Rechtliche Grundlage: Wann eine Sifa vorgeschrieben ist
Die Rechtsgrundlage für die sicherheitstechnische Betreuung von Unternehmen bildet das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Es trägt den Titel „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.
Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV Vorschrift 2
Das ASiG regelt, wer eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) braucht. In § 5 ASiG ist festgelegt, dass jeder Arbeitgeber ab dem ersten Mitarbeiter Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen muss, die ihn beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung unterstützen.
Die Aufgaben der Sifa im Rahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung sind in § 6 ASiG beschrieben. Das Ziel der Tätigkeit ist es, die fortwährende Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter sicherzustellen.
Diese gesetzlichen Vorgaben zur Sifa werden durch die Unfallverhütungsvorschrift DGUV V2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ ergänzt. Die DGUV V2 beschreibt die spezifischen Maßnahmen, die sich für Unternehmer aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergeben:
- Welche Betreuungsmodelle es gibt (§ 2 Abs. 4 i. V. m. Anlage 3/4 DGUV V2)
- Wie hoch der Betreuungsumfang ist (§ 2 i. V. m. Anlagen 2/3 DGUV V2)
- Welche Qualifikation eine Fachkraft für Arbeitssicherheit erfüllen muss (§ 4 DGUV V2)
Wer braucht eine Fachkraft für Arbeitssicherheit – und ab wann gilt die Pflicht?
Arbeitgeber sind verpflichtet, entsprechende Fachkräfte zu bestellen, sobald sie Mitarbeiter beschäftigen(§ 5 ASiG).
Diese Pflicht gilt unabhängig von der Branche oder der Betriebsgröße ab dem Zeitpunkt, ab dem mindestens eine Person im Unternehmen beschäftigt ist. Auch Unternehmen, die Vollzeit-, Teilzeit-, Minijob- oder Aushilfskräfte beschäftigen, brauchen eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 2 Abs. 1 DGUV V2).
Ob die sicherheitstechnische Betreuung durch eine interne oder eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit stattfindet, entscheiden Sie als Arbeitgeber.
Erfahren Sie hier im Detail wer eine Fachkraft für Arbeitssicherheit braucht und welche Modelle für Ihr Unternehmen möglich sind.
Unterschiede nach Unternehmensgröße und Branche
Auch in Sonderfällen stellt sich die Frage, wer eine Fachkraft für Arbeitssicherheit braucht. Die Antwort hängt von der Beschäftigtenzahl und der Art der Tätigkeit ab.
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Sonderfälle: Freiberufler, Kleinbetriebe, Handwerksbetriebe
Auch Freiberufler und Kleinbetriebe fallen unter die Verpflichtung, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) zu bestellen – sobald sie mindestens eine beschäftigte Person haben (§ 5 ASiG & § 2 Abs. 1 DGUV V2).
Von der Pflicht ausgenommen sind Einzelunternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen.
Allerdings: Stellen Sie als Unternehmer eine Fachkraft, einen Minijobber oder einen Auszubildenden an, greift die Sifa-Pflicht.
Freiberufler
Für Freiberufler gilt: Wer allein arbeitet, braucht keine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa).
Sobald jedoch Mitarbeiter beschäftigt werden – etwa medizinische Fachangestellte, Assistenten oder Bürokräfte – greift die Sifa-Pflicht (§ 5 ASiG i.V. m. § 2 Abs. 1 DGUV V2).
Das bedeutet: Auch Ärzte, Anwälte, Architekten, Ingenieure, Steuerberater oder andere freiberuflich Tätige, die mindestens einen Mitarbeiter beschäftigen, müssen eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) bestellen. In diesen Fällen gelten dieselben Regelungen wie bei anderen Unternehmen – egal, ob es sich um eine Praxis, ein Büro oder ein Atelier handelt.
Kleinbetriebe
Kleine Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten können sich für das sogenannte Unternehmermodell entscheiden (§ 2 Abs. 4 DGUV Vorschrift 2). In diesem Modell übernimmt der Arbeitgeber selbst bestimmte Aufgaben des Arbeitsschutzes.
Voraussetzung: Sie als Arbeitgeber müssen hierfür an Schulungen und regelmäßigen Fortbildungen der für Ihr Unternehmen zuständigen Berufsgenossenschaft teilnehmen (z.B. BGHW, BGW).
Handwerksbetriebe
Im Bau-, Elektro-, Metall- oder Kfz-Gewerbe besteht aufgrund der typischen Tätigkeiten ein erhöhtes Gefährdungsrisiko. Deshalb legt die DGUV Vorschrift 2 fest, dass hier eine intensivere sicherheitstechnische Betreuung erforderlich ist.
Welche Anforderungen im Detail gelten, hängt von der Gefährdungsstufe und den Pflichten gegenüber der Berufsgenossenschaft ab (z.B. BG BAU, BG ETEM). Diese kann:
- eine höhere Betreuungszeit ansetzen oder
- den Einsatz externer Fachkräfte für Arbeitssicherheit verlangen.
Welche Betreuungsmodelle und Einsatzzeiten gelten
Die DGUV V2 beschreibt verschiedene Modelle für Unternehmen, die eine Fachkraft für Arbeitssicherheit brauchen. Die sicherheitstechnische Betreuung im Unternehmen ist abhängig von Unternehmensgröße, Gefährdungsrisiko und Organisation. Ziel ist eine Betreuung, die den tatsächlichen Bedürfnissen des Unternehmens entspricht und sich in der Praxis bewährt.
Grundsätzlich unterscheidet die DGUV V2 zwischen Regelbetreuung, alternativer Betreuung und dem Unternehmermodell.
Regelbetreuung – das Standardmodell für die meisten Betriebe
Mehr als 10 Beschäftigte:
Die Regelbetreuung gilt für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten, die sich nicht für eine alternative Betreuung entscheiden. Ab mehr als 50 Beschäftigten ist die Regelbetreuungzudem verpflichtend, da alternative Modelle nur für kleinere Betriebe zulässig sind.
In diesem Modell übernehmen eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und ein Betriebsarzt gemeinsam die Betreuung (§ 2 Abs. 2 DGUV V2).
Die Regelbetreuung besteht aus zwei Komponenten (Anlage 2 DGUV V2):
1. Grundbetreuung (kontinuierlich) (Anlage 2 Abschnitt 2 DGUV V2)
Die Grundbetreuung umfasst Kernaufgaben, die in jedem Unternehmen anfallen:
- Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung,
- Beratung zur Arbeitsgestaltung und Organisation,
- Teilnahme an ASA-Sitzungen,
- Mitwirkung bei Unterweisungen und der Dokumentation von Maßnahmen.
Hinweis: Die Einsatzzeiten der Grundbetreuung sind abhängig von der Gefährdungsgruppe Ihres Unternehmens. Der Zeitaufwand wird pro Mitarbeiter und Jahr festgelegt (Anlage 2 Abschnitt 3 DGUV V2).
2. Betriebsspezifische Betreuung (anlassbezogen) (Anlage 2 Abschnitt 3 DGUV V2)
Die Betriebsspezifische Betreuung ergänzt die Grundbetreuung in dem Fall, dass neue oder besondere Gefährdungen entstehen – zum Bespiel bei:
- Einführung neuer Maschinen
- Umbauten, neuen Arbeitsstoffen oder Prozessen,
- Arbeitsunfällen oder Änderungen der Organisation.
Anmerkung: Sobald ein Betrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit braucht, wird der zeitliche Aufwand in diesem Modell individuell bestimmt (§ 2 Abs. 3 DGUV V2).
Alternative Betreuungsmodelle nach DGUV V2
Für kleine Betriebe, die ebenfalls eine Fachkraft für Arbeitssicherheit brauchen, gelten vereinfachte Modelle.
Bis 10 Beschäftigte:
Kleinbetriebe fallen unter die bedarfsgerechte Betreuung nach Anlage 1 DGUV V2. Demzufolge gibt es keine festen Einsatzzeiten für die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der Umfang richtet sich nach den tatsächlichen Gefährdungen im Betrieb.
11 bis 50 Beschäftigte:
Alternative Betreuungsformen sind für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten erlaubt (§ 2 Abs. 4 DGUV V2). Als Arbeitgeber haben Sie hier die Wahl: Sie können die alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell) wählen oder eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit beauftragen.
Entscheiden Sie sich für das Unternehmermodell, ist die Teilnahme an Schulungen zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen für Sie verpflichtend. Ihre Teilnahme wird regelmäßig durch die Berufsgenossenschaft kontrolliert (Anlage 4 DGUV V2).
Wir unterstützen Sie dabei, das richtige Betreuungsmodell für Ihren Betrieb zu wählen.
Unternehmermodell bei kleinen Betrieben
Bis zu 50 Mitarbeiter:
Unternehmer können sich für das Unternehmermodell entscheiden (§ 2 Abs. 4 DGUV V2 i.V.m. Anlage 3/4).
Sie als Unternehmer:
- nehmen an Grund- und Fortbildungsschulungen teil
- nehmen die Gefährdungsbeurteilungen regelmäßig vor
- führen Unterweisungen eigenständig durch
- dokumentieren Ihre Maßnahmen
- können bei Bedarf eine externe Sifa hinzuziehen
Beispiel: Ihr ambulanter Pflegedienst mit 15 Beschäftigten im Bereich Alltagsbegleitung und Betreuung älterer Menschen braucht eine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Sie als Inhaber entscheiden sich für das Unternehmermodell und übernehmen die sicherheitstechnische Betreuung selbstständig.
Voraussetzung ist, dass Sie als Arbeitgeber entsprechend qualifiziert sind, also regelmäßig an den Seminaren Ihrer Berufsgenossenschaft teilnehmen. Zudem müssen Sie die Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich und regelmäßig erstellen.
Einsatzzeiten und Betreuungsumfang
Die Einsatzzeit ist definiert als der zeitliche Mindestaufwand einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) im Jahr. Sie gibt vor, wie viel Zeit die Sifa mindestens für Beratung, Begehungen, Unterweisungen und Dokumentation im Unternehmen aufwenden muss.
Die Berechnung richtet sich nach (Anlage 2 DGUV V2):
- Anzahl der Mitarbeiter,
- Gefährdungsgruppe (1-3)
- Art der Betreuung (Regel- oder Unternehmermodell)
Grundsätzlich sind Unternehmen in drei Gefährdungsgruppen eingeteilt (Anlage 2 DGUV V2):
| Gefährdungsgruppe | Beispiele | Einsatzzeit (Grundbetreuung) | Betreuungs- intensität |
| Gruppe 1 | Handel, Verwaltung, Büro | Ca. 0,5 Std. pro Mitarbeiter / Jahr | gering |
| Gruppe 2 | Dienstleistung, Lager, Handwerk | Ca. 1 – 1,5 Std. pro Mitarbeiter / Jahr | mittel |
| Gruppe 3 | Pflege, Chemie, Metall, Bau | Ab 2 Std. pro Mitarbeiter / Jahr | hoch |
Wichtig für Sie als Arbeitgeber: Diese Zeiten gelten als Mindestwerte der Grundbetreuung – sie dienen als Orientierung. Die betriebsspezifische Betreuung (und damit der nötige Zeitaufwand) kommt hinzu, wenn sich die betriebliche Gefährdungslage ändert.
Hinweis: Für Betriebe mit bis zu 10 Mitarbeitern gelten keine festen Einsatzzeiten – der Betreuungsumfang richtet sich stattdessen nach der tatsächlichen Gefährdung.
Konsequenzen, wenn keine Sifa bestellt wird
Wird keine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) bestellt, verstößt ein Unternehmer gegen seine gesetzlichen Pflichten nach § 5 ASiG in Verbindung mit der DGUV V2.
Bei Verstößen gegen die Pflicht zur Bestellung einer Sifa kann die zuständige Berufsgenossenschaft Bußgelder bis zu 25.000 Euro verhängen (§ 20 ASiG). Wird mehrfach gegen die Pflicht verstoßen, können Zwangsmaßnahmen angeordnet werden.
Kommt es zu einem Arbeitsunfall und es wird festgestellt, dass keine ausreichende sicherheitstechnische Betreuung vorlag, können Unternehmer zivil- und strafrechtlich haftbar gemacht werden.
Wir übernehmen Ihre gesetzliche Sifa-Betreuung – flexibel, transparent und deutschlandweit.
Häufig gestellte Fragen:
Wann muss ein Unternehmen einen Betriebsarzt haben?
Sobald Sie einen Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen beschäftigen, müssen Sie gemäß Arbeitssicherheitsgesetz die arbeitsmedizinische Betreuung sicherstellen (§ 2 ASiG).
Demnach gilt die Pflicht zur Bestellung eines Betriebsarztes für Unternehmen ab dem ersten Mitarbeiter. Arbeitgeber haben die Wahl zwischen der Beauftragung eines internen oder eines externen Betriebsarztes zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben.
Was sind die Vorteile einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Wer eine Fachkraft für Arbeitssicherheit braucht, kann sich für die Bestellung einer externen Sifa entscheiden. Externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit handeln unvoreingenommen und bringen neue Perspektiven in Ihr Unternehmen. Sie setzen ihre fachliche Expertise um und arbeiten dabei strukturiert und zielgerichtet.
Insgesamt wird durch die Arbeit der externen Sifa sichergestellt, dass Ihr Betrieb alle gesetzlichen Anforderungen des Arbeitsschutzes erfüllt, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten minimiert werden. Das wirkt sich auch positiv auf die Produktivität Ihres Unternehmens auf.
Für wen ist die Berufsgenossenschaft Pflicht?
Alle Unternehmen in Deutschland unterliegen der BG-Pflicht. Diese Pflicht gilt ab dem Zeitpunkt der Unternehmensgründung – auch ohne Mitarbeiter. Ausnahmen gelten für bestimmte Freiberufler.
Was ist der Unterschied zwischen Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung?
Die Grundbetreuung umfasst allgemeine Leistungen, die in jedem Betrieb notwendig sind – etwa die Unterstützung bei der Organisation des Arbeitsschutzes.
Die betriebsspezifische Betreuung geht darüber hinaus und berücksichtigt die individuellen Gefährdungen und Besonderheiten im jeweiligen Unternehmen (z.B. spezielle Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren).