Als Arbeitgeber und Betreiber einer oder mehrerer Arbeitsstätten kommen Sie an den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (auch Arbeitsstättenregeln oder kurz ASR genannt) kaum vorbei. Ein Grund für uns von Arbeitssicherheit.Gmbh, um Ihnen die ASR näher vorzustellen, denn sie decken eine Vielzahl von Themen ab, wie beispielsweise Brandschutz, Fluchtwege, Beleuchtung und Raumtemperatur.
Die Arbeitsstättenregeln gelten grundsätzlich für alle Arbeitsstätten, von Büros über Baustellen bis hin zu Produktionsstätten und tragen maßgeblich zur Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei. Als Unternehmer gehört es zu Ihren Arbeitgeberpflichten, die ASR oder gleichwertige Alternativen bei der Planung, Einrichtung und dem Betrieb von Arbeitsstätten zu berücksichtigen, um Gefährdungen zu minimieren und alle gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Was sind die Technischen Regeln für Arbeitsstätten?
Die ASR konkretisieren die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und bieten Ihnen als Arbeitgeberdcv praxisnahe Handlungshilfen für die rechtskonforme Gestaltung Ihrer Arbeitsplätze. Sie spiegeln den aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse wider, um die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten zu gewährleisten.
Die ASR werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) gemäß § 7 ArbStättV erarbeitet oder angepasst und anschließend vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) veröffentlicht.
Darüber hinaus entwickelt der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) Empfehlungen für zusätzliche Maßnahmen, die zwar keine Vermutungswirkung haben, aber dennoch zur Verbesserung der Arbeitssicherheit in Ihrem Betrieb beitragen können.
Sind die ASR verpflichtend?
Die Einhaltung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ist für Sie als Arbeitgeber nicht verpflichtend. Wenn Sie die Vorgaben der ASR jedoch einhalten, können Sie sicher davon ausgehen, dass Ihr Betrieb alle Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt, was als sogenannte „Vermutungswirkung“ bezeichnet wird.
Entscheiden Sie sich dafür, die Maßnahmen der jeweiligen ASR nicht umzusetzen, steht es Ihnen frei, alternative Lösungen zu wählen. Diese müssen jedoch mindestens das gleiche Schutzniveau für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten gewährleisten wie die ASR. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind Sie verpflichtet, sich von der Wirksamkeit der gewählten Alternativmaßnahmen zu überzeugen.
Eine behördliche Genehmigung für die Abweichung von den ASR ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sollten Sie jedoch von einer Behörde dazu aufgefordert werden, müssen Sie gemäß Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 22 ArbSchG („Befugnisse der zuständigen Behörden“) erklären können, warum die von Ihnen gewählten Maßnahmen gleichermaßen geeignet sind, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten.
Jetzt Gefährdungsbeurteilung anfragen!
Unsere Fachkräfte erstellen deutschlandweit Ihre Gefährdungsbeurteilungen.
Welche ASR gibt es?
Derzeit gibt es 22 Technische Regeln für Arbeitsstätten. Alle ASR sind einheitlich strukturiert und aufgebaut. Jede Arbeitsstättenregel beginnt mit einer Einleitung, in der der Anwendungsbereich definiert und die entsprechende Regel aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) benannt wird, die durch die ASR konkretisiert wird. Anschließend folgen Erklärungen zu den verwendeten Begriffen sowie detaillierte inhaltliche Ausführungen, die praxisnahe Handlungshilfen für die Umsetzung bieten.
Alle Technischen Regeln im Überblick:
| ASR | Name | Ausgabe | Letzte Änderung |
| ASR V3 | Gefährdungsbeurteilung | Juli 2017 | – |
| ASR V3a.2 | Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten | August 2012 | GMBl 2025, S. 365 |
| ASR A1.2 | Raumabmessungen und Bewegungsflächen | September 2013 | GMBl 2022, S. 241 |
| ASR A1.3 | Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung | Februar 2013 | GMBl 2022, S. 242 |
| ASR A1.5 | Fußböden | März 2022 | GMBl 2025, S. 365 |
| ASR A1.6 | Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände | Januar 2012 | GMBl 2022, S. 244 |
| ASR A1.7 | Türen und Tore | November 2009 | GMBl 2022, S. 244 |
| ASR A1.8 | Verkehrswege | März 2022 | GMBl 2024, S. 412 |
| ASR A2.1 | Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen | November 2012 | GMBl 2022, S. 245 |
| ASR A2.2 | Maßnahmen gegen Brände | Mai 2018 | GMBl 2025, S. 365 |
| ASR A2.3 | Fluchtwege und Notausgänge | März 2022 | GMBl 2024, S. 913 |
| ASR A3.4 | Beleuchtung und Sichtverbindung | Mai 2023 | – |
| ASR A3.5 | Raumtemperatur | Juni 2010 | GMBl 2022, S. 198 |
| ASR A3.6 | Lüftung | Januar 2012 | GMBl 2018, S. 474 |
| ASR A3.7 | Lärm | März 2021 | – |
| ASR A4.1 | Sanitärräume | September 2013 | GMBl 2022, S. 212 |
| ASR A4.2 | Pausen- und Bereitschaftsräume | August 2012 | GMBl 2022, S. 251 |
| ASR A4.3 | Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe | Dezember 2010 | GMBl 2024, S. 914 |
| ASR A4.4 | Unterkünfte | Juni 2010 | GMBl 2024, S. 914 |
| ASR A5.1 | Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien | August 2025 | – |
| ASR A5.2 | Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen | Dezember 2018 | GMBl 2022, S. 252 |
| ASR A6 | Bildschirmarbeit | Juli 2024 |
Wichtige ASR im Arbeitsalltag
Damit Sie nachvollziehen können, wie die Technischen Regeln für Arbeitsstätten die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung konkretisieren, stellen wir von Arbeitssicherheit.GmbH vier Technische Regeln für Arbeitsstätten vor, die für eine Vielzahl von Unternehmen relevant sind:
ASR A6: Bildschirmarbeit
Seit dem 1. Juli 2024 gibt es eine eigene ASR zum Thema Bildschirmarbeit. Die ASR A6 konkretisiert die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen und bietet Unternehmen klare Anweisungen, wie mögliche Gefährdungen erkannt und minimiert werden können. Ergonomie am Arbeitsplatz spielt dabei eine zentrale Rolle, um die Gesundheit und das Wohlbefinden der Beschäftigten zu fördern, Belastungen zu reduzieren und ein produktives Arbeitsumfeld zu schaffen.
Die ASR A6 gibt Ihnen konkrete Vorgaben zur optimalen Gestaltung von Arbeitsmitteln wie Monitor, Tastatur, Maus und Schreibtisch. Diese müssen so angeordnet und einstellbar sein, dass eine natürliche und gesunde Körperhaltung unterstützt wird. Bürostühle und Tische sollten individuell anpassbar sein, um den Bedürfnissen Ihrer Beschäftigten gerecht zu werden. Ergänzend werden Anforderungen an Beleuchtung, Raumtemperatur, Luftqualität und Lärmminderung definiert, um ein angenehmes Arbeitsumfeld zu gewährleisten.
Ein zentraler Bestandteil der ASR A6 ist die Gefährdungsbeurteilung. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, mögliche Gefährdungen an Bildschirmarbeitsplätzen sowie an Arbeitsplätzen mit ortsveränderlicher Nutzung von Bildschirmgeräten zu untersuchen. Dabei müssen alle vorhersehbaren Aufgaben und Arbeitsabläufe berücksichtigt werden, die beim Betreiben von Bildschirmarbeitsplätzen eine Rolle spielen. Auf Basis dieser Beurteilung erfolgt die Unterweisung Ihrer Beschäftigten, die vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich durchgeführt werden muss.
Um einseitige Belastungen zu vermeiden, empfiehlt die Technische Regel „Bildschirmarbeit“ dass Ihre Beschäftigten ihre Arbeiten an Bildschirmgeräten regelmäßig mit anderen, nicht bildschirmbezogenen Tätigkeiten abwechseln. Sollte das in Ihrem Betrieb nicht möglich sein, sollten Sie Ihren Mitarbeitern an Bildschirmarbeitsplätzen regelmäßig kurze Erholungszeiten im Ausmaß von rund 5 Minuten pro Stunde ermöglichen.
ASR A2.3: Fluchtwege und Notausgänge
Die ASR A2.3 wurde zuletzt 2022 überarbeitet, mit weiteren Anpassungen Ende 2024. Diese Regel legt fest, dass Fluchtwege jederzeit frei zugänglich, ausreichend breit und klar gekennzeichnet sein müssen, damit sie im Notfall schnell und sicher genutzt werden können. Diese Anforderungen können von lebensrettender Bedeutung sein, um im Ernstfall eine schnelle Evakuierung zu gewährleisten und das Risiko für Verletzungen zu minimieren.
Neu ist dabei die Erkenntnis, dass kurze Verengungen der Fluchtwegbreite, beispielsweise an Durchgängen oder Türen im Verlauf von Hauptfluchtwegen, die Gesamtfluchtzeit kaum beeinflussen. Daher wurden neben der Mindestbreite von Hauptfluchtwegen nun auch spezifische Mindestbreiten für Durchgänge und Türen festgelegt.
Zudem wurden Teile der aufgelösten ASR A3.4/7 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“ in die ASR A2.3 integriert. Dies betrifft insbesondere die Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung auf Fluchtwegen sowie an optische Sicherheitsleitsysteme, die eine sichere Orientierung im Notfall gewährleisten.
Mit der Überarbeitung im November 2024 wurde der Abschnitt 3.21 eingeführt, der eine neue Begriffsbestimmung enthält. Dynamische optische Sicherheitsleitsysteme sind elektrisch betriebene Systeme, die im Falle einer definierten Gefährdungssituation, wie Brand oder Rauch, die Fluchtrichtungsanzeige einmalig anpassen können, um die Selbstrettung zu unterstützen. Diese Neuerungen machen die ASR A2.3 zu einer noch präziseren und praxisnäheren Grundlage für die Gestaltung sicherer Fluchtwege und Notausgänge in Arbeitsstätten.
ASR A3.4: Beleuchtung und Sichtverbindung
Die ASR A3.4 wurde am 05.05.2023 in einer Neufassung veröffentlicht und ersetzt die Version aus April 2011. Mit der Überarbeitung wurde der Titel um den Zusatz „und Sichtverbindung“ erweitert, um die inhaltliche Ergänzung um den Abschnitt „Sichtverbindung nach außen“ widerzuspiegeln. Diese Regel legt fest, wie Arbeitgeber die Beleuchtung und Sichtverbindungen in Arbeitsstätten gestalten müssen, um den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten.
Die Neufassung enthält einen neuen Abschnitt zu Sichtverbindungen nach außen, der beschreibt, wie bauliche Maßnahmen wie Fenster gestaltet sein sollten, um den visuellen Kontakt zur Umwelt zu ermöglichen, da Tageslicht und ein Blick ins Freie nachweislich das Wohlbefinden und die Konzentration der Beschäftigten fördern.
Ergänzend wurden zwei neue Anhänge eingeführt: Anhang 1 der Arbeitsstättenregel „Beleuchtung und Sichtverbindung“ bietet eine Entscheidungshilfe für Arbeitgeber, um zu prüfen, ob die Anforderung an eine Sichtverbindung für einen bestimmten Raum gilt, während Anhang 2 mögliche Ausgleichsmaßnahmen beschreibt, falls eine ausreichende Sichtverbindung nicht realisiert werden kann. Zudem wurden redaktionelle Anpassungen vorgenommen, um die Anforderungen klarer und verständlicher zu formulieren.
Die Neufassung der ASR A3.4 bietet nun eine präzisere Grundlage für die Gestaltung von Beleuchtung und Sichtverbindungen in Arbeitsstätten und unterstützt Sie als Arbeitgeber dabei, die gesetzlichen Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung zu erfüllen.
ASR A3.5: Raumtemperatur
Die ASR A3.5 legt klare Vorgaben für die Raumtemperatur in Arbeitsstätten fest, um ein angenehmes und gesundes Arbeitsklima zu gewährleisten. Das Ziel dabei ist es, gesundheitliche Beeinträchtigungen durch unangemessene Temperaturen zu vermeiden und die Produktivität der Beschäftigten zu fördern. Die Regel gibt Mindest- und Höchsttemperaturen vor, die je nach Art der Tätigkeit und Jahreszeit einzuhalten sind.
Mit der sechsten Änderung im März 2022 wurden spezifische Ergänzungen zu Maßnahmen bei Sommerhitze aufgenommen, insbesondere für Arbeitsräume bei Außenlufttemperaturen über +26 °C. Wenn die Außenlufttemperatur über +26 °C steigt und trotz geeigneter Sonnenschutzmaßnahmen die Raumtemperatur +26 °C überschreitet, sollen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um die Belastung der Beschäftigten zu reduzieren.
In Einzelfällen kann das Arbeiten bei Temperaturen über +26 °C zu Gesundheitsgefährdungen führen, insbesondere wenn schwere körperliche Arbeit verrichtet wird, spezielle Arbeits- oder Schutzbekleidung getragen wird, die die Wärmeabgabe behindert, oder wenn gesundheitlich vorbelastete und besonders schutzbedürftige Beschäftigte wie Jugendliche, Ältere, Schwangere oder stillende Mütter betroffen sind. In solchen Fällen ist eine angepasste Gefährdungsbeurteilung erforderlich, um über weitere Maßnahmen zu entscheiden.
Bei Raumtemperaturen über +30 °C müssen wirksame Maßnahmen gemäß der Gefährdungsbeurteilung umgesetzt werden. Dabei haben technische und organisatorische Maßnahmen Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen. Diese Regelung stellt sicher, dass die Beanspruchung der Beschäftigten minimiert wird und ein sicherer und gesunder Arbeitsplatz auch bei hohen Temperaturen gewährleistet bleibt.
Ihre Experten für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten unterstützen Sie dabei, Arbeitsplätze rechtskonform, sicher und ergonomisch zu gestalten.
Arbeitssicherheit.GmbH steht Ihnen dabei deutschlandweit zur Seite und bietet Unternehmen aller Branchen umfassende Unterstützung in den Bereichen Arbeitssicherheit durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz durch Betriebsärzte.
Kontaktieren Sie uns jetzt für ein unverbindliches und kostenloses Angebot.