Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Gefaehrdungsbeurteilung

Das Wichtigste zur Gefährdungsbeurteilung im Überblick:

  • Die Gefährdungsbeurteilung wurde im Jahr 1996 mit dem Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“) eingeführt und ist seitdem gesetzlich vorgeschrieben.
  • Sie bildet die Grundlage für zahlreiche weitere Arbeitsschutzdokumente wie Betriebsanweisungen, Sicherheitsunterweisungen, Prüffristen (z. B. DGUV V3 Elektroprüfung) und Notfallpläne.
  • Eine Gefährdungsbeurteilung muss vor Beginn einer Tätigkeit, bei der Einführung neuer Arbeitsmittel, bei veränderten Arbeitsbedingungen sowie ab dem ersten Mitarbeiter erstellt werden.
  • Die Ergebnisse, festgelegten Maßnahmen und deren Überprüfung müssen schriftlich dokumentiert und auf Anfrage Behörden und Unfallversicherungsträgern vorgelegt werden.
  • Seit der Aktualisierung des Arbeitsschutzgesetzes im Jahr 2013 müssen auch psychische Belastungen explizit in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG).
  • Die Gefährdungsbeurteilung verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz, indem sie u. a. physische, chemische, psychische und organisatorische Gefährdungen erfasst, um einen umfassenden Arbeitsschutz für alle Mitarbeiter zu gewährleisten.

Seit der Einführung des Arbeitsschutzgesetzes im Jahr 1996 bildet die Gefährdungsbeurteilung (abgekürzt GBU) das Herzstück des betrieblichen Arbeitsschutzes. Aber sie ist weit mehr als das zentrale Arbeitsschutzdokument. Die Gefährdungsbeurteilung dient auch als Grundlage für weitere  Dokumente im Arbeits- und Gesundheitsschutz, wie etwa für Betriebsanweisungen, Sicherheitsunterweisungen sowie für die Festlegung von Prüfintervallen für die wiederkehrende DGUV V3 Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.

Als Arbeitgeber sind Sie demnach gesetzlich verpflichtet, systematisch zu ermitteln, welche Gefährdungen mit den Tätigkeiten Ihrer Mitarbeiter verbunden sind. Darauf basierend müssen Sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen definieren, umsetzen und regelmäßig überprüfen.

In diesem Beitrag der Arbeitssicherheit.GmbH erfahren Sie, wie Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung nicht nur als gesetzliche Pflicht, sondern als strategisches Instrument nutzen können, um Arbeitsunfälle zu vermeiden, die Produktivität zu steigern und die Motivation Ihrer Mitarbeiter zu fördern.

Gefährdungen am Arbeitsplatz erkennen und gezielt minimieren

Die Gefährdungsbeurteilung ist das Um und Auf im Arbeitsschutz und wird im Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“) sowie in der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (§ 3 DGUV V1, S. 7) gesetzlich geregelt.

Gefährdungen gemäß § 5 ArbSchG ergeben sich häufig durch:

  • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
  • die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit
  • die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken
  • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
  • psychische Belastungen bei der Arbeit

 

Neben diesen klassischen Gefährdungen stellen neue Entwicklungen zusätzliche Herausforderungen an die Gefährdungsbeurteilung. So bringt beispielsweise der Einsatz innovativer Technologien wie künstlicher Intelligenz (KI) und (teil-)autonomer Maschinen bringt nicht nur Effizienzgewinne mit sich, sondern auch neue Risiken. Unvorhersehbare Systemfehler, mangelnde Cybersicherheit oder die unzureichende Schulung Ihrer Beschäftigten im Umgang mit diesen Technologien können zu erheblichen Gefährdungen führen.

Auch der Klimawandel erfordert eine Anpassung der Gefährdungsbeurteilung. Extremwetterereignisse wie Hitzewellen oder Starkregen können die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten gefährden. Besonders betroffen sind hier Berufe mit hoher körperlicher Belastung, Tätigkeiten im Freien oder Arbeitsplätze in schlecht klimatisierten Umgebungen. Beispielsweise können Hitzewellen zu Dehydrierung, Erschöpfung oder sogar Hitzschlägen führen, während Starkregen und Überschwemmungen die Sicherheit Ihrer Arbeitsstätten beeinträchtigen können.

Eine Gefährdungsbeurteilung, die all diese Aspekte berücksichtigt, geht also weit über die Erfüllung formaler Vorgaben hinaus. Sie ist der Schlüssel zu einer zukunftsfähigen, sicheren und ergonomischen Arbeitswelt, die nicht nur den aktuellen Anforderungen gerecht wird, sondern auch auf zukünftige Herausforderungen vorbereitet ist.

Psychische Belastungen: Ein oft vernachlässigter Aspekt der Gefährdungsbeurteilung

Obwohl das Arbeitsschutzgesetz im Juni 2013 umfassend aktualisiert wurde, um psychische Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung explizit zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG „psychische Belastungen bei der Arbeit“), stellen wir als langjährige Fachkräfte für Arbeitssicherheit immer wieder fest, dass dieser Bereich in vielen Betrieben nach wie vor vernachlässigt wird. Dabei sollte die systematische Erfassung und Bewertung psychischer Belastungen angesichts der steigenden Zahl von psychischen Erkrankungen keine Aufgabe sein, die man nebenbei erledigt, sondern eine dringende Notwendigkeit für jedes Unternehmen.

Laut dem DAK-Psychreport 2025 der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) verursachten psychische Erkrankungen im Jahr 2024 rund 17,4 % aller Fehltage, wobei Depressionen mit 183 Fehltagen je 100 Versicherte die häufigste Ursache waren. Besonders betroffen sind Erwerbstätige in der Kinderbetreuung und Altenpflege, die bis zu 71 % mehr psychisch bedingte Fehltage aufweisen als der Durchschnitt. Diese Zahlen verdeutlichen, wie wichtig es ist, psychische Belastungen ernst zu nehmen und präventiv zu handeln.

Psychische Belastungen können durch verschiedene Faktoren entstehen, darunter:

  • ein hohes Arbeitspensum oder unrealistische Deadlines
  • mangelnde Kontrolle über die eigene Arbeit
  • Konflikte im Team oder mit Vorgesetzten
  • unklare Rollen und Verantwortlichkeiten
  • ständige Erreichbarkeit und fehlende Abgrenzung zwischen Arbeit und Freizeit

 

Eine umfassende Gefährdungsbeurteilung, die auch psychische Belastungen berücksichtigt, bietet Ihnen die Möglichkeit, diese Faktoren gezielt zu identifizieren und durch geeignete Maßnahmen zu reduzieren. Dazu gehören beispielsweise klare Kommunikationsstrukturen, realistische Zielsetzungen, Schulungen zur Stressbewältigung und die Förderung einer offenen Feedbackkultur in Ihrem Unternehmen.

Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich?

Sie muss in jedem Unternehmen durchgeführt werden, sobald mindestens ein Beschäftigter tätig ist. Dies gilt unabhängig von der Branche oder der Betriebsgröße. Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, Gefährdungen am Arbeitsplatz systematisch zu erkennen, zu bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Eine Gefährdungsbeurteilung ist in folgenden Fällen erforderlich:

  • Bei der Aufnahme einer Tätigkeit: Sobald ein Unternehmen gegründet wird oder neue Arbeitsplätze geschaffen werden, ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (§ 5 Abs. 1 ArbSchG, § 3 Abs. 1 DGUV V1, S. 7).
  • Bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder Verfahren: Werden neue Maschinen, Geräte oder Arbeitsstoffe eingeführt, müssen die damit verbundenen Risiken bewertet werden.
  • Bei Änderungen der Arbeitsbedingungen: Dazu zählen Umstrukturierungen, neue Arbeitsabläufe oder der Einsatz neuer Technologien.
  • Bei besonderen Gefährdungen: Wenn beispielsweise mit Gefahrstoffen gearbeitet wird oder Tätigkeiten mit erhöhtem Unfallrisiko verbunden sind, ist eine spezifische Beurteilung erforderlich.

 

  Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit, was den Aufwand erheblich reduziert, ohne die Wirksamkeit der Gefährdungsbeurteilung zu beeinträchtigen.  

Wann muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Die Gefährdungsbeurteilung ist kein statisches Dokument, sondern ein dynamischer Prozess, der regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden muss. Gemäß § 3 Abs. 2 DGUV V1 ist dies insbesondere notwendig:

  • Bei Veränderungen der betrieblichen Gegebenheiten: Wenn sich die Arbeitsbedingungen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz ändern, muss die Gefährdungsbeurteilung überprüft und angepasst werden.
  • Bei Unfällen oder Beinaheunfällen: Nach einem Vorfall sollte die Gefährdungsbeurteilung überprüft werden, um Schwachstellen zu identifizieren und Maßnahmen anzupassen.
  • Bei Änderungen der gesetzlichen Vorgaben: Neue Vorschriften oder Normen können eine Anpassung der Beurteilung erforderlich machen.
  • Bei neuen Erkenntnissen: Wenn neue Informationen über Gefährdungen oder Schutzmaßnahmen vorliegen, müssen diese in die Beurteilung einfließen.
  • In regelmäßigen Abständen: Auch ohne konkrete Anlässe sollte die Gefährdungsbeurteilung in festgelegten Intervallen überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie weiterhin aktuell ist.

Muss eine Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden?

Gemäß § 3 DGUV V1 („Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten“) und § 6 Abs. 1 ArbSchG („Dokumentation“) sind Sie als Unternehmer verpflichtet, die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen sowie deren Überprüfung zu dokumentieren. Diese Dokumentation dient nicht nur der internen Nachvollziehbarkeit, sondern muss auf Wunsch auch Ihrem Unfallversicherungsträger vorgelegt werden (§ 3 Abs. 4 DGUV V1, S. 7).

Die Dokumentation kann sowohl in Papierform als auch digital erfolgen, solange sie jederzeit zugänglich und nachvollziehbar ist.

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Optimieren Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung mit Teamwork

Die Zusammenarbeit von Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sifa) und Betriebsärzten bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ist zwar nicht zwingend notwendig, bietet aber einige Vorteile, da hier unterschiedliche Expertisen zu einem gemeinsamen Ziel führen:

  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit analysieren Arbeitsplätze, überprüfen Arbeitsmittel und Verfahren und beraten Unternehmen bei der Einführung sicherer Arbeitsabläufe. Sie führen regelmäßige Begehungen durch, identifizieren Gefährdungen wie sicherheitstechnische Mängel an Betriebsmitteln oder unzureichende Sicherheitsvorkehrungen bei bestimmten Arbeitsabläufen und entwickeln konkrete Vorschläge zur Verbesserung.

  • Betriebsärzte ergänzen diese Arbeit durch ihre arbeitsmedizinische Expertise. Sie bewerten gesundheitliche Risiken, die mit bestimmten Arbeitsbedingungen verbunden sind, und beraten zu präventiven Maßnahmen. Dazu gehören beispielsweise Ergonomie am Arbeitsplatz, die Organisation der Ersten Hilfe sowie die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Prävention arbeitsbedingter Erkrankungen, wie psychische Belastungen oder der Umgang mit Gefahrstoffen.

Die Zusammenarbeit dieser beiden Fachbereiche ermöglicht eine umfassende Betrachtung der Arbeitsbedingungen. Diese interdisziplinäre Herangehensweise ist besonders wichtig, um Herausforderungen wie psychische Belastungen oder ergonomische Defizite effektiv zu bewältigen.

Gefährdungsbeurteilung: Mehr als nur eine gesetzliche Pflichtübung

Die Gefährdungsbeurteilung ist nicht nur eine gesetzliche Vorgabe, sondern auch eine wertvolle Gelegenheit, die Arbeitsbedingungen in Ihrem Unternehmen nachhaltig zu verbessern. Unternehmen, die auf die Expertise von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten setzen, schaffen nicht nur sicherere Arbeitsplätze, sondern profitieren auch von geringeren Ausfallzeiten und einer höheren Zufriedenheit ihrer Beschäftigten.

Doch wie lässt sich die Gefährdungsbeurteilung in der Praxis effizient und rechtssicher umsetzen? Genau das erfahren Sie in unserem Beitrag „Gefährdungsbeurteilung erstellen“, der Ihnen praxisnahe Tipps und fundierte Informationen bietet.

Wir unterstützen Sie dabei, die Gefährdungsbeurteilung effektiv umzusetzen. So schaffen Sie ein Arbeitsumfeld, das sowohl sicher als auch gesundheitsförderlich ist und die Grundlage für langfristigen Erfolg bildet.

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