Als Arbeitgeber tragen Sie die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten. Zu Ihren Pflichten gehört es, zu prüfen, ob Ihr Unternehmen eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa), einen Betriebsarzt oder einen Sicherheitsbeauftragten (Sibe) schriftlich bestellen muss (§ 1 ASiG sowie § 22 SGB VII).
Wichtig ist, dass alle Akteure zusammenarbeiten, um den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Unternehmen stetig zu verbessern. Damit das möglich ist, schreibt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses (ASA) mit regelmäßig stattfindenden Sitzungen vor.
Was ist eine ASA-Sitzung?
Die Abkürzung ASA steht für den Arbeitsschutzausschuss im Betrieb. Mit den ASA-Sitzungen sind die Treffen dieser Arbeitsgruppe gemeint, in denen es inhaltlich um die Themen Arbeitsschutz und Unfallverhütung geht. Die Teilnehmer tauschen sich über Erfahrungen im Arbeitsalltag aus und beraten untereinander hinsichtlich der Verbesserung von Schutzmaßnahmen.
Gesetzliche Grundlage der ASA-Sitzung
Die rechtliche Notwendigkeit zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses in Ihrem Unternehmen ergibt sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), dem „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (§ 11 ASiG).
Ziel ist es, die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter zu fördern und sicherzustellen, dass der Betriebsablauf durch gelebten Arbeitsschutz reibungslos funktioniert.
Warum ist die ASA-Sitzung so wichtig?
Wie eingangs erwähnt ist die Zusammenarbeit von Arbeitgeber, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und Sicherheitsbeauftragte (Sibe) entscheidend für eine kontinuierliche Verbesserung der Arbeitssicherheit im Betrieb.
Durch die Treffen des Arbeitsausschusses wird ein fester Ort und Zeitpunkt für den Dialog über Arbeitssicherheitsfragen geschaffen. Während der ASA-Sitzung tauschen alle relevanten Akteure Informationen über sicherheitsrelevante Themen aus. ASA-Sitzungen schaffen eine klare Struktur für schnelle Entscheidungen und wirksame Lösungen im Arbeitsschutz.
Ist die ASA-Sitzung Pflicht? – Rechtliche Anforderungen & Ausnahmen
Ja, ab einer Anzahl von 21 Beschäftigten im Unternehmen ist die ASA-Sitzung Pflicht.
(Lesen Sie hier alle relevanten Infos zu Arbeitgeberpflichten sowie Pflichten gegenüber der Berufsgenossenschaft)
Wann ist eine ASA-Sitzung vorgeschrieben?
Firmen mit mehr als 20 Mitarbeitern unterliegen der Pflicht zur ASA-Sitzung gemäß § 11 ASiG. Sie müssen einen Arbeitsschutzausschuss gründen und regelmäßige ASA-Sitzungen durchführen – unabhängig davon, in welcher Branche die Firma tätig ist.
Bei der Berechnung der Anzahl der Mitarbeiter ist zu berücksichtigen, dass Teilzeitbeschäftigte mit weniger als 20 Stunden/ Woche mit dem Faktor 0,5 in die Berechnung einfließen. Teilzeitbeschäftigte mit bis zu 30 Stunden/ Woche fließen mit Faktor 0,75 ein. Angestellte mit mehr als 30 Arbeitsstunden pro Woche werden bei der Berechnung mit Faktor 1,0 berücksichtigt.
Beispiel Berechnung
Ein Betrieb beschäftigt 8 Vollzeitbeschäftigte, 12 Teilzeitbeschäftigte (bis 30 h/Woche) und 10 Teilzeitbeschäftigte (bis 20 h/Woche). Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz ergibt sich die Mitarbeiteranzahl wie folgt:
| Beschäftigungsart | Gewichtungsfaktor | Berechnung | Ergebnis |
| Vollzeitbeschäftigte | 1,0 | 8 x 1,0 | 8,0 |
| Teilzeit (bis 30h/Woche) | 0,75 | 12 x 0,75 | 9,0 |
| Teilzeit (bis 20h/Woche) | 0,5 | 10 x 0,5 | 5,0 |
Gesamtanzahl nach § 11 ASiG: 8 + 9 + 5 = 22 Mitarbeiter
In diesem Beispiel beschäftigt das Unternehmen nach der gesetzlichen Berechnung 22 Mitarbeiter und ist demzufolge verpflichtet, einen Arbeitsausschuss (ASA) zu bilden und regelmäßig die ASA-Sitzung durchzuführen.
Welchen Konsequenzen drohen bei Verstößen?
Die Einhaltung der ASA-Pflichten kann bei Anlass durch Aufsichtsbehörden oder Unfallversicherungsträger (wie etwa den Berufsgenossenschaften) aufgegriffen oder hinterfragt werden.
Halten sich Unternehmen nicht an die in § 11 Arbeitssicherheitsgesetz vorgeschriebenen ASA-Sitzungen, handelt es sich dabei nicht direkt um eine Ordnungswidrigkeit. Allerdings kann die zuständige Behörde die erforderlichen Pflichten nach § 11 ASiG per Ordnungsverfügung verbindlich anordnen (§ 12 Abs. 1 ASiG).
Wenn diese Ordnungsverfügung rechtskräftig wird, wird dem Unternehmen in diesem Fall ein Zwangsgeld auferlegt. Darüber hinaus kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 verhängt werden, wenn eine Anordnung nicht eingehalten wird (§ 20 ASiG).
Häufiger Irrtum: Manche Arbeitgeber nehmen fälschlicherweise an, dass das Nichtbeachten der Pflicht zu ASA-Sitzung rechtlich ins Leere läuft und nicht mit Bußgeldern geahndet wird.
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Wer nimmt an der ASA-Sitzung teil? – Zusammensetzung & Rollen
Pflichtteilnehmer ASA-Sitzung
Teilnehmer ASA-Sitzung gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (§11 ASiG):
- Entweder der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person
- Zwei Mitglieder des Betriebsrats (ausgewählt durch den Betriebsrat)
- Betriebsarzt
- Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)
- Sicherheitsbeauftragte (Sibe) nach § 22 SGB VII
Tipp vom Experten: Als erfahrene Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) und in enger Zusammenarbeit mit unseren Betriebsärzten begleiten wir Unternehmen regelmäßig bei ASA-Sitzungen – von der ersten Einladung bis zum fertigen Protokoll.
Wir von Arbeitssicherheit. GmbH helfen Ihnen, ASA-Sitzungen effizient zu strukturieren, Maßnahmen klar zu dokumentieren und Ihre ASA-Sitzung zu einem echten Mehrwert für Ihr Unternehmen zu machen.
Optionale Teilnehmer
Darüber hinaus ist es möglich, weitere Fachleute zur Teilnahme an den Sitzungen einzuladen, wenn es fachlich sinnvoll ist oder der Betrieb besonderen Bedarf hat. Dabei kann es sich beispielsweise um Hygienebeauftragte, Brandschutzbeauftragte, Personalverantwortliche oder auch Sicherheitskoordinatoren handeln.
Je nach Bedarf kann der Arbeitsschutzausschuss sowohl innerbetriebliche Fachleute als auch solche von externen Dienstleistern einladen. Zudem ist die Schwerbehindertenvertretung berechtigt, als Teilnehmer an der ASA-Sitzung mitzuwirken.
Hinweis: Die Effizienz des Arbeitsschutzausschusses hängt vom Austausch und der Kommunikation der Teilnehmer untereinander ab.
Wie oft muss die ASA-Sitzung stattfinden? – Häufigkeit & Organisation
Gesetzliche Mindestanforderung
Das Gesetz sagt hier eindeutig: Die ASA-Sitzungen müssen mindestens viermal pro Jahr stattfinden (§ 11 ASiG). Für die Praxis lässt sich daraus die Empfehlung ableiten, die Treffen der Arbeitsgruppe einmal pro Quartal durchzuführen.
Praxisempfehlungen
Ob die quartalsweise stattfindenden Tagungen des Arbeitsausschusses ausreichen, hängt von den betrieblichen Gegebenheiten ab. In größeren Betrieben oder in Betrieben mit hoher Gefährdungslage eignen sich ASA-Sitzungen auch häufiger.
Beispiel: In einem Produktionsunternehmen sind die Beschäftigten höheren Gefährdungen ausgesetzt als die Angestellten in einem kaufmännischen Betrieb. Während für Letzteren vier gesetzlich vorgeschriebene ASA-Sitzungen pro Jahr in der Regel ausreichen, sind in dem Produktionsbetrieb zusätzliche Treffen sinnvoll, um den Arbeitsschutz wirksam sicherzustellen.
ASA-Sitzung Themen – Inhalt & typische Themen
| Hauptthema | Beispiele & Ergänzende Themen |
| Arbeitsschutz und Unfallverhütung | Aktuelle Arbeitsschutzmaßnahmen werden bewertetUnfallstatistik Wie ist die betriebliche Erste-Hilfe organisiert?Schulungen und UnterweisungenNotfallmanagement |
| Gefährdungsbeurteilung im Betrieb | Bestehende Gefährdungsbeurteilungen neu beurteilenGleiches gilt für die psychischen BelastungenDie Ergonomie am Arbeitsplatz wird bewertet |
| Beschlossene Maßnahmen und deren Umsetzung | Arbeitsschutzmaßnahmen aus vorangegangenen Protokollen werden evaluiertAlle Akteure tauschen sich über umgesetzte Maßnahmen ausKennzahlen werden berichtet (z.B. Unfallhäufigkeit)Erfolg der Maßnahmen wird überprüft |
| Kommunikation & Sicherheitskultur | Feedback zu Standortbegehungen oder UnterweisungenAnerkennung sicherheitsbewussten VerhaltensInnovative Ideen? Sicherheitskampagnen im Betrieb? |
| Gesundheitsschutz & Prävention | Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)Stress- und SuchtpräventionImpfaktionen, GesundheitschecksLärmschutz, Hitzeschutz, Ergonomie |
| Technische & organisatorische Veränderungen | Werden neue Maschinen oder Anlagen eingeführt?Gibt es Umbauten oder Baustellen im Betrieb?Digitalisierung und KI-Systeme |
ASA-Sitzung – Vorbereitung, Durchführung & Nachbereitung
Vor der ASA-Sitzung
Wichtig für Arbeitgeber: Damit die Tagung des Arbeitsausschusses ordnungsgemäß stattfinden kann, müssen im Vorhinein bestimmte Schritte erfolgen.
Für die Organisation der ASA-Sitzung tragen Sie als Arbeitgeber die Verantwortung – es sei denn, Sie delegieren diese Aufgabe an Führungskräfte oder an eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa).
Nachdem die ASA-Sitzung rechtzeitig geplant wurde und alle Teilnehmer eingeladen wurden, muss eine Tagesordnung festgelegt werden. Wenn in der Vergangenheit bereits Tagungen des Arbeitsausschusses stattgefunden haben: Prüfen Sie vor jeder ASA-Sitzung die Protokolle vorheriger Treffen. Werden für einzelne Tagesordnungspunkte Informationen oder Dokumente benötigt, sollten diese beschafft werden.
Während der ASA-Sitzung
Sofern die Aufgabe nicht an eine Sifa oder an Führungskräfte delegiert wurde, übernimmt der Arbeitgeber die Leitung der ASA-Sitzung.
Zu Beginn der Tagung des Arbeitsausschusses wird die Anwesenheit kontrolliert und festgehalten. Im Laufe der ASA-Sitzung müssen die besprochenen Themen in einem Protokoll verschriftlicht werden. Vorab wird eine verantwortliche Person bestimmt, die das Protokoll erstellt.
Im Laufe des Treffens werden zuvor festgehaltene und aktuelle Themen des betrieblichen Arbeitsschutzes besprochen. Falls notwendig, werden Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten erarbeitet. Dementsprechend muss im Rahmen der ASA-Sitzung geklärt und dokumentiert werden, welcher Akteur im Unternehmen für die jeweilige Arbeitsschutzmaßnahme verantwortlich ist.
Nach der ASA-Sitzung
Anschließend sollte zeitnah ein Termin für die nächste Tagung des Arbeitsausschusses vereinbart werden, damit die gesetzliche Vorgabe von vier Sitzungen im Jahr eingehalten werden kann (§ 11 ASiG).
Im Nachgang der Sitzung gilt es, die besprochenen und dokumentierten Maßnahmen im Arbeitsalltag umzusetzen. Bis zur nächsten ASA-Sitzung müssen die unterschiedlichen Akteure überprüfen, ob die Schutzmaßnahmen tatsächlich umgesetzt werden. Außerdem sollten Rückschlüsse aus der Umsetzung gezogen werden.
Protokoll und Nachweis der ASA-Sitzung
Warum das Protokoll wichtig ist
Warum muss ein Protokoll für die ASA-Sitzung erstellt werden? Die Dokumentation ist aus zwei Perspektiven unverzichtbar:
Im Arbeitsschutzgesetz sind die Pflichten des Arbeitgebers zur Dokumentation von arbeitsschutzrelevanten Unterlagen geregelt (§ 6 ArbSchG). Für den Fall, dass Aufsichtsbehörden oder Unfallversicherungsträger einen Nachweis fordern, dient das Sitzungsprotokoll als rechtskonformer Nachweis.
Außerdem soll das Protokoll festhalten, welche Fristen im Laufe der ASA-Sitzung genannt und welche Absprachen getroffen wurden, damit die ASA-Sitzung ordnungsgemäß nachbereitet werden kann.
Was ein ASA-Protokoll enthalten sollte
Folgende Elemente sind bei der Erstellung des Protokolls zur ASA-Sitzung wichtig:
- Datum, Uhrzeit, Ort der Sitzung
- Teilnehmerliste,
- Vorsitz/ Protokollführung,
- Tagesordnung: Themen,
- Berichte und Informationen,
- Diskussion und Beschlüsse sowie Zuständigkeiten,
- Offene Punkte/ Nachverfolgung früherer Sitzungen,
- Sonstiges und
- Unterschriften (Vorsitz/ Protokollführung).
Aufbewahrung
Die Unfallversicherungsträger sowie Aufsichtsbehörden können Einsicht in die Protokolle der ASA-Sitzungen verlangen. Damit Ihr Unternehmen darauf vorbereitet ist, speichern Sie alle Protokolle systematisch in einem sicheren Archiv oder an einem sicheren digitalen Ort.
Online ASA-Sitzung
Grundsätzlich gilt: Ja, eine ASA-Sitzung darf auch online statt vor Ort durchgeführt werden.
Es sind nicht ausschließlich nur physische Treffen erlaubt – stattdessen dürfen auch virtuelle Sitzungen durchgeführt werden. Dies ist beispielsweise in Form von Videokonferenzen möglich.
Digitale Formate bieten sich besonders, wenn Betriebe mehrere Standorte haben oder remote die Teams remote arbeiten.
Fazit – ASA-Sitzung als Erfolgsfaktor für Sicherheit und Gesundheit
ASA-Sitzungen gehören zur Präventionsarbeit im Gesundheits- und Arbeitsschutz. Die oberste Priorität ist, dass Ihre Mitarbeiter gesund bleiben und den Ruhestand ohne Berufserkrankung erreichen.
Führen Sie noch keine ASA-Sitzungen im Unternehmen durch?
Wir unterstützen Sie bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung – mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und einem Betriebsarzt an Ihrer Seite.
So wird Ihre ASA-Sitzung effizient, rechtssicher und fachlich fundiert durchgeführt. Darüber hinaus unterstützen wir Ihr Unternehmen bei sorgfältigen Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen und individuellen Arbeitsschutzlösungen.
Häufig gestellte Fragen:
Wer muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellen?
Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und umzusetzen (§ 5 ArbSchG). Sie können diese Aufgabe jedoch an eine interne oder externe Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) delegieren.
Was ist die Aufgabe eines Sicherheitsbeauftragten (Sibe)?
Sicherheitsbeauftragte (Sibe) sind Mitarbeiter eines Unternehmens, die den Arbeitgeber bei der kontinuierlichen Verbesserung des betrieblichen Arbeitsschutzes unterstützen.
Im Arbeitsalltag fördern sie das Sicherheitsbewusstsein ihrer Kollegen, erkennen mögliche Gefahren und melden diese an den Arbeitgeber. Außerdem achten sie auf die Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen.
Was sind Betriebsbegehungen?
Betriebsbegehungen werden von der Berufsgenossenschaft durchgeführt, um zu prüfen, ob Unternehmen die grundlegenden Pflichten des Arbeitsschutzgesetzes erfüllen. Das Ziel ist die Sicherstellung der Gesundheit aller Mitarbeiter.