Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV V2

Das Bild verdeutlicht die Wichtigkeit der Unfallverhütungsvorschrift DGUV V2, indem es einen Arbeitnehmer sitzend auf dem Boden zeigt, der sich sein Knie verletzt hat.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die erste Fassung der DGUV Vorschrift 2 trat am 1. Juli 2015 in Kraft und wurde zuletzt im November 2024 aktualisiert, um sie verständlicher, flexibler und moderner zu gestalten.
  • Neu ist insbesondere § 6 DGUV V2 („Nutzung von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien“), der erstmals die digitale Betreuung ermöglicht. Bis zu ein Drittel der Leistungen kann digital erbracht werden, sofern die betrieblichen Verhältnisse bekannt sind und keine Sachgründe eine Präsenzbetreuung erfordern.
  • Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten (Anlage 1, § 2 Absatz 2 DGUV V2): Diese umfasst die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung, die eng zusammenarbeiten, um Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren.
  • Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten (Anlage 2, § 2 Absatz 3 DGUV V2): Sie besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil, die gemeinsam die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Gesamtbetreuung bilden.
  • Alternative Betreuung für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten (Anlage 3, § 2 Absatz 4 DGUV V2): Unternehmer übernehmen selbst Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit in ihrem Betrieb, unterstützt durch sicherheitstechnische und betriebsärztliche Beratung bei besonderen Anlässen.

Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV V2 oder DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ regelt die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung von Unternehmen.

Sie konkretisiert das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und legt die Pflichten der Unternehmer fest, wie die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Zudem definiert die DGUV Vorschrift 2 die jeweiligen Aufgaben, die erforderliche Fachkunde der beteiligten Experten sowie die Betreuungsumfänge, die je nach Betriebsgröße und Branche variieren können.

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte von Arbeitssicherheit.GmbH stehen deutschlandweit Unternehmen aller Branchen zur Seite. Neben der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung übernehmen sie auch alle weiteren Themen rund um Arbeits- und Gesundheitsschutz, um ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld zu gewährleisten.

DGUV V2: Aktualisierung und schrittweise Einführung

Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 wurde zuletzt im November 2024 von der Mitgliederversammlung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) aktualisiert. Der neue Mustertext wurde Ende 2024 beschlossen. Die schrittweise Umsetzung begann am 1. April 2025. Den Anfang machte dabei die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM), gefolgt von weiteren Unfallversicherungsträgern.

Die Aktualisierung zielt darauf ab, die Vorschrift verständlicher und flexibler zu gestalten sowie die Digitalisierung in der Betreuung stärker zu berücksichtigen. Die vorherige Fassung der DGUV V2 war seit dem 1. Juli 2015 in Kraft.

Mit den Änderungen, wie der Einführung geschlechtergerechter Sprache („Betriebsärztinnen“), wird die Vorschrift an moderne Anforderungen angepasst, um Unternehmen eine zeitgemäße Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu ermöglichen.

Die DGUV Regel 100-002: Praxisnahe Unterstützung für Unternehmer

Die DGUV Regel 100-002 erläutert die DGUV Vorschrift 2 und bietet Unternehmen eine wertvolle Orientierung, wie Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren durch konkrete Präventionsmaßnahmen erfüllt werden können.

DGUV Regeln wie die Regel 100-002 bündeln bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogene Inhalte und zeigen Wege auf, um Gefährdungen zu vermeiden, auch in Bereichen ohne spezifische Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften. Sie basieren auf dem Erfahrungswissen der Unfallversicherungsträger und sind auf betriebliche Abläufe sowie spezifische Einsatzbereiche ausgerichtet.

Als fachliche Empfehlungen mit hohem Praxisbezug und Erkenntniswert werden sie von den beteiligten Kreisen mehrheitlich als erforderlich angesehen. Obwohl sie keine Vermutungswirkung entfalten, dienen sie als Richtschnur für die betriebliche Prävention und unterstützen Unternehmen dabei, Arbeitssicherheit und arbeitsmedizinische Vorsorge und Betreuung effektiv umzusetzen.

Betreuung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Gemäß § 2 DGUV Vorschrift 2 (S. 4 „Bestellung“) sind Unternehmer verpflichtet, Betriebsärzte (§ 2 ASiG „Bestellung von Betriebsärzten“) und Sicherheitsfachkräfte (§ 5 ASiG „Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit“) schriftlich zu bestellen, um die im Arbeitssicherheitsgesetz festgelegten Aufgaben zu erfüllen.

Diese Aufgaben umfassen gemäß § 3 ASiG („Aufgaben der Betriebsärzte) die Unterstützung bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie gemäß § 6 ASiG („Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) die Beratung in Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung.

Der Umfang der Betreuung richtet sich nach der Größe des Betriebs:

  • Für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten gelten die Regelungen aus der Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2 DGUV Vorschrift 2).
  • Für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten sind die Bestimmungen aus Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3 DGUV Vorschrift 2) maßgeblich.
  • Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten können unter bestimmten Voraussetzungen ein alternatives Betreuungsmodell gemäß Anlage 3 (zu § 2 Absatz 4 DGUV Vorschrift 2) wählen.

 

Die Berechnung der Beschäftigtenzahl erfolgt auf Basis jährlicher Durchschnittswerte. Dabei werden Teilzeitbeschäftigte anteilig berücksichtigt:

Wöchentliche Arbeitszeit Faktor
Bis zu 20 Stunden 0,5
Mehr als 20 bis 30 Stunden 0,75
Mehr als 30 Stunden 1,0

Diese Regelungen aus § 2 DGUV V2 gewährleisten eine flexible und bedarfsgerechte Betreuung, die an die individuellen Anforderungen des jeweiligen Unternehmens angepasst ist.

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So stellen Sie sicher, dass Ihre Berichte im Arbeitsschutz vollständig sind

Gemäß § 5 der DGUV Vorschrift 2 („Bericht“, S. 8) sind Sie als Unternehmer verpflichtet, Ihre bestellten Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit anzuweisen, regelmäßig schriftlich oder elektronisch über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu berichten. Diese Berichte müssen nicht nur Informationen zur Zusammenarbeit enthalten, sondern auch Nachweise über deren absolvierten Fortbildungen, die für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Kunden von Arbeitssicherheit.GmbH profitieren von einem kostenlosen Zugang zu unserem digitalen Kundenportal. In diesem Portal erfassen wir zentral alle relevanten Informationen und Dokumente zur Arbeitssicherheit. Darüber hinaus können Sie dort die Tätigkeiten Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa), Ihres Betriebsarztes und weiterer Beauftragter effizient steuern und verwalten.

Neue Regelung: Digitale Betreuung im Arbeits- und Gesundheitsschutz

Der § 6 der DGUV Vorschrift 2 (S. 8 f.) ermöglicht erstmals die Nutzung digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien in der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung. Grundsätzlich muss die Betreuung weiterhin in Präsenz erfolgen, kann jedoch digital erfolgen, wenn die betrieblichen Verhältnisse bekannt sind und keine Sachgründe eine Präsenzbetreuung erfordern.

  • In der Regelbetreuung nach § 2 DGUV V2 Absätze 2 und 3 darf bis zu ein Drittel der Leistungen digital erbracht werden, sofern der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist und die technischen Voraussetzungen vorliegen.
  • Bei der anlassbezogenen Betreuung nach § 2 Absatz 4 entscheidet der Unternehmer auf Basis der Gefährdungsbeurteilung über den Einsatz digitaler Technologien.

Auch Beratungen durch externe Fachleute ohne Qualifikation als Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit können digital erfolgen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Alle digital erbrachten Leistungen müssen im Bericht gemäß § 5 DGUV Vorschrift 2 dokumentiert werden.

Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten

Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung gemäß Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2 DGUV Vorschrift 2, S. 12 f.) umfasst die Unterstützung des Unternehmers bei der Erstellung und regelmäßigen Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.

Diese muss spätestens alle 3 Jahre oder bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen überarbeitet werden. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeiten dabei eng zusammen und bringen ihren jeweiligen Sachverstand ein, indem sie sich bei Bedarf gegenseitig unterstützen.

Zusätzlich ist bei besonderen Anlässen eine anlassbezogene Betreuung erforderlich. Dazu zählen unter anderem die Planung oder Änderung von Betriebsanlagen, die Einführung neuer Arbeitsmittel oder Gefahrstoffe, die ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen, die Untersuchung von Unfällen sowie die Erstellung von Notfall-, Hygiene- und Pandemieplänen.

Auch bei Tätigkeiten von besonders schutzbedürftigen Personen, wie Schwangeren, schwerbehinderten Menschen oder Jugendlichen sowie bei der Wiedereingliederung von Beschäftigten nach längerer Krankheit ist eine Betreuung notwendig.

Unternehmer können sich zusammenschließen, um die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung gemeinsam zu organisieren, wenn die Möglichkeiten im eigenen Betrieb nicht ausreichen.

Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten

Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung gemäß Anlage 2 (zu § 2 DGUV Vorschrift 2 Absatz 3, S. 14 ff.) setzt sich aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil zusammen. Beide Teile bilden gemeinsam die Gesamtbetreuung und sind auf die spezifischen Anforderungen des Betriebs abgestimmt.

Die Grundbetreuung umfasst feste Einsatzzeiten, die je nach Betriebsart in drei Betreuungsgruppen unterteilt sind:

  • Gruppe I: 2,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr
  • Gruppe II: 1,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr
  • Gruppe III: 0,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr

Diese Zeiten werden zwischen Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit aufgeteilt, wobei jeder mindestens 20 % der Zeit übernehmen muss. Die Grundbetreuung beinhaltet wesentliche Aufgaben wie:

  • Unterstützung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sowie bei deren Durchführung und Fortschreibung
  • Maßnahmen zur Verhältnis- und Verhaltensprävention, z. B. Gestaltung von Arbeitsplätzen und Unterweisungen
  • Organisation von Gesundheitsschutz im Betrieb, einschließlich der „Ersten Hilfe“
  • Untersuchung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen
  • Beratung von Arbeitgebern, Führungskräften und Beschäftigten zu rechtlichen und technischen Themen
  • Dokumentation und Erfüllung von Meldepflichten

Die betriebsspezifische Betreuung ergänzt die Grundbetreuung und wird individuell auf die betrieblichen Gegebenheiten abgestimmt. Sie umfasst unter anderem:

  • Gefährliche Arbeiten und Tätigkeiten mit besonderen Gefährdungen
  • Betriebliche Veränderungen, wie die Einführung neuer Maschinen, Stoffe oder Arbeitsverfahren
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
  • Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements
  • Anpassung an externe Entwicklungen, wie neue Vorschriften oder technische Standards

Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, den Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung regelmäßig zu prüfen, insbesondere bei wesentlichen Änderungen in Ihrem Betrieb.

Alternative Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten

Die alternative betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung gemäß Anlage 3 (zu § 2 DGUV Vorschrift 2 Absatz 4, S. 21 f.) bietet Unternehmern die Möglichkeit, selbst aktiv Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb zu übernehmen.

Ihre Pflichten als Unternehmer bei der alternativen Betreuung

Wenn Sie sich für dieses Betreuungsmodell entscheiden, müssen Sie an verschiedenen Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen. Diese umfassen:

  • Motivations- und branchenneutrale Informationen (8 Lehreinheiten, Präsenz mit Wirksamkeitskontrolle)
  • Branchenspezifische Informationen (8 – 24 Lehreinheiten, Präsenz oder Selbstlernphase mit Wirksamkeitskontrolle)

Diese Maßnahmen müssen innerhalb von 2 Jahren abgeschlossen werden. Anschließend sind alle 5 Jahre Fortbildungsmaßnahmen (mindestens 4 Lehreinheiten) zu absolvieren, die von Ihrem Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) durchgeführt oder anerkannt werden.

Anlassbezogene Betreuung

Bei besonderen Anlässen, wie der Planung neuer Betriebsanlagen, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, der Gestaltung von Arbeitsplätzen oder der Untersuchung von Unfällen, sind Sie verpflichtet, sich von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen beraten zu lassen.

Auch bei Tätigkeiten von besonders schutzbedürftigen Personen, der Erstellung von Notfall- und Pandemieplänen oder der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge ist eine anlassbezogene Betreuung erforderlich.

Die alternative Betreuung ermöglicht es Ihnen, die Sicherheit und Gesundheit im Betrieb eigenverantwortlich zu gestalten, während Sie bei Bedarf auf die Expertise von Fachkräften zurückgreifen können.

Welche Betreuung gemäß DGUV V2 passt zu Ihrem Unternehmen?

Sie sind sich nicht sicher, welche sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung für Ihr Unternehmen gilt? Lassen Sie sich gerne kostenlos von unseren Experten beraten! Das Team von Arbeitssicherheit.GmbH steht Ihnen deutschlandweit zur Seite und verfügt über die Zulassung aller neun gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG).

Das ermöglicht uns, Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen effizient und mit umfangreicher Fachexpertise zu betreuen. Gemeinsam entwickeln wir wirtschaftliche und praxisorientierte Lösungen, um die Arbeitssicherheit und Gesundheit in Ihrem Betrieb nachhaltig zu stärken.

Arbeitssicherheit gmbh

Arbeitssicherheit.GmbH

Als Dienstleister übernehmen wir die Arbeitssicherheit in Ihrem Unternehmen. Vom Kleinunternehmen bis zum Konzern sind wir Ihr rechtssicherer Anbieter. Unser Expertenteam steht Ihnen digital, telefonisch und vor Ort immer schnell zur Seite. Auch bei der Kommunikation mit Behörden lassen wir Sie nicht alleine. Fordern Sie jetzt Ihr Angebot an.

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