Bildschirmarbeit im Büro und im Homeoffice

Das Bild zeigt die Bildschirmarbeit mit drei Personen vor einem übergoßen Bildschirm.

Das Wichtigste in Kürze:

  • In der Vergangenheit wurde häufig angenommen, dass Bildschirmarbeit mit Büroarbeit gleichzusetzen ist. Heute sind Arbeitsformen wie Telearbeit, Homeoffice und mobiles Arbeiten allgegenwärtig.
  • Egal ob am Bürobildschirm oder bei ortsflexibler Arbeit – die Empfehlungen hinsichtlich der Ergonomie am Arbeitsplatz müssen berücksichtigt werden, um gesundheitliche Schäden und Berufskrankheiten vorzubeugen.
  • Die Arbeitsstättenverordnung sieht vor, dass in der Gefährdungsbeurteilung auch die Risiken von Bildschirmarbeitsplätzen identifiziert werden müssen. Je nach Ergebnis müssen Arbeitgeber eine arbeitsmedizinische Vorsorge ermöglichen ( 3 ArbStättV). Eine erstmalige sowie jährlich wiederkehrende Unterweisung der Mitarbeiter ist Pflicht (ASR A6 Abschnitt 5.2).
  • Unternehmen müssen sich entweder nach den Regeln zur Bildschirmarbeit gemäß ASR A6 (Technischen Regeln für Arbeitsstätten) richten oder im Rahmen der Vermutungswirkung gleichwertige Alternativen bereitstellen.
  • Werden keine Vorkehrungen getroffen, kann sich fehlende Ergonomie bei Bildschirmarbeit negativ auf die Gesundheit der Mitarbeiter auswirken. Klassische Beschwerden betreffen die Augen, die Lendenwirbelsäule oder die Psyche.

Bildschirmarbeit hat Einzug in sämtliche Arbeitsbereiche gefunden und nimmt stetig zu. Die Tendenz spiegelt sich in sämtlichen Branchen wider, da Prozesse und Bürokratie zunehmend digitalisiert werden. Unter der modernen Bildschirmarbeit ist weit mehr zu verstehen als ein klassischer Bildschirmarbeitsplatz im Büro. Bildschirmarbeit ist in der heutigen Arbeitswelt deutlich vielseitiger (BAuA).

In medizinischen Einrichtungen, wie Krankenhäusern und Arztpraxen, wurde dies durch die Einführung der elektronische Patientenakte (ePA) im Januar 2025 unterstrichen. Die Patientendokumentation im pflegerischen und ärztlichen Bereich wird mancherorts bereits seit vielen Jahren vollständig am Bildschirmarbeitsplatz durchgeführt. Und dabei vermutet man hinter diesen Berufszweigen zunächst kaum Arbeit am Bildschirm.

Anders ist das bei klassischen Bürojobs oder Tätigkeiten im Homeoffice: In der Regel geht man hierbei davon aus, dass der überwiegende Teil der Arbeit am Monitor durchgeführt wird. Auch mobile Arbeit ist allgegenwärtig und kann an jedem Ort ausgeführt werden. Immer mehr Arbeitnehmer arbeiten beispielsweise in Fernverkehrszügen wie dem ICE, im Hotelzimmer – also an wechselnden, ortsunabhängigen Arbeitsplätzen (ASU).

Bei all diesen Arbeitsformen stellt sich die Frage, ob überhaupt eine ergonomische Bildschirmeinstellung möglich ist. In diesem Blogbeitrag erfahren Arbeitgeber, was genau unter Bildschirmarbeit fällt und welche Vorschriften und Gesetze dabei eine Rolle spielen. Außerdem beschreiben wir die möglichen gesundheitlichen Risiken, die mit dauerhaftem Arbeiten am Monitor verbunden sind.

Arbeitgeber können zur Arbeitssicherheit beitragen, indem sie aktiv Maßnahmen zur Prävention von beruflich bedingten Erkrankungen ergreifen. Unser Ziel bei Arbeitssicherheit.GmbH gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist es, die Gesundheit und Sicherheit Ihrer Beschäftigten wirksam zu schützen.

Was zählt als Bildschirmarbeit?

Die modernen Arbeitsplätze beschreibt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) wie folgt: „Die Kommunikation erfolgt virtuell per Handy und E-Mail. Mit dem Notebook als persönliche Grundausstattung werden das Auto oder der Zug, Bahnhöfe, Flughäfen, Rastplätze, Hotels zu ‚flüchtigen‘ Arbeitsplätzen, neben den Arbeitsplätzen bei diversen Kunden, im Büro oder dem Home-Office.“ (DGUV)

Zwar existiert eine Vielzahl an Medien, die zum Informationsaustausch in der digitalen Welt genutzt werden. Allerdings fällt nicht jede Nutzung in den Bereich der „Bildschirmarbeit“ nach den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).

Gemeint sind darin Tätigkeiten an Bildschirmgeräten, bei denen ein Mensch mit einem Arbeitsmittel interagiert. Dabei ist die „Aufnahme und Eingabe von Informationen mit Hilfe eines Bildschirmgerätes“ ausschlaggebend. Die Nutzung eines Mobiltelefons zum Telefonieren zählt beispielsweise nicht als Bildschirmarbeit (ASR A6).

Gesetzliche Grundlagen der Bildschirmarbeit

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) konkretisiert die Pflichten, die Arbeitgeber in Bezug auf Bildschirmarbeitsplätze berücksichtigen müssen. Sie regelt, was als Bildschirmarbeitsplatz gilt, und übergibt dem Arbeitgeber die Verantwortung zur Einrichtung, Gestaltung und regelmäßigen Überprüfung dieser Arbeitsplätze.

Im Anhang der ArbStättV werden die Anforderungen ausführlicher formuliert – sie beziehen sich beispielsweise auf Beleuchtung, Blendfreiheit, Möblierung, Sitzhaltung und Bildschirmqualität.

Für die praktische Umsetzung müssen sich Arbeitgeber nach den Standards der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) richten. Diese wurden im Jahr 2024 um eine aktualisierte Regelung ergänzt: Die ASR A6 Bildschirmarbeit umfasst genaue Angaben zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen sowie zur Verwendung von Monitoren für Büro und Homeoffice. In der neuen Regelung finden sich auch Hinweise zur Gestaltung von Telearbeitsplätzen.

Anmerkung: Die ASR A6 gilt für Tätigkeiten an Bildschirmarbeitsplätzen innerhalb von Arbeitsstätten und für Bildschirmarbeit an Telearbeitsplätzen. Telearbeitsplätze sind von Arbeitgebern fest eingerichtete Arbeitsplätze am Bildschirm im Privatbereich von Arbeitnehmer.

Nicht in der ASR A6 eingeschlossen sind die Bildschirmarbeit im Homeoffice als Form von mobiler Art, im Außendienst oder in Verkehrsmitteln.

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Arbeitssicherheit und Bildschirmarbeit

Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und der Betriebsarzt unterstützen bei der Einrichtung oder Optimierung von Bildschirmarbeitsplätzen. Als Arbeitsschutzexperten kennen sie den aktuellen Stand des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie die Vorschriften zur Bildschirmarbeit.

Beide Akteure erarbeiten Empfehlungen für die Beschaffung vom Monitor im Büro oder im Homeoffice. Dabei werden vor allem ergonomische Kriterien berücksichtigt. Durch die Fachberatung und das Wissen der Experten werden gesundheitliche Risiken der Bildschirmarbeit identifiziert und entsprechende Präventionsmaßnahmen ergriffen.

Unternehmen, die ihren Mitarbeitern hybride Arbeitsmodelle anbieten, sollten eng mit Arbeitsschutzfachkräften zusammenarbeiten. Der Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit (VDSI) betont, dass „Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) und Betriebsärzte systematisch in die Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen für mobile Arbeitsmodelle integriert werden“ sollten, um gesundheitsförderliche Bildschirmarbeit zu gewährleisten (Pressemitteilung VDSI).

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit von Arbeitssicherheit.GmbH beraten zur ergonomischen Gestaltung und passenden Ausstattung von Bildschirmarbeitsplätzen.

Gefährdungsbeurteilung für Bildschirmarbeit

Laut Arbeitsschutzgesetz müssen Arbeitgeber die Gefährdungen, die von Arbeitsplätzen ausgehen, ermitteln, dokumentieren und Arbeitsschutzmaßnahmen ergreifen (§ 5 und § 6 ArbSchG). Die Pflicht der Arbeitgeber zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung gilt auch für Bildschirmarbeitsplätze (§ 3 ArbStättV). Das STOP-Prinzip dient als Orientierung für die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen (Substitution, technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen).

Gesundheitliche Risiken bei Bildschirmarbeit

Beschäftigte, die ihren Monitor im Büro oder Homeoffice über mehrere Stunden nutzen, belasten damit ihre Augen. Bei der Bildschirmarbeit fixieren die Augen über einen langen Zeitraum kleine Buchstaben und Zeichen.

Hinzu kommt, dass Menschen normalerweise alle 10 bis 15 Sekunden blinzeln – es sei denn, sie betrachten hochkonzentriert ihren Monitor für Homeoffice oder Büro. Während des Arbeitens am Monitor ist die Häufigkeit, mit der Arbeitnehmer blinzeln, deutlich verringert. Dadurch wird die Tränenflüssigkeit automatisch schlechter auf Hornhaut und Bindehaut verteilt (Uniklinik Freiburg).

Liegt sowieso schon eine Sehschwäche beim Arbeitnehmer vor oder entspricht der Arbeitsplatz zusätzlich nicht den ergonomischen Anforderungen (z.B. Beleuchtung oder Lichteinfall durch Fenster), können Beschwerden auftreten.

Typische Symptome, die bei täglicher Bildschirmarbeit im Büro oder Homeoffice auftreten, sind Ermüdungserscheinungen, brennende oder trockene Augen sowie Juckreiz, Kopfschmerzen, verschwommene Sicht und auch Nacken- und Rückenschmerzen. Das häufige Blicken auf nahe Gegenstände wie den Bildschirm begünstigt außerdem die Entstehung einer Kurzsichtigkeit.

Stundenlanges Sitzen belastet die Lendenwirbelsäule – das Risiko für Rückenschmerzen und Bandscheibenprobleme ist hoch. Falsch eingestellte Bildschirmhöhen können Spannungskopfschmerzen begünstigen. Eine dauerhafte Belastung von Unterarm und Hand kann das Karpaltunnelsyndrom sowie Sehnenscheidenentzündungen hervorrufen.

Auch mögliche psychische Gefährdungen sind bekannt: Die pausenlose Arbeit am Bildschirm im Büro oder Homeoffice erfordert dauerhafte Konzentration und kann geistige Erschöpfung und Stress zur Folge haben.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitnehmer haben ein Recht auf eine arbeitsmedizinische Vorsorge. Arbeitgeber haben diese auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu ermöglichen (§ 3 Abs. 1 ArbMedVV). Je nach Einstufung kann es sich bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge um eine Pflicht-, Wunsch oder Angebotsvorsorge handeln. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bezweckt, Beschäftigte durch Präventionsmaßnahmen vor Erkrankungen und Berufskrankheiten zu schützen.

Im Rahmen der Vorsorge sensibilisiert der Betriebsarzt die Beschäftigten für Belastungen, die aus stundenlanger Bildschirmarbeit resultieren können. Sie sollen befähigt werden, ihren Bildschirmarbeitsplatz im Büro oder im Homeoffice eigenständig auf Ergonomie zu überprüfen.

Neben der individuellen Anpassung des Arbeitsplatzes wird auch auf den Punkt der Körperhaltung, Pausen, mentale Ermüdung und Belastungserscheinungen der Augen eingegangen. Darüber hinaus sollten Arbeitnehmer jährlich oder in regelmäßigen Abständen Screenings wie den Sehtest oder den Rücken-Check in Anspruch nehmen.

Bildschirmarbeitsplatz Unterweisung

Die Unterweisungspflicht ist im Arbeitsschutzgesetz und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten geregelt. Bevor Ihre Mitarbeiter ihre Tätigkeit am Bildschirm zum ersten Mal durchführen, müssen sie unterwiesen werden. Anschließend muss die Unterweisung jedes Jahr neu durchgeführt werden (§ 12 ArbSchG und ASR A6 Abschnitt 5.2).

Durchgeführte Unterweisungen müssen dokumentiert werden (§ 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Die Pflichtinhalte der Unterweisung Bildschirmarbeit sind im Abschnitt 5.2 der ASR A6 enthalten.

Praxistipps Bildschirmarbeitsplatz

Ergonomisches Arbeiten am Bildschirm

Hinweise zur Arbeit am Monitor im Büro oder Homeoffice sind in der ASR A6 enthalten. Zusätzlich hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Empfehlungen für die regelmäßige Bildschirmarbeit veröffentlicht. Darin heißt es unter anderem:

Bildschirmgröße Je nach Tätigkeit und Arbeitsaufgabe: der Bildschirm sollte so groß wie nötig sein
Zubehör Geeignete Eingabegeräte: z.B. Verwendung einer externen ergonomischen Maus sowie einer externen Tastatur
Sitzhaltung Arbeitnehmer sollten beim Blick auf den Bildschirm eine entspannte Haltung (neutrale Körperhaltung) einnehmen, der Kopf ist im Idealfall leicht nach unten gebeugtGgf. Laptopständer verwenden oder Bildschirmdisplay in der Höhe verstellen
Bildschirmeinstellungen Individuell anpassenBei einer hellen Umgebung ist die Bildschirmhelligkeit des Displays ebenfalls hell einzustellen Qualität der Zeicheneinstellung optimieren: gute Auflösung entscheidend
Sehabstand Regelmäßig den Abstand zum Bildschirm optimieren
Lichteinfall Spiegelungen, Reflexionen und Blendungen durch Fenster, Oberflächen oder ungünstig positionierte Lichtquellen in der Umgebung vermeiden
Arbeitsplatz Ergonomische Sitzplätze und Schreibtische Die richtige Höheneinstellung von Bürostuhl und Schreibtisch

Tipps für alltägliche Bildschirmarbeit

Arbeitnehmer, die am Bildschirm im Homeoffice oder im Büro arbeiten, sollten für langfristige Leistungsfähigkeit einige Verhaltenstipps berücksichtigen. Nachfolgend haben wir Hinweise zum gesundheitsförderlichen Arbeiten am Bildschirm für Sie zusammengestellt (BG ETEM, Uniklinik Freiburg und TK):

  • Bei bestimmten Tätigkeiten im Stehen arbeiten (Öffnen von Post, Führen von Telefonaten)
  • Walking Pad/ höhenverstellbaren Schreibtisch nutzen, um die Wirbelsäule zu entlasten
  • Dynamisch Sitzen: die Sitzposition häufig zu verändern entlastet die Wirbelsäule
  • Pausen einplanen und für kleine Spaziergänge verwenden
  • in der Freizeit Möglichkeiten für Ausgleich schaffen (z.B. Sport)
  • regelmäßig auflockern und kurze Gymnastikübungen – so können Verspannungen vorgebeugt werden (Schultern kreisförmig bewegen oder den Kopf über die Mitte von links nach rechts drehen)
  • 20-20-20-Regel beachten: Alle 20 Minuten für 20 Sekunden auf 20 Meter Entfernung schauen (entspannt die Augenmuskeln)
  • Falls nötig: die richtige Sehhilfe wählen! Kontaktlinsen trocknen die Augen aus, Brillen hingegen schützen vor äußeren Einflüssen und erhalten Tränenfilmbarriere
  • Ausreichend trinken, um trockene Augen zu vermeiden
  • Regelmäßig lüften oder einen Luftbefeuchter nutzen

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Häufig gestellte Fragen:

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Bildschirmarbeitsplatzbrille zu bezahlen?

Arbeitgeber tragen grundsätzlich die Kosten, sofern die Bildschirmbrille arbeitsmedizinisch erforderlich ist (diagnostiziert durch Betriebsarzt/ Augenarzt) und wenn normale Sehhilfen für die Arbeit nicht geeignet sind. Die Kosten für spezielle Wünsche zum Design oder für besondere Ausstattung müssen Arbeitnehmer selbst übernehmen.

Ist die Bildschirmarbeitsverordnung noch gültig?

Nein, die Bildschirmarbeitsverordnung ist am 3. Dezember 2016 außer Kraft getreten. Sie wurde von der neuen Regelung ASR A6 der Technischen Regeln für Arbeitsstätten abgelöst.

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