Firmenwagen stellen für viele Unternehmen eine flexible und praktische Mobilitätslösung dar. Nicht nur klassische Gewerbetreibende, sondern auch Freiberufler, Selbstständige aus Land- und Forstwirtschaft, Genossenschaften, eingetragene Vereine und Verbände setzen auf betrieblich genutzte Fahrzeuge.
Da Firmenwagen häufig und oft von mehreren Fahrern genutzt werden, ist die regelmäßige technische Überprüfung besonders wichtig. Viele Betriebe verfügen sogar über mehrere Firmenwagen oder einen Fuhrpark. Entsprechend hoch ist die Verantwortung, die Unternehmen für die Sicherheit der Fahrzeuge tragen. Auch der Arbeitsschutz sieht Pflichten für Arbeitgeber im Zusammenhang mit Firmenwagen vor – dazu gehört die UVV-Prüfung nach DGUV Vorschrift 70.
In diesem Beitrag erfahren Arbeitgeber alles rund um die UVV-Prüfung Firmenwagen. Wir von Arbeitssicherheit.GmbH informieren Sie, was im Rahmen der UVV Prüfung geprüft werden muss, wie oft diese stattfinden muss und wer die Prüfung durchführen darf. So bleiben Ihre Fahrzeuge betriebssicher unterwegs.
Was ist die UVV-Prüfung für Firmenwagen?
Die UVV-Prüfung Pkw ist im Gesetz verankert und schreibt die jährliche Überprüfung der Betriebssicherheit gewerblich genutzter Fahrzeuge vor (DGUV Vorschrift 70). Auch Firmenwagen müssen im Rahmen der UVV-Prüfung kontrolliert werden.
Was ist unter dem Begriff Fahrzeug nach DGUV Vorschrift 70 zu verstehen?
Worauf sich der Begriff „Fahrzeug“ bezieht, ist in § 2 DGUV Vorschrift 70 definiert.
Gemeint sind:
- „maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge“
- außerdem der fahrzeugtechnische Teil von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder verfahrbaren Anhängearbeitsmaschinen.
Für wen gilt die UVV Prüfung Firmenwagen?
„Häufig wechselnde Fahrer und die intensivere Nutzung von Firmenfahrzeugen bedeuten auch ein höheres Unfallrisiko. Deshalb gelten für Firmenwagen, Lkw und Nutzfahrzeuge besondere und erhöhte Sicherheitsanforderungen“. (Quelle: DEKRA)
Die Pflicht zur UVV-Prüfung Firmenwagen gilt für alle Arbeitgeber, die Fahrzeuge im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit einsetzen. Nach § 57 DGUV V70 (ehemals BGV D29) müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass alle betrieblich genutzten Fahrzeuge regelmäßig von einer befähigten Person geprüft werden.
Dazu gehören nicht nur klassische Nutzfahrzeuge, sondern jeder Firmenwagen und jedes Fahrzeug, das Mitarbeitern zur Ausübung ihrer Arbeit zur Verfügung gestellt wird – unabhängig davon, ob es sich um Pkw, Transporter oder Sonderfahrzeuge handelt. Es gilt: Der Fuhrpark eines Unternehmens fällt vollständig unter die UVV-Prüfpflicht.
Hinweis: Die UVV-Prüfung Firmenwagen gilt nicht für Privatfahrzeuge, die auch dienstlich verwendet werden.
Wie oft muss die UVV-Prüfung durchgeführt werden?
Die Durchführung der UVV-Prüfung Firmenwagen muss gemäß Vorschrift mindestens einmal pro Jahr erfolgen. Aber auch darüber hinaus kann eine Prüfung der Betriebssicherheit erforderlich sein.
Dieser Bedarf besteht zum Beispiel, wenn ein Firmenwagen in einen Unfall verwickelt war oder größere An- oder Umbauten am Firmenwagen erfolgt sind (§ 57 DGUV V70).
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Vorteile regelmäßiger DGUV V70 Prüfungen
Für Arbeitgeber machen sich regelmäßig durchgeführte UVV-Prüfungen in vielerlei Hinsicht positiv bemerkbar. Die Firmenfahrzeuge bleiben technisch zuverlässig und sicher im Betrieb sowie im Straßenverkehr.
Wird die Prüfung gemäß den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt, sinkt das persönliche und unternehmerische Haftungsrisiko. Gleichzeitig wird das Risiko von Unfällen und daraus hervorgehender Schäden deutlich herabgesenkt. Passiert dennoch ein Unfall mit einem Firmenwagen, können Arbeitgeber nachweisen, dass die UVV eingehalten wurde.
Wird die DGUV V70 Prüfung mit der Hauptuntersuchung (HU) kombiniert durchgeführt, lassen sich Kosten sparen. Die UVV-Prüfung Pkw ersetzt jedoch nicht die Hauptuntersuchung (HU).
Regelmäßige Prüfungen tragen wesentlich zur Sicherheit im Betrieb bei. Das gilt nicht nur für Firmenwagen, sondern auch für Arbeitsmittel wie elektrische Anlagen nach DGUV Vorschrift 3 oder Lagerregale, die einer Regalprüfung nach DIN EN 15635 unterliegen.
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Was wird bei der UVV-Prüfung Firmenwagen geprüft?
Die Prüfpunkte und Sicherheitsanforderungen der jährlichen UVV-Prüfung Pkw lassen sich aus der DGUV V70 ableiten. Einzelne Bereiche, die angesprochen werden, sind zum Beispiel: Sicherheitssysteme, Fahrwerk, Bremsen, Karosserie, Beleuchtung, Ladungssicherung, Zusatzeinbauten, Sicht und Lenkeinrichtung.
Die Prüfung gliedert sich üblicherweise in vier Teile. Überprüft werden:
- die Sicht,
- die Funktion,
- die Wirkung und
- die Vollständigkeit der Sicherheitsausrüstung.
Checkliste UVV-Fahrzeugprüfung
Das Prüfprotokoll beziehungsweise die Checkliste der DGUV V70 Prüfung sollte den Fahrzeughalter, den aktuellen Kilometerstand, das Modell und den Hersteller, das amtliche Kennzeichen, die Anschrift und Angaben zur Kfz-Versicherung enthalten.
Folgende Punkte sollten durch eine sachkundige Person kontrolliert werden:
| Prüfpunkt UVV Prüfung Firmenwagen | In Ordnung | Nicht in Ordnung | Behoben am |
| Beleuchtungsanlage | |||
| Fahrzeuglicht | |||
| Lichtsignale | |||
| Akustische Warnsysteme | |||
| Bremssystem | |||
| Park- und Haltebremse | |||
| Lenksysteme/ Steuermechanik | |||
| Bereifung/ Räder | |||
| Fahrzeugrahmen | |||
| Türen/ Klappen/ Hauben | |||
| Sicht/ Scheiben/ Spiegel | |||
| Scheibenwischer & Waschanlage | |||
| Sicherungseinrichtung Transportgut | |||
| Zurrpunkte | |||
| Laderaumtrennung/ Schutzgitter | |||
| Gurt- & Haltevorrichtung | |||
| Airbag-Einheit | |||
| Kopf-/ Nackenschutzssystem | |||
| Bordelektrik | |||
| Batterie | |||
| HV-System (E-Fahrzeuge) | |||
| Motoranlage | |||
| Antrieb | |||
| Kupplung/ Getriebe | |||
| Abgasanlage | |||
| Kraftstoffversorgung | |||
| Leckagekontrolle/ Flüssigkeitssystem | |||
| Innenraumergonomie | |||
| Fahrpedalsystem | |||
| Anzeige- und Warnsystem | |||
| Verpflichtende Sicherheitsausrüstung (Warndreieck, Weste, Verbandskasten) | |||
| Gesamtzustand Fahrzeug |
Stellt die sachkundige Person während der jährlichen Fahrzeugprüfung nach UVV fest, dass einzelne Prüfpunkte als „nicht in Ordnung“ eingestuft werden, müssen diese Punkte im Nachgang behoben werden. Das Datum der Behebung sollte auf dem Prüfprotokoll vermerkt werden.
Darüber hinaus sollte das Protokoll der Prüfung Informationen über anwesende Personen enthalten und eine Einschätzung treffen, ob der Firmenwagen bedenkenlos weiterbetrieben werden kann.
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Welche Unterlagen benötigen Arbeitgeber?
Idealerweise wird eine Checkliste für die UVV-Prüfung Firmenwagen verwendet. Die befähigte Person arbeitet jeden einzelnen Punkt kontrolliert ab – so wird nichts vergessen.
Außerdem praktisch: Die Checkliste kann als Prüfprotokoll verwendet werden. Da die Dokumentation Pflicht ist, muss das Protokoll bis zur nächsten UVV-Prüfung aufbewahrt werden.
Wurde eine DGUV V70 Prüfung erfolgreich durchgeführt, wird neben dem Prüfprotokoll auch eine Prüfplakette ausgestellt.
Was kostet die UVV-Prüfung Firmenwagen?
Die Kosten einer UVV-Prüfung variieren je nach Anbieter und Fahrzeugtyp. In der Praxis bewegen sich die Preise zwischen circa 15 und 110 Euro pro Fahrzeug.
Viele Anbieter – darunter TÜV Nord und DEKRA – kombinieren die UVV-Prüfung Pkw auf Wunsch mit der Hauptuntersuchung (HU).
Arbeitgeber sparen so Zeit und profitieren von einem geringeren organisatorischen Aufwand. Wichtig ist jedoch: Die UVV-Prüfung ersetzt die HU nicht, denn beide Prüfungen haben unterschiedliche gesetzliche Grundlagen und Prüfungsinhalte. Im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU) wird die Verkehrssicherheit des Firmenwagens inspiziert. Im Vergleich dazu untersucht die UVV-Prüfung, ob ein Firmenwagen betriebssicher ist.
Für Unternehmen mit größeren Fuhrparks oder mehreren Fahrzeugflotten bieten Organisationen wie die DEKRA spezielle Pakete an. Häufig bündeln diese Angebote bestimmte Prüfungen, digitale Dokumentation oder rabattierte Konditionen pro Fahrzeug.
Wer darf die UVV-Prüfung durchführen?
Nach § 14 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist der Arbeitgeber für die Prüfung von Arbeitsmitteln verantwortlich. Arbeitgeber können eine zur Prüfung befähigte Person (sachkundige Person) beauftragen.
Bei der Auswahl der Person müssen die Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203 „Befähigte Personen“ berücksichtigt werden. Dazu gehören unter anderem:
- eine abgeschlossene technische Berufsausbildung oder vergleichbare Qualifikation
- einschlägige Berufserfahrung
- aktuelle Kenntnisse der relevanten Vorschriften, insbesondere DGUV Vorschrift 70
Unternehmen können anerkannte Prüforganisationen beauftragen, die diese Anforderungen standardmäßig erfüllen. Dazu zählen beispielsweise der TÜV Nord oder die DEKRA.
Was ist sonst noch wichtig?
Neben der jährlichen UVV-Prüfung sind weitere Pflichten im Zusammenhang mit Firmenfahrzeugen zu beachten. Dazu gehört die tägliche Sichtprüfung durch den Fahrer des Firmenwagens.
Fahrer müssen das ihnen überlassene Fahrzeug täglich auf offensichtliche Mängel und Schäden prüfen. Falls Mängel festgestellt werden, muss das Fahrzeug außer Betrieb genommen und der Arbeitgeber informiert werden.
Das Arbeitsschutzgesetz sieht vor, dass Beschäftigte vor der ersten Nutzung eines Firmenwagens eine Erstunterweisung erhalten (§ 12 ArbSchG). Diese Unterweisung muss jährlich aufgefrischt und zudem schriftlich dokumentiert werden. Das ist insbesondere relevant, wenn die Berufsgenossenschaft im Falle eines Unfalls die korrekte Unterweisung des Fahrers prüft.
Noch unsicher, welche Pflichten für Ihr Unternehmen gelten? Informationen zur rechtssicheren UVV-Prüfung gemäß DGUV V70, zur Schulung Ihrer Mitarbeiter oder zu Fahrerunterweisung erhalten Sie bei uns. Wir begleiten Unternehmen ganzheitlich im Arbeitsschutz – von der Gefährdungsbeurteilung über die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) bis hin zu Unterweisungen und Betriebsarztleistungen.
Häufig gestellte Fragen:
Welche Konsequenzen drohen, wenn man keine UVV-Prüfung hat?
Die Sicherstellung der regelmäßigen UVV-Prüfung Firmenwagen ist rechtsverbindlich. Sie gehört zu den klassischen Arbeitgeberpflichten. Wird die UVV-Prüfung nicht in den empfohlenen Intervallen oder gar nicht durchgeführt, riskieren Arbeitgeber rechtliche und finanzielle Folgen (§ 209 SGB VII und § 25 ArbSchG).
Mögliche Konsequenzen fehlender UVV-Prüfung Firmenwagen:
- Bußgelder der Berufsgenossenschaft (BG) (§ 209 SGB VII und § 25 ArbSchG)
- Einschränkungen oder Ablehnung von Leistungen der BG nach einem Unfall (§ 110 SGB VII)
- Strafrechtliche Überprüfung bei grober Fahrlässigkeit (§ 222 StGB und § 229 StGB)
- Schaden am Image des Betriebs und Verlust von Vertrauen der Mitarbeiter/ Kunden