Arbeitgeberpflichten in der Arbeitssicherheit: Haftung und Verantwortung auf einen Blick

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Für Überflieger schnell zusammengefasst

  • Nach § 13 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) liegt die Hauptverantwortung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Arbeitgeber.

  • Als Arbeitgeber gelten alle natürlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengesellschaften.

  • Bestimmte Aufgaben im Arbeitsschutz dürfen an zuverlässige und fachkundige Personen übertragen werden – jedoch nur schriftlich und ohne dass die Gesamtverantwortung entfällt.

  • Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit übernehmen keine Haftung; sie beraten und unterstützen die Unternehmensleitung.

  • Auch die Beschäftigten selbst müssen die Vorgaben einhalten und aktiv zur Sicherheit im Betrieb beitragen.

  • Wer gesetzliche Pflichten erfüllt, Unterweisungen regelmäßig durchführt und Arbeitsschutzmaßnahmen konsequent umsetzt, kann sein Haftungsrisiko erheblich reduzieren.

Heute geht es um Verantwortung. Egal ob im Büro, in der Werkstatt oder im Lager – Arbeitgeber sind verpflichtet, für sichere Arbeitsbedingungen zu sorgen. Werden Beschäftigte aufgrund mangelnder Schutzmaßnahmen oder fehlender Sicherheitsstandards verletzt, trägt der Arbeitgeber die Verantwortung. Wer Arbeitsschutzvorgaben bewusst ignoriert oder Risiken vorsätzlich herbeiführt, muss zudem mit empfindlichen Strafen rechnen.

 

Überblick über die zentralen Arbeitgeberpflichten

Arbeitgeber tragen die Verantwortung, Gefährdungen am Arbeitsplatz regelmäßig zu ermitteln, geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und ihre Beschäftigten entsprechend zu unterweisen. Zu den Kernaufgaben gehören insbesondere die Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisung der Mitarbeitenden, die Erstellung von Betriebsanweisungen sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge.

 

Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist das Fundament des Arbeitsschutzes. Hierbei werden alle potenziellen Risiken für Sicherheit und Gesundheit systematisch ermittelt und bewertet – unabhängig davon, ob es sich um physische, chemische, biologische oder psychische Belastungen handelt. Auf Basis dieser Analyse müssen Arbeitgeber wirksame Maßnahmen ableiten, den betrieblichen Arbeitsschutz organisieren und die Ergebnisse nachvollziehbar dokumentieren. Diese Dokumentation ist laufend zu aktualisieren, sobald sich Arbeitsbedingungen ändern oder neue Erkenntnisse vorliegen.

 

Unterweisung

Beschäftigte dürfen nur dann sicher arbeiten, wenn sie wissen, welche Gefahren bestehen und wie sie vermieden werden können. Deshalb muss jeder Arbeitnehmer bei der Einstellung, bei einem Tätigkeitswechsel oder bei Einführung neuer Arbeitsmittel eine umfassende Unterweisung erhalten. Die Unterweisungen sind verständlich, praxisnah und regelmäßig zu wiederholen. Jede durchgeführte Schulung ist schriftlich festzuhalten und für die Beschäftigten zugänglich zu machen.

 

Betriebsanweisung

Sobald im Betrieb Gefährdungen bestehen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Betriebsanweisungen zu erstellen. Diese schriftlichen Handlungsanleitungen informieren die Mitarbeitenden über betriebs- und tätigkeitsbezogene Gefahren sowie über die richtigen Schutzmaßnahmen. Besonders relevant sind Betriebsanweisungen beim Umgang mit Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen, Maschinen oder technischen Anlagen. Die Pflicht hierzu ergibt sich unter anderem aus dem Arbeitsschutzgesetz, der Betriebssicherheitsverordnung, der Gefahrstoff- und Biostoffverordnung sowie den DGUV-Regeln und Unfallverhütungsvorschriften.

 

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Notfallorganisation

Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Beschäftigte Zugang zu arbeitsmedizinischer Vorsorge haben, wenn Tätigkeiten besondere Risiken bergen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, eine funktionierende Notfallorganisation einzurichten – einschließlich Maßnahmen für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung. Dazu gehört auch, dass die erforderlichen Kontakte zu außerbetrieblichen Stellen wie Feuerwehr, Rettungsdienst oder Notärzten zuverlässig bestehen.

Grundsatz: Arbeitgeberhaftung

Nach § 13 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) liegt die Hauptverantwortung für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb beim Arbeitgeber. Er ist verpflichtet, Gefahren zu vermeiden und Schutzmaßnahmen konsequent umzusetzen. Kommt es zu einem Unfall oder Gesundheitsschaden aufgrund mangelnder Vorkehrungen, kann der Arbeitgeber haftbar gemacht werden – zivilrechtlich, bußgeldrechtlich oder sogar strafrechtlich.

 

Wer gilt als Arbeitgeber?

Eine allgemeingültige Definition des Arbeitgeberbegriffs gibt es nicht. Im Arbeitsschutz gilt laut ArbSchG: Arbeitgeber ist jede natürliche oder juristische Person sowie jede rechtsfähige Personengesellschaft.

 

Natürliche Personen

Dazu zählen Einzelunternehmer oder Einzelkaufleute, die allein oder mit wenigen Angestellten tätig sind. Beispiel: ein Handwerksmeister mit eigenem Betrieb.

Juristische Personen

Hierunter fallen Körperschaften (z. B. Städte, Ingenieurkammern), Vereine, Stiftungen, Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Rundfunkanstalten) sowie Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG. Beispiel: eine GmbH mit 50 Mitarbeitenden in der Produktion.

Rechtsfähige Personengesellschaften

Hierzu gehören unter anderem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (oHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG). Beispiel: eine oHG im Bereich Logistik.

 

Ergänzende Pflichten und Hinweise

  • Nicht übertragbar: Auch wenn der Arbeitgeber Aufgaben im Arbeitsschutz an zuverlässige, fachkundige Personen delegieren darf, bleibt die Gesamtverantwortung bei ihm.

  • Haftungsrisiken: Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und im Einzelfall strafrechtliche Konsequenzen (z. B. bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz).

  • Praktische Relevanz: Auch kleine Betriebe oder Familienunternehmen sind verpflichtet, die Arbeitsschutzregeln einzuhalten – unabhängig von Branche oder Größe.

  • Berufsgenossenschaft (BG): Jeder Arbeitgeber muss sein Unternehmen bei der zuständigen BG anmelden und Beiträge leisten. Verstöße gegen diese Pflicht können zusätzliche Sanktionen nach sich ziehen.

Ausnahme: Verantwortlichkeit weiterer Personen

Grundsätzlich liegt die Verantwortung für den Arbeitsschutz beim Arbeitgeber. In bestimmten Fällen können jedoch auch andere Personen eigenständig und neben dem Arbeitgeber haftbar gemacht werden – vorausgesetzt, sie sind zuverlässig, fachkundig und durch ihre Funktion oder durch Spezialgesetze mit Arbeitsschutzpflichten betraut.

Dazu zählen insbesondere:

  • gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers,

  • Organe mit Vertretungsbefugnis (z. B. Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG),

  • vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,

  • Betriebs- oder Unternehmensleiter, die vom Arbeitgeber mit der Leitung beauftragt wurden,

  • sowie weitere Personen, die durch Spezialgesetze zu Arbeitgebern bestimmt oder vom Arbeitgeber schriftlich ermächtigt worden sind.

 

Keine Haftung ohne Delegationsakt

Wichtig: Eine solche Verantwortungsübertragung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Ohne klaren Delegationsakt bleibt die Haftung vollständig beim Arbeitgeber. Erst wenn eine schriftliche Übertragung vorliegt, sind die genannten Personen rechtlich verpflichtet, die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz und den dazugehörigen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten eigenverantwortlich umzusetzen.

Verantwortung delegieren – Schritt für Schritt (Pflichtenübertragung)

 

Der Delegationsakt im Überblick

  • Person auswählen, die nicht Arbeitgeber im Sinne des ArbSchG ist

  • Zuverlässigkeit prüfen und dokumentieren

  • Fachkunde sicherstellen (Qualifikation + Praxis)

  • Schriftlich beauftragen inkl. Aufgaben, Befugnissen, Ressourcen und Kontrolle (vgl. ArbSchG § 13, DGUV Vorschrift 1 § 13)

 

Schritt 1: Geeignete Person auswählen

Wählen Sie eine Person, die nicht selbst Arbeitgeber ist, aber organisatorisch so verankert ist, dass sie Arbeitsschutzpflichten wirksam erfüllen kann (z. B. Betriebs-/Abteilungsleitung).

 

Schritt 2: Zuverlässigkeit feststellen

Zuverlässig ist, wer aufgrund Persönlichkeit, bisherigen Verhaltens und Arbeitsweise die Pflichten ordnungsgemäß erfüllen wird. Wiederholte Verstöße gegen Schutzvorschriften oder Sorgfaltsmängel sprechen gegen die Eignung. Ergebnis kurz schriftlich dokumentieren.

 

Schritt 3: Fachkunde sicherstellen

Fachkundig ist, wer neben theoretischem Wissen ausreichende praktische Erfahrung besitzt. Nachweise können sein: fachbezogene Ausbildung/Studienabschluss, einschlägige Berufspraxis, Qualifikationen (z. B. Sifa-Lehrgänge, Betreiberverantwortung, Gefahrstoffe, Maschinen). Fehlt die Fachkunde, bleibt die Pflichtenübertragung unwirksam – die Verantwortung verbleibt beim Arbeitgeber.

 

Schritt 4: Schriftlicher Delegationsakt

Die Pflichtenübertragung ist schriftlich zu erteilen (DGUV V1 § 13). Das Dokument sollte enthalten:

  • Geltungsbereich & Aufgaben (konkret, tätigkeits-/anlagenbezogen)

  • Befugnisse (Weisungsrecht, Anhalten von Arbeiten, Zutritts-/Sperrbefugnisse)

  • Ressourcen (Zeit, Budget, Hilfspersonal, Unterweisungsmittel)

  • Berichts- und Entscheidungswege (Vorgesetzter, Eskalation)

  • Kontrolle/Überwachung durch den Arbeitgeber (Stichproben, Audits)

  • Vertretungsregelung (bei Urlaub/Krankheit)

  • Dauer/Widerruf, Datum, Unterschriften (Arbeitgeber & Beauftragte/r)

Muster/ Vorlage

Alle Muster und Vorlagen zur Pflichtenübertragung finden Sie kostenlos unter dem folgenden link.

Wer nicht Arbeitgeber ist

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit tragen keine direkte Verantwortung für den Arbeitsschutz. Ihre Aufgabe besteht darin, den Arbeitgeber fachlich zu beraten und zu unterstützen – zum Beispiel bei Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen oder arbeitsmedizinischen Vorsorgemaßnahmen. Eine Haftung für die Einhaltung des Arbeitsschutzes trifft sie nicht.

Ebenso kann ein Arbeitgeber seine Pflichten nicht vollständig auf externe Personen übertragen, etwa auf Zeitarbeitskräfte, freie Mitarbeiter oder externe Dienstleister. Zwar können solche Personen unterstützend tätig werden oder Teilaufgaben übernehmen, die Gesamtverantwortung verbleibt jedoch immer beim Arbeitgeber.

Auch wenn das Arbeitsschutzrecht andere Akteure – wie Betriebsärzte im Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit in der Beratung – einbindet, gilt: Die Hauptverantwortung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten liegt immer beim Arbeitgeber.

 

Haftung der Arbeitnehmer

Arbeitsschutz funktioniert nur, wenn auch die Beschäftigten aktiv mitwirken. Arbeitnehmer sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie entsprechend der erhaltenen Unterweisungen und Weisungen für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu sorgen. Darüber hinaus müssen sie darauf achten, dass andere Personen nicht durch ihr Verhalten gefährdet oder geschädigt werden. Diese Mitwirkungspflicht entbindet sie jedoch nicht von ihrer eigenen Verantwortung im Arbeitsschutz.

 

So lässt sich das Haftungsrisiko minimieren

Die Hauptverantwortung für den Arbeitsschutz liegt immer beim Arbeitgeber. Eine Übertragung einzelner Aufgaben an andere Personen ist zwar möglich, setzt aber enge rechtliche Vorgaben voraus und entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Grundpflicht. Im Haftungsfall kann daher sowohl der Arbeitgeber selbst als auch die im Rahmen eines Delegationsaktes beauftragte Person in Anspruch genommen werden.

Um Risiken zu reduzieren, sollten Arbeitgeber den Arbeitsschutz konsequent ernst nehmen und sich durch Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen lassen. Ein wirksamer Schutz entsteht dann, wenn die gesetzlichen Anforderungen eingehalten, klare Strukturen geschaffen und alle Beteiligten – vom Arbeitgeber bis zu den Arbeitnehmern – über ihre jeweiligen Pflichten informiert sind. Auf diese Weise lassen sich Unfälle und Haftungsfälle bestmöglich vermeiden.

 

Häufig gestellte Fragen – FAQ

 

Wer gilt als Arbeitgeber?

Eine einheitliche Definition des Begriffs gibt es nicht. Im Arbeitsschutz gilt nach dem Arbeitsschutzgesetz: Arbeitgeber ist jede natürliche Person, jede juristische Person sowie jede rechtsfähige Personengesellschaft.

 

Können Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte haftbar gemacht werden?

Nein. Weder Fachkräfte für Arbeitssicherheit noch Betriebsärzte tragen eine direkte arbeitsschutzrechtliche Verantwortung. Ihre Aufgabe besteht darin, den Arbeitgeber fachlich zu beraten und zu unterstützen. Eine Haftung für den Arbeitsschutz selbst trifft sie nicht.

 

Bin ich als Arbeitgeber allein verantwortlich?

Die Hauptverantwortung liegt stets beim Arbeitgeber. Allerdings können auch andere Personen im Betrieb haftbar gemacht werden, wenn sie vom Arbeitgeber ausdrücklich ausgewählt und schriftlich beauftragt worden sind.

 

Was sind die wichtigsten Pflichten eines Arbeitgebers?

Kernaufgabe ist die regelmäßige Beurteilung der Gefährdungen am Arbeitsplatz. Auf Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung müssen geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt, gefährliche Arbeitsbereiche besonders abgesichert und alle notwendigen Präventionsmaßnahmen umgesetzt werden.

 

Welche Folgen drohen bei Verstößen gegen den Arbeitsschutz?

Je nach Schwere können Verstöße Bußgelder, Schadensersatzforderungen oder sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Besonders bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln haften Arbeitgeber persönlich.

 

Müssen Unterweisungen dokumentiert werden?

Ja. Jede Unterweisung ist schriftlich festzuhalten. Die Dokumentation dient als Nachweis im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer behördlichen Überprüfung.

 

Welche Rolle spielt die Berufsgenossenschaft (BG)?

Alle Arbeitgeber müssen sich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden. Die BG unterstützt bei Prävention, Unfallverhütung und bietet Beratung sowie Schulungen an. Zudem übernimmt sie Leistungen, wenn Beschäftigte durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit betroffen sind.

 

Wie oft muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?

Eine Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliges Projekt, sondern ein fortlaufender Prozess. Sie muss regelmäßig überprüft und angepasst werden, insbesondere bei Veränderungen im Betrieb, neuen Arbeitsmitteln oder neuen gesetzlichen Vorgaben.

 

Was passiert, wenn Mitarbeiter den Arbeitsschutz nicht einhalten?

Auch Beschäftigte haben Pflichten im Arbeitsschutz. Verstoßen sie gegen Unterweisungen oder Sicherheitsvorschriften, können arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen – von Abmahnungen bis hin zur Kündigung bei groben Pflichtverletzungen.

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