Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) – schnell erklärt

Kompakt erklärt:

  • Das ASiG heißt offiziell: „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.
  • Aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes sind Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet, Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifas) und Betriebsärzte zu bestellen.
  • Im ASiG sind Aufgaben, betriebliche Position und Qualifikationen dieser Fachleute geregelt.
  • Im Kern sollen qualifizierte Fachleute den Arbeitgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz unterstützen.
  • Die Akteure arbeiten eng zusammen, achten auf die Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen im Arbeitsalltag und überprüfen regelmäßig deren Einhaltung.
  • Schon ab dem ersten Angestellten sind die Regelungen des ASiG verbindlich.
  • Für die praktische Umsetzung im Betrieb sind auch regelmäßige Standortbegehungen von Bedeutung. Ab 21 Mitarbeitern ist für Ihren Betrieb die Bildung eines Arbeitsausschusses (ASA) vorgeschrieben.
  • Unternehmen, die ihre Pflichten aus dem ASiG nicht erfüllen, müssen mit empfindlichen Bußgeldern von bis zu 25.000 Euro

Was ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)?

Mit dem ASiG werden die personellen und organisatorischen Rahmenbedingungen festgelegt, um den Arbeitsschutz in Unternehmen wirksam umzusetzen.

 

Ziele und Zweck des Gesetzes

Für Sie als Arbeitgeber spielt das ASiG eine zentrale Rolle: Es verpflichtet Sie, durch die Benennung geeigneter Fachleute für eine systematische und umfassende fachliche Unterstützung im Arbeits- und Gesundheitsschutz zu sorgen.

Das Hauptziel des Gesetzes besteht darin, eine sichere und gesunde Arbeitsumgebung für Ihre Mitarbeiter zu schaffen, Arbeitsunfälle zu vermeiden sowie die Entstehungsbedingungen von Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und ihnen gezielt entgegenzuwirken.

 

Geschichte des Arbeitssicherheitsgesetzes

Nach dem Zweiten Weltkrieg erlebte die deutsche Wirtschaft einen rasanten Aufschwung. Mit dem wirtschaftlichen Wachstum stieg jedoch parallel auch die Zahl der Arbeitsunfälle deutlich an. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken und den Arbeitsschutz in den Betrieben dauerhaft zu stärken, wurde am 12. Dezember 1973 das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) erlassen.

Dieses Gesetz stellte einen wichtigen Meilenstein in der Geschichte des Arbeitsschutzes der Bundesrepublik Deutschland dar. Es brachte mehr fachliche Expertise in die Betriebe und erhöhte das Bewusstsein für sicheres und gesundes Arbeiten. Das ASiG gilt bis heute für alle Betriebe und bildet die Grundlage für die systematische Verankerung von Arbeitsschutzmaßnahmen in der betrieblichen Organisation.

 

Für wen gilt das Arbeitssicherheitsgesetz?

Das ASiG gilt für sämtliche Betriebe aller Branchen, die mindestens einen Mitarbeiter eingestellt haben. Ob Großunternehmen oder Kleinbetrieb: Für Arbeitgeber ist die Einhaltung des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtend.

Ausnahme: Selbstständige oder Einzelunternehmer ohne Mitarbeiter sind vom Geltungsbereich des ASiG ausgenommen, da für sie keine Schutzpflichten gegenüber Angestellten bestehen.

 

Verhältnis zu anderen Arbeitsschutzgesetzen

In Kombination mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bildet das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) die gesetzliche Basis für den wirksamen Schutz Ihrer Mitarbeiter vor Gefährdungen und Gesundheitsschädigungen am Arbeitsplatz.

Darüber hinaus stehen weitere Gesetze und Verordnungen in engem Zusammenhang mit dem ASiG und konkretisieren Ihre Pflichten als Arbeitgeber. Dazu gehören insbesondere:

 

Verordnung Inhalt
DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ Details zur Umsetzung der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung  
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Anforderung an Einrichtung, Ausstattung und Betrieb von Arbeitsstätten  
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Sichere Bereitstellung und Verwendung von Arbeitsmitteln  
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR),   insbesondere ASR 6.4 „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze“   Vorgaben für ergonomische Bildschirmarbeitsplätze

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Zentrale Inhalte und Pflichten nach dem ASiG

Durch den Titel „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ wird schnell deutlich, welche Personengruppen laut Arbeitssicherheitsgesetz neben dem Arbeitgeber von zentraler Bedeutung sind.

 

Aufgaben und Rolle des Arbeitgebers

Sie als Arbeitgeber sind laut § 3 ArbSchG verantwortlich für den Arbeitsschutz im Betrieb. Zwar tragen Sie die Hauptverantwortung in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Mitarbeiter, doch § 1 ASiG sieht vor, dass Sie dabei nicht allein handeln.

Zu Ihren zentralen Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) gehören:

  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) und Betriebsärzte schriftlich bestellen
  • diese in der Ausübung ihrer Aufgaben unterstützen
  • Zeit und finanzielle Mittel für Fortbildungen bereitstellen
  • Räume, Materialien und Hilfspersonal zur Verfügung stellen
  • Fortbildungszeiten als Arbeitszeit anerkennen (§§ 2 und 5 ASiG)

 

Erfüllen Sie diese Pflichten, schaffen Sie die organisatorischen und personellen Grundlagen für einen wirksamen und nachhaltigen Arbeitsschutz in Ihrem Betrieb.

 

Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit

Das Arbeitssicherheitsgesetz schreibt die Bestellung von Fachleuten wie Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sifas) vor (§ 1 ASiG). Deren Hauptaufgabe ist die Unterstützung des Arbeitsgebers im betrieblichen Arbeitsschutz.

 

Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat

Paragraf 9 im Arbeitssicherheitsgesetz fordert die enge Zusammenarbeit von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit mit dem Betriebsrat. Sie informieren ihn über wichtige Themen des betrieblichen Arbeitsschutzes und beraten ihn auf Wunsch in diesen Angelegenheiten. Außerdem ist der Betriebsrat bei der Bestellung, Abberufung sowie bei Änderungen der delegierten Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu beteiligen, d. h. je nach Fall zuzustimmen oder anzuhören.

 

Aufgaben von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit

Welche Aufgaben Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit übernehmen, ist im Arbeitssicherheitsgesetz klar geregelt. Die Vorgaben werden durch Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, weiter konkretisiert.

Beide, also sowohl die Sifa als auch der Betriebsarzt handeln beratend, nicht weisungsbefugt. Mit anderen Worten: Sie tragen keine rechtliche Verantwortung für die Umsetzung der Schutzmaßnahmen – diese liegt weiterhin beim Arbeitgeber.

 

Aufgabenbereich der Betriebsärzte

Betriebsärzte unterstützen den Arbeitgeber im Bereich Gesundheitsschutz, Unfallverhütung und Prävention von Berufskrankheiten. Sie müssen nicht nur im ärztlichen Bereich, sondern auch in der Arbeits- oder der Betriebsmedizin über Fachkenntnisse verfügen. Die Bestellung des Betriebsarztes durch den Arbeitgeber muss laut Arbeitssicherheitsgesetz schriftlich erfolgen (§ 3 ASiG). Je nach Anzahl und Zusammensetzung der Beschäftigten sowie der jeweiligen Gefährdung des Betriebs variiert die Einsatzzeit eines Betriebsarztes.

Nach der DGUV Vorschrift 2 beraten und begleiten Betriebsärzte den Arbeitgeber unter anderem bei:

  • der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung
  • der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
  • der Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen
  • sowie der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsprozessen
  • Mitwirkung bei Notfall- und Erste-Hilfe-Organisation

Außerdem spielen Betriebsärzte eine wichtige Rolle bei der Umsetzung der drei Säulen der Arbeitssicherheit im Unternehmen. Durch ihre Beiträge zur Gefahrenprävention und ihre Mitwirkung an Schulungen und Unterweisungen fördern sie aktiv die Gesundheitsprävention der Beschäftigten. Darüber hinaus führen sie arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch und melden dem Arbeitgeber festgestellte gesundheitliche oder sicherheitstechnische Mängel.

Hinweis: Die Arbeit eines Betriebsarztes umfasst nicht die Überprüfung von Krankmeldungen der Arbeitnehmer hinsichtlich der Berechtigung (§ 3 Abs. 3 ASiG).

 

Aufgabenbereich der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Auf Grundlage von § 6 ASiG gehört es zur Aufgabe der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifas), Arbeitgebern im Bereich Arbeitsschutz und Unfallverhütung zur Seite zu stehen. Offiziell als Sifa tätig sein darf nur, wer eine technische oder naturwissenschaftliche Berufsausbildung (z.B. als Ingenieur, Techniker oder Meister) sowie eine erfolgreiche Sifa-Ausbildung nach den DGUV-Richtlinien nachweisen kann (§ 7 ASiG).

Laut Arbeitssicherheitsgesetz muss die Bestellung der Sifa durch den Arbeitgeber schriftlich erfolgen (§ 5 ASiG). Die Einsatzzeit der Sifa kann unterschiedlich ausfallen und richtet sich nach der jeweiligen Betriebsgröße, dem Gefährdungspotenzial und der Art der Tätigkeiten.

Die Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit umfassen vor allem:

  • die Planung, Einrichtung und Instandhaltung von Betriebsanlagen und Arbeitsplätzen
  • die Beschaffung technischer Arbeitsmittel
  • die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen
  • die Teilnahme an ASA-Sitzungen
  • regelmäßige Standortbegehungen
  • die Auswahl und Nutzung persönlicher Schutzausrüstung
  • die Gestaltung ergonomischer und sicherer Arbeitsabläufe
  • die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und die Ableitung von Schutzmaßnahmen (§ 6 ASiG, DGUV Vorschrift 2)

Ganz allgemein überwachen Sifas die Durchführung des Arbeitsschutzes in Ihrem Unternehmen. Darüber hinaus haben Sifas einen positiven Einfluss auf die Beschäftigten hinsichtlich einer gelebten Sicherheitskultur. Sie wirken bei Unterweisungen und Schulungen mit und helfen bei der Unfallanalyse im Falle eines Arbeitsunfalls.Ob Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit – wir übernehmen die komplette Betreuung Ihres Unternehmens.

Zusammenarbeit und Koordination der beiden Funktionen

In welchen Punkten die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und der Betriebsarzt kooperieren sollen, ist mitunter in § 10 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) geregelt. Beide Akteure sind verpflichtet, den Betrieb regelmäßig zu begehen, um Gefährdungen zu erfassen und den Arbeitsschutz kontinuierlich zu verbessern. Idealerweise finden diese Begehungen gemeinsam statt, sodass sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Aspekte gleichzeitig berücksichtigt werden können.

Durch die enge Kooperation entsteht ein ganzheitlicher Blick auf den Arbeitsschutz: Die Sifa bringt ihr technisches und organisatorisches Wissen ein, während der Betriebsarzt die gesundheitlichen und arbeitsmedizinischen Aspekte einbezieht. Unterstützt werden beide auch durch den Sicherheitsbeauftragten, der regelmäßig Bericht erstattet und auf potenzielle Mängel hinweist.

Die Vorgehensweise und Leitlinien für Betriebsbegehungen können im Rahmen der ASA-Sitzungen besprochen werden, sofern für Ihren Betrieb eine solche Pflicht besteht. Im Zuge der Standortbegehungen ist zur Erfüllung der Dokumentationspflicht ein Begehungsprotokoll erstellen. Auf diese Weise wird eine nachvollziehbare und systematische Weiterentwicklung des Arbeitsschutzes in Ihrem Unternehmen ermöglicht.

 

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA)

Die Abkürzung ASA steht für die gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen – diesen sind für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten Pflicht (§ 11 ASiG). Mit anderen Worten: Ab 21 angestellten Mitarbeitern ist ein Arbeitsausschuss (ASA) zu bilden. Das übergeordnete Ziel des ASA ist die stetige Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

 

ASA-Sitzung

Die Treffen dieses Gremiums müssen laut Arbeitssicherheitsgesetz mindestens viermal jährlich bzw. einmal pro Quartal stattfinden. Bei Bedarf können die Sitzungen häufiger, jedoch nicht seltener, durchgeführt werden.

Inhaltlich geht es in den im ASiG vorgeschriebenen Besprechungen um innerbetriebliche Unfallverhütung und den Arbeitsschutz. Konkret werden die Sicherheitsschutzmaßnahmen des Unternehmens besprochen. Alle Teilnehmer bringen ihre Erfahrungen in die Besprechung ein, damit eine ganzheitliche Betrachtung des Arbeitsschutzes gewährleistet werden kann.

 

Teilnehmer ASA-Sitzung

Zu den Teilnehmern des Arbeitsausschusses gehören (§ 11 ASiG):

  • der Arbeitgeber oder ein Stellvertreter, z.B. eine Führungskraft oder ein Mitglied der Geschäftsleitung
  • zwei Personal- bzw. Betriebsratsmitglieder, vorausgesetzt ein Betriebsrat besteht im Unternehmen
  • der verantwortliche Betriebsarzt
  • die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)
  • sowie mindestens ein oder mehrere Sicherheitsbeauftragte (Sibe).

 

Externe Unterstützung und Beratungsmöglichkeiten

Da nicht jedes Unternehmen über eigene Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte verfügt, ermöglicht das Arbeitssicherheitsgesetz Arbeitgebern, externe oder überbetriebliche Dienste zu beauftragen.

Diese externen Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) und Betriebsärzte übernehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach § 3 und § 6 ASiG. Kurzum, sie beraten, betreuen und unterstützen Sie als Unternehmer im Arbeitsschutz.

Für Betriebe ist das von Vorteil, da sie ihre Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz rechtssicher erfüllen, ohne eigenen Fachpersonal ausbilden oder anstellen zu müssen. Die Anstellung externer Sifas oder Betriebsärzte stellt eine flexible, effiziente und rechtssichere Lösung zur Erfüllung der Pflichten im Arbeitssicherheitsgesetz dar.

Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte begleiten Ihr Unternehmen

Wir betreuen Ihr Unternehmen nach den Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und der DGUV Vorschrift 2.

Von der Organisation des Arbeitsschutzes über Gefährdungsbeurteilungen bis hin zu Schulungen: Wir unterstützen Sie individuell, rechtssicher und effizient.

    • Entlastung für Arbeitgeber
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    • Betreuung durch erfahrene Experten

Folgen bei Verstößen gegen das ASiG

Der Arbeitgeber muss dem Unfallversicherungsträger auf Verlagen nachweisen, dass er der Pflicht zur schriftlichen Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten nachgekommen ist (§ 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 2).

Wer keinen Betriebsarzt oder keine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, verstößt gegen das § 1 des Arbeitssicherheitsgesetzes und erfüllt zugleich § 3 Abs. 2 ArbSchG nicht. Dadurch fehlt eine ordnungsgemäße Arbeitsschutzorganisation, was rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen kann.

 

Rechtliche Konsequenzen für Arbeitgeber

Nach § 12 ASiG kann die zuständige Behörde in solchen Fällen konkrete Maßnahmen anordnen, um die gesetzlichen Pflichten durchzusetzen. Sie als Arbeitgeber können von der Behörde aufgefordert werden, die fehlenden Bestellungen nachzuholen – innerhalb einer bestimmten Frist.

Verstoßen Sie trotz behördlicher Aufforderung weiterhin gegen Ihre Pflichten aus dem Arbeitssicherheitsgesetz, kann dies als Ordnungswidrigkeit gewertet werde (§ 20 ASiG). Laut Bußgeldkatalog können Strafen von bis zu 25.000 Euro verhängt werden, wenn Anordnungen der Behörde missachtet werden. Auch die Verweigerung von Auskünften oder Betriebsbegehungen kann sanktioniert werden – hier drohen Bußgelder von bis zu 500 Euro.

Wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit auftritt und der Arbeitgeber keine ausreichende Arbeitsschutzorganisation vorweisen kann, kann die Berufsgenossenschaft Kosten zurückfordern (Regress nach § 110 SGB VII).

Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes – wir unterstützen Sie als Arbeitgeber dabei, Ihre gesetzlichen Pflichten sicher und effizient zu erfüllen

Häufig gestellte Fragen:

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit?

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) regelt Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten während der Arbeit. Arbeitgeber müssen sich nach den Inhalten richten, um den Arbeitsschutz sicherzustellen.

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt die Organisation und die verantwortlichen Personen der Umsetzung des Arbeitsschutzes. Diese Fachkräfte unterstützen den Arbeitgeber in seiner Verantwortung, den Arbeitsschutz im Unternehmen umzusetzen und zu überwachen.

Fazit: Während das ArbSchG die Arbeitsschutzmaßnahmen fokussiert, bestimmt das ASiG die Akteure, die diese Maßnahmen umsetzen.

 

Was ist der Unterschied zwischen FASI und Sifa?

Sifa“ ist die offizielle Abkürzung für eine „Fachkraft für Arbeitssicherheit“, einen speziell ausgebildeten Experten für Arbeitsschutz in Unternehmen. Die Abkürzung „FASI“ steht offiziell für die „Fachvereinigung Arbeitssicherheit e.v.“.

 

Wer überwacht die Einhaltung des Arbeitssicherheitsgesetzes im Betrieb?

Ob Sie als Arbeitgeber das ASiG einhalten, wird sowohl von den staatlichen Arbeitsschutzbehörden als auch von den Berufsgenossenschaften (BG) bzw. Unfallkassen überwacht. Die Behörden können Betriebsinspektionen durchführen und bei Verstößen Maßnahmen oder Bußgelder anordnen. Die BG prüfen, ob eine wirksame Betreuung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sichergestellt ist.

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