb genutzt werden sollen.
Zudem sollten Arbeitgeber im Rahmen der systematischen Erfassung der Risiken auch an Handlungsanweisungen denken und schriftlich festhalten. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) empfiehlt beispielsweise eine betriebliche Helmpflicht sowie eine Pflicht zum Tragen von festem Schuhwerk oder Reflektoren.
Außerdem müssen Vorgaben aus Gesetzen und Verordnungen miteinbezogen werden (siehe weiter oben). Zusammengefasst werden im Rahmen der „Gefährdungsbeurteilung E-Scooter für Firmen“ Unfallrisiken bewertet und verbindliche Regeln für alle Mitarbeiter festgelegt.
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Unterweisung & Betriebsanweisung für E-Scooter
Die Benutzung von E-Scootern auf dem Betriebsgelände geht mit gewissen Risiken einher. Arbeitgeber müssen daher sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter bereits vor der ersten Benutzung von E-Scootern an einer Unterweisung teilnehmen (Arbeitgeberpflichten). Eine Unterweisung sollte in Theorie und Praxis durchgeführt werden. Die Inhalte müssen sich an der Gefährdungsbeurteilung orientieren.
Beschäftigten muss außerdem eine schriftliche Betriebsanweisung zur Verfügung gestellt werden. Alternativ kann eine Betriebs- oder Gebrauchsanleitung des Herstellers in deutscher Sprache verwendet werden, sofern diese den sicheren Umgang mit dem E-Scooter regelt.
E-Scooter für Firmen und Sicherheitsbeauftragte (Sibe)
Arbeitnehmer, die als Sicherheitsbeauftragte (Sibe) benannt wurden, unterstützen den Arbeitgeber bei der Einhaltung der Arbeitsschutzmaßnahmen im Unternehmen. Wird einem Sicherheitsbeauftragten (Sibe) im Unternehmen die entsprechende Verantwortung übertragen, können diese auf die Sicherheit der firmeneigenen E-Scooter achten.
Worauf Sicherheitsbeauftragte (Sibe) bei E-Scootern im Betrieb achten können:
- Wird das maximale Belastungsgewicht eingehalten?
- Überwachung der Einhaltung der im Betrieb festgelegten Regeln (z.B. Helmpflicht, kein Fahren zu zweit).
- Sicherheitsbeauftragte (Sibe) können ein Fahrtraining für Mitarbeiter anregen, bei dem das Gleichgewicht geschult und das richtige Abbiegen trainiert werden können. Viele lokale Verkehrswachten bieten Training speziell für E-Scooter an.
- Sibe können Augenmerk auf die regelmäßige Wartung der E-Scooter legen.
Regelmäßige Prüfung für E-Scooter im Betrieb
Wenn Sie über betrieblich genutzte E-Scooter verfügen oder planen, diese einzusetzen, müssen Sie die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Prüfungsintervalle einhalten.
Da es sich bei den firmeneigenen E-Scootern um Arbeitsmittel handelt, muss jährlich eine Sicht- und Funktionsprüfung auf Basis der Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Die Prüfung darf nur durch eine sachkundige Person erfolgen (DGUV Vorschrift 70).
Durch die UVV-Prüfung wird die Betriebssicherheit des Fahrzeugs, wie zum Beispiel der Bremsen und der Beleuchtung, sichergestellt. Auch der Ladezustand des Akkus und der Gesamtzustand des Fahrzeugs werden betrachtet. Werden im Rahmen der Kontrolle Mängel festgestellt, müssen diese behoben werden.
E-Scooter und der Weg zur Arbeit
Arbeitnehmer, die einen E-Tretroller erwerben, um flexibel und schnell zur Arbeitsstätte zu gelangen, sollten sich vor Unfällen schützen. Damit E-Scooter eine sinnvolle Ergänzung in der Mobilität darstellen, müssen sie so sicher wie möglich verwendet werden:
- Einen Helm tragen zur eigenen Sicherheit
- Kein Handy beim Fahren benutzen
- Sicherstellen, dass man das Fahren eines E-Scooters beherrscht
- Gegebenenfalls eine Probefahrt durchführen
- Nur auf erlaubten Wegen fahren und auf Fußgänger Rücksicht nehmen
Der deutsche Verkehrssicherheitsrat hat gemeinsam mit den Berufsgenossenschaften (BG) eine Kampagne für sicheres E-Scooter Fahren veröffentlicht. In der entsprechenden Broschüre finden Sie nützliche Präventionstipps und verbindliche Regeln.
Von der Gefährdungsbeurteilung bis zur Unterweisung: Wir übernehmen Ihre Arbeitssicherheit.
Häufig gestellte Fragen:
Kann man mit 14 E-Scooter fahren?
Ja, im Alter von 14 Jahren ist das Fahren von E-Scootern im Straßenverkehr erlaubt – das Mindestalter in Deutschland liegt bei 14 Jahren (§ 3 eKFV). Dafür wird kein Führerschein benötigt. Allerdings muss der E-Scooter während der Fahrt versichert sein und mit einem kleinen Kennzeichen ausgestattet sein.
Vorher dem Erreichen des 14. Lebensjahrs ist die Nutzung von E-Scootern auf öffentlichen Wegen untersagt – selbst, wenn Eltern die Fahrt beaufsichtigen. Eltern oder Halter des E-Scooters können bei Verstößen oder Unfällen haftbar gemacht werden, da die Aufsichtspflicht verletzt wird (§ 832 BGB).
Was passiert, wenn man mit einem nicht zugelassenen E-Scooter fährt?
Da das Fahren eines E-Scooters ohne Zulassung in Deutschland im öffentlichen Straßenverkehr verboten ist, gilt es als Verstoß und kann verschiedene Strafen nach sich ziehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 eKFV).
Wer einen E-Scooter ohne Zulassung im öffentlichen Straßenverkehr fährt, begeht nach Elektrokleinfahrzeuge-Verordnung eine Ordnungswidrigkeit (§ 14 Nr. 1 eKFV). Hierfür können unter anderem Bußgelder in Höhe von 70 Euro und eventuell ein Punkt in Flensburg fällig werden. Bei zusätzlich fehlender Haftpflichtversicherung werden weitere Strafen fällig – es können sogar Strafverfahren drohen.
Was zählt alles zu Elektrokleinstfahrzeugen?
E-Scooter (elektrische Tretroller), Segways und E-Skateboards gelten als Elektrokleinstfahrzeuge. Der Oberbegriff Elektrokleinstfahrzeuge (eKF) beschreibt Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 bis maximal 20 km/h. In Deutschland ist die Verwendung dieser Fahrzeuge durch die Elektrokleinstfahrzeuge-erordnung (eKFV) geregelt.