Aufgaben Betriebsarzt: Was darf ein Betriebsarzt und was nicht?

Das Bild zeigt einen Betriebsarzt vor einem übergroßen Klemmbrett. Daneben stehen Medikamente und eine Spritze, die die Aufgaben vom Betriebsarzt zeigen.

Das Wichtigste zu den Aufgaben eines Betriebsarztes in Kürze

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge: Durchführung von Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge gemäß ArbMedVV zur frühzeitigen Erkennung von Gesundheitsgefahren.
  • Beratung und Prävention: Unterstützung bei Arbeitsplatzgestaltung, Beschaffung von Arbeitsmitteln und PSA sowie Risikominimierung.
  • Ergonomie und Gesundheit: Analyse von Arbeitsabläufen, Förderung gesunder Rhythmen und Strategien gegen psychische Belastungen.
  • Notfallmanagement: Aufbau von Notfallkonzepten, Schulung von Ersthelfern und Sicherstellung der Notfallbereitschaft.
  • Digitale Betreuung, einschließlich Telemedizin wie Telekonsultation und Telediagnostik gemäß DGUV Vorschrift 2, ist je nach Berufsgenossenschaft bis zu 30 Prozent, in manchen Fällen bis zu 50 Prozent möglich.
  • Zusammenarbeit: Abstimmung mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit für ein umfassendes Gesundheitsmanagement.
  • Ein Betriebsarzt darf u. a. laut § 3 ASiG Krankmeldungen der Arbeitnehmer nicht auf ihre Berechtigung überprüfen.

Als Arbeitgeber stehen Sie in der gesetzlichen Pflicht, einen Betriebsarzt zu bestellen. Wir von Arbeitssicherheit.GmbH wissen, dass viele Unternehmer unsicher sind, welche Aufgaben ein Betriebsarzt genau übernimmt und wo die Grenzen seines Tätigkeitsbereichs liegen. In diesem Beitrag klären wir, welche Aufgaben ein Betriebsarzt wahrnimmt und wofür er nicht zuständig ist, damit Sie die Tätigkeiten des Betriebsarztes im Gesundheits- und Sicherheitsmanagement Ihres Unternehmens besser einordnen können.

Welche Aufgaben hat ein Betriebsarzt genau?

Die Rolle des Betriebsarztes geht weit über einfache Gesundheitschecks hinaus. Ein Betriebsarzt ist Ihr strategischer Partner, wenn es darum geht, einen sicheren, gesunden und produktiven Arbeitsplatz zu schaffen. Er sorgt dafür, dass Ihr Team geschützt ist und Sie Ihre gesetzlichen Arbeitgeberpflichten in Hinsicht arbeitsmedizinischer Vorsorge erfüllen.

Die Aufgaben eines Betriebsarztes sind im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt, insbesondere in § 3 ASiG („Aufgaben der Betriebsärzte“) und § 4 ASiG („Anforderungen an Betriebsärzte“).

Arbeitsmedizinische Fachkunde gemäß DGUV Vorschrift 2

Gemäß § 3 der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ ist die arbeitsmedizinische Betreuung durch Ärzte mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ geregelt. Diese Qualifikationen stellen sicher, dass Betriebsärzte über die notwendige Fachkunde verfügen, um die arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) durchzuführen.

Als Unternehmer dürfen Sie also nur Ärzte als Betriebsärzte bestellen, die diese Fachkunde nachweisen können. In Ausnahmefällen kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch ein Arzt oder eine Ärztin ohne die erforderliche Fachkunde bestellt werden, wenn der Unternehmer sich verpflichtet, die Fachkunde innerhalb einer festgelegten Frist gemäß der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammern nachträglich erwerben zu lassen.

Ihr Betriebsarzt als strategischer Berater für mehr Sicherheit

Ein Betriebsarzt ist mehr als ein Mediziner. Er ist in erster Linie ein Berater, der Sie dabei unterstützt, eine sichere und gesunde Arbeitsumgebung für Ihre Mitarbeiter zu schaffen. Dabei geht es nicht nur um das Reagieren auf Probleme, die zu arbeitsbedingten Erkrankungen führen können, sondern vor allem um deren Prävention. Laut § 3 ASiG umfasst diese beratenden Aufgaben nachfolgende Bereiche:

  • Arbeitsplatzgestaltung und Planung: Ob Sie ein neues Büro oder eine Produktionslinie einrichten: Ihr Betriebsarzt sorgt dafür, dass von der Beleuchtung bis zur Belüftung alles den Gesundheitsstandards entspricht. Auch bei sozialen und sanitären Einrichtungen wie Pausenräumen oder Toiletten werden Sie vom Betriebsarzt beraten.
  • Beschaffung von Arbeitsmitteln und Materialien: Bevor Sie neue Maschinen oder chemische Substanzen einführen, bewertet der Betriebsarzt deren potenzielle Gesundheitsrisiken. Er hilft Ihnen, sicherere Alternativen zu wählen und Verfahren zur Risikominimierung zu etablieren.
  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Von Schutzbrillen bis hin zu Sicherheitsschuhen: Ein Betriebsarzt hilft Ihnen bei der Auswahl und Prüfung der richtigen PSA und stellt sicher, dass Ihre Mitarbeiter diese richtig nutzen.

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Die Gestaltung ergonomischer Arbeitsabläufe durch den Betriebsarzt

Schlechte Haltung durch einen ungünstig gestalteten Schreibtisch oder Stress durch ein überforderndes Arbeitstempo können langfristige Gesundheitsprobleme verursachen. Der Betriebsarzt analysiert und verbessert diese ergonomischen und psychologischen Aspekte der Arbeit. Dazu gehören u. a.:

  • Arbeitsrhythmen und Pausen: Er hilft, Arbeitszeiten und Pausenregelungen so zu strukturieren, dass Ermüdung und Burnout vermieden werden, was sowohl das Wohlbefinden als auch die Produktivität steigert.
  • Gestaltung von Arbeitsplätzen und Prozessen: Der Betriebsarzt analysiert, wie die Arbeit ausgeführt wird. Verursacht ein Arbeitsplatz Rückenschmerzen? Ist ein Arbeitsablauf zu monoton? Er schlägt Änderungen vor, um Jobs sicherer und komfortabler zu machen.
  • Psychische Gesundheit: Angesichts des steigenden Stresses am Arbeitsplatz berät er zu Strategien, um psychische Belastungen zu bewältigen und eine positive Kultur der psychischen Gesundheit zu fördern.

Ersthelfer-Organisation und Notfallbereitschaft durch den Betriebsarzt

Wenn ein Arbeitsunfall passiert, ist eine schnelle und effektive Reaktion ausschlaggebend. Der Betriebsarzt spielt eine zentrale Rolle beim Aufbau der Ersten-Hilfe-Infrastruktur Ihres Unternehmens. Er sorgt nicht nur für einen Erste-Hilfe-Kasten, sondern hilft, ein umfassendes Notfallreaktionssystem zu entwickeln, das Ihr Team auf einen Ernstfall vorbereitet.

Förderung und Überwachung der Mitarbeitergesundheit

Neben seiner präventiven und beratenden Arbeit spielt der Betriebsarzt eine zentrale Rolle bei der Überwachung und Förderung der Gesundheit der Mitarbeitenden. Dabei bringt er nicht nur seine medizinische Expertise ein, sondern agiert auch als vertrauenswürdiger Ansprechpartner. Selbstverständlich stets unter strikter Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht. Seine Aufgaben gehen deshalb über allgemeine Gesundheitschecks hinaus und umfassen gezielte Maßnahmen, die direkt auf die Arbeitsbedingungen und individuellen Bedürfnisse der Mitarbeitenden abgestimmt sind.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge durch den Betriebsarzt

Ein wesentlicher Bestandteil der Aufgaben eines Betriebsarztes ist die arbeitsmedizinische Vorsorge, wie sie in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt ist. Diese Vorsorge dient dazu, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Sie gliedert sich in drei Kategorien:

  • Pflichtvorsorge § 4 ArbMedVV: Diese ist gesetzlich vorgeschrieben und muss von Ihnen als Arbeitgeber organisiert werden, wenn bestimmte Tätigkeiten mit besonderen Gefährdungen verbunden sind (basierend auf Ihrer Gefährdungsbeurteilung). Beispiele sind Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wie Asbest oder Arbeiten in Lärmbereichen, die das Gehör gefährden können. Hier überprüft der Betriebsarzt gezielt, ob Ihre Mitarbeitenden gesundheitlich in der Lage sind, diese Tätigkeiten auszuführen und die gesetzten Schutzmaßnahmen ausreichend sind.
  • Angebotsvorsorge § 5 ArbMedVV: Diese Vorsorge müssen Sie Ihren Mitarbeitenden anbieten, wenn bestimmte Gefährdungen vorliegen, die jedoch nicht zwingend eine Untersuchung erfordern. Ein Beispiel ist die Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen, bei der der Betriebsarzt auf Wunsch Augenuntersuchungen durchführen kann, um Belastungen frühzeitig zu erkennen.
  • Wunschvorsorge § 5a ArbMedVV: Ihre Mitarbeitenden haben das Recht, unabhängig von der Pflicht- oder Angebotsvorsorge, eine arbeitsmedizinische Untersuchung zu verlangen, wenn sie gesundheitliche Bedenken in Bezug auf ihre Tätigkeit haben. Der Betriebsarzt steht hier beratend zur Seite und hilft, mögliche Risiken zu identifizieren und zu minimieren. Vertiefende Informationen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge finden Sie in unserem Beitrag Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge?

Impfaktionen: Prävention auf betrieblicher Ebene

Ein weiterer relevanter Aspekt der Gesundheitsförderung sind betriebliche Impfaktionen. Der Betriebsarzt organisiert und führt Impfungen durch, die auf die spezifischen Bedürfnisse des Unternehmens und der Mitarbeiter abgestimmt sind. Beispiele hierfür sind:

  • Grippeschutzimpfungen: Besonders in der kalten Jahreszeit können Grippewellen die Arbeitsfähigkeit ganzer Teams beeinträchtigen. Durch betriebliche Impfaktionen wird nicht nur die Gesundheit der Mitarbeitenden geschützt, sondern auch die Ausfallzeiten reduziert.
  • Corona-Impfungen: Während der Pandemie haben viele Unternehmen auf die Expertise ihrer Betriebsärzte zurückgegriffen, um Impfkampagnen effizient und sicher umzusetzen. Auch Auffrischungsimpfungen können in diesem Rahmen angeboten werden.
  • Reiseimpfungen: Für Mitarbeitende, die beruflich ins Ausland reisen, bietet der Betriebsarzt Impfungen gegen Krankheiten wie Hepatitis A/B, Gelbfieber oder Typhus an, um die Gesundheit auch bei internationalen Einsätzen zu gewährleisten.

Unterstützung bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz

Nach einer längeren Krankheit oder Verletzung spielt der Betriebsarzt eine entscheidende Rolle. Im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) kann ein Betriebsarzt die Rückkehr an den Arbeitsplatz erleichtern. Dies kann eine schrittweise Rückkehr, vorübergehende Anpassungen der Aufgaben oder ergonomische Änderungen am Arbeitsplatz umfassen, um sicherzustellen, dass der Mitarbeiter seine Arbeit ohne Gesundheitsrisiken sicher wieder aufnehmen kann.

Regelmäßige Begehungen durch den Betriebsarzt

Durch regelmäßige Begehungen Ihrer Einrichtungen kann der Arzt Arbeitsprozesse in Echtzeit beobachten. So erkennt er potenzielle Gefahren, die in einem formellen Bericht möglicherweise übersehen werden. Er identifiziert unsichere Praktiken, fehlerhafte Ausrüstung oder schlechte ergonomische Bedingungen. Bei Problemen gibt er Ihnen als Arbeitgeber konkrete Vorschläge zur Behebung und treibt so eine kontinuierliche Verbesserung der Sicherheitskultur in Ihrem Betrieb voran.

Betriebsärztliche Wissensvermittlung

Ein Betriebsarzt ist auch so etwas wie ein Lehrer. Er hat die Verantwortung, sicherzustellen, dass jeder Mitarbeiter die Gesundheits- und Sicherheitsrisiken seines Jobs versteht. Diesbezüglich bietet er Schulungen und Informationen zu:

  • spezifischen Gefahren des Arbeitsplatzes
  • der richtigen Nutzung von Sicherheitsausrüstung und -verfahren
  • der Meldung von Sicherheitsbedenken

Durch die Vermittlung dieses Wissens hilft der Betriebsarzt, ein kollektives Verantwortungsbewusstsein für die Arbeitssicherheit zu schaffen. Außerdem arbeitet er bei der Schulung von Ersthelfern und anderem medizinischen Hilfspersonal mit, um die interne Reaktionsfähigkeit bei Notfällen zu stärken.

Dokumentation und Zusammenarbeit gemäß § 5 DGUV Vorschrift 2

Eine weitere wichtige Aufgabe des Betriebsarztes ist die regelmäßige Berichterstattung gemäß § 5 DGUV Vorschrift 2 (S. 12 f.). Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, Ihren Betriebsarzt sowie Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit dazu anzuhalten, über die Erfüllung ihrer übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich oder elektronisch zu berichten. Diese Berichte dienen Ihnen nicht nur der Dokumentation der erbrachten Leistungen, sondern geben Ihnen auch Auskunft über die Zusammenarbeit zwischen Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und gegebenenfalls weiteren Personen mit spezieller Fachkompetenz.

Die Berichte müssen zudem Nachweise über absolvierte Fortbildungen enthalten, die für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Dokumentation kann in elektronischer Form, beispielsweise als E-Mail oder PDF-Dokument, oder schriftlich erfolgen. Wichtig ist, dass die Berichte dauerhaft lesbar und überprüfbar bleiben.

Eine enge Zusammenarbeit zwischen Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit ist von großer Bedeutung. Besonders in Betrieben, in denen mehrere Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit von unterschiedlichen Unternehmen tätig sind, ist eine koordinierte Abstimmung wichtig, um eine effektive und einheitliche Umsetzung aller Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzmaßnahmen sicherstellen zu können.

Nutzung digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien in der betriebsärztlichen Betreuung

Die Nutzung digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) bietet Ihnen als Arbeitgeber neue Möglichkeiten, die betriebsärztliche Betreuung effizienter zu gestalten. Der persönliche Kontakt zwischen Betriebsarzt und Beschäftigten bleibt jedoch ein zentraler Bestandteil der arbeitsmedizinischen Betreuung. Die aktualisierte DGUV Vorschrift 2 definiert in § 6 DGUV Vorschrift 2 (S. 17 f.) die Rahmenbedingungen für den Einsatz digitaler Technologien:

Grundsatz der Präsenzbetreuung

Die betriebsärztliche Betreuung erfolgt grundsätzlich in Präsenz. Digitale Technologien können ergänzend genutzt werden, wenn die betrieblichen Verhältnisse durch eine Begehung bekannt sind und keine Sachgründe eine Betreuung vor Ort erfordern, wie etwa wiederholte Begehungen bei Änderungen im Betrieb oder die Teilnahme an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA-Sitzung).

Nutzung digitaler Technologien in der Regelbetreuung

In der Regelbetreuung nach § 2 Absatz 2 und 3 der DGUV Vorschrift 2 können digitale Technologien bis zu einem Drittel der Leistungen (30 Prozent) genutzt werden, sofern der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist und die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Unter bestimmten Bedingungen und je nach Berufsgenossenschaft (BG) kann der Anteil auf bis zu 50 Prozent erhöht werden.

Anforderungen an den Einsatz digitaler Technologien

Die Nutzung digitaler Technologien muss den rechtlichen Vorgaben entsprechen, darunter die Datenschutzgrundverordnung, die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Bundesärtzeordnung. Eine geeignete digitale Infrastruktur mit stabilem Netzwerkzugang, ausreichender Bandbreite und sicherer Datenübertragung ist ebenfalls erforderlich. Beschäftigte müssen über das digitale Format informiert und einverstanden sein, insbesondere bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge, für die eine Einverständniserklärung in Textform notwendig ist.

Telemedizin in der betriebsärztlichen Betreuung

Telemedizinische Anwendungen wie Telekonsultation, Telemonitoring und Telediagnostik können in der betrieblichen Betreuung genutzt werden. Beispiele sind die Befundübertragung bei delegierbaren Leistungen wie Blutdruckmessung, Ruhe-EKG oder Audiometrie. Der persönliche Kontakt zwischen Betriebsarzt und Beschäftigten bleibt jedoch ein zentraler Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und sollte frühzeitig erfolgen.

Dokumentation der digitalen Betreuung

Die Nutzung digitaler Technologien in der betriebsärztlichen Betreuung ist im Bericht gemäß § 5 DGUV Vorschrift 2 zu dokumentieren. Dies umfasst die Art der erbrachten Leistungen sowie die Einhaltung der rechtlichen und technischen Vorgaben.

Was darf ein Betriebsarzt nicht?

Ein Betriebsarzt hat nicht nur eindeutige Aufgaben, sondern auch Grenzen. In diesem Sinn darf er keine Entscheidungen treffen, die in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fallen. Dazu gehört beispielsweise die Umsetzung von Maßnahmen, die er im Rahmen seiner Beratung empfiehlt. Der Betriebsarzt gibt lediglich fachliche Empfehlungen, die der Arbeitgeber eigenverantwortlich umsetzen muss.

Zudem ist der Betriebsarzt nicht befugt, arbeitsrechtliche Entscheidungen zu treffen, wie etwa die Kündigung eines Mitarbeiters aus gesundheitlichen Gründen. Seine Rolle beschränkt sich auf die medizinische Beurteilung und Beratung. Auch die Überwachung der Arbeitsleistung oder die Kontrolle von Mitarbeitenden gehört nicht zu den Aufgaben eines Betriebsarztes.

Ein weiterer zentraler Punkt ist die ärztliche Schweigepflicht. Der Betriebsarzt darf keine sensiblen Gesundheitsdaten der Mitarbeitenden an den Arbeitgeber weitergeben, es sei denn, die betroffene Person hat ausdrücklich zugestimmt.

Laut § 3 ASiG gehört es auch nicht zu den Aufgaben der Betriebsärzte, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.

Die Aufgaben des Betriebsarztes dienen rein der Prävention und Förderung von Gesundheit und Sicherheit, ohne in die Rechte der Mitarbeitenden oder die Pflichten des Arbeitgebers einzugreifen.

Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit: Ein starkes Team für Ihren Betrieb!

Die arbeitsmedizinische Betreuung durch den Betriebsarzt und die sicherheitstechnische Betreuung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit bilden gemeinsam die Grundlage für ein ganzheitliches Gesundheits- und Sicherheitsmanagement in Ihrem Unternehmen, wie es u. a. in der DGUV Vorschrift 2 geregelt ist.

Während die Fachkraft für Arbeitssicherheit technische und organisatorische Maßnahmen im Blick hat, ergänzt der Betriebsarzt diese durch seine medizinische Expertise. Gemeinsam sorgen sie dafür, dass Prävention, Beratung und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben Hand in Hand gehen. Diese Zusammenarbeit schafft nicht nur ein sicheres Arbeitsumfeld, sondern fördert auch das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit Ihrer Mitarbeitenden.

Sie haben noch Fragen zu den Aufgaben eines Betriebsarztes oder benötigen aktuell die Unterstützung durch einen Betriebsarzt oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit? Die Experten von Arbeitssicherheit.GmbH sind in ganz Deutschland für Sie im Einsatz und nach einer Betriebsbegehung vor Ort auch im Rahmen einer digitalen Betreuung für Sie tätig.

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