Die Betriebssicherheitsverordnung ist die übergeordnete gesetzliche Grundlage, die den sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln regelt und Arbeitgeber verpflichtet, alle nichtelektrischen sowie elektrischen Geräte und Anlagen regelmäßig auf Sicherheit zu prüfen. Sie beruht auf dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), was sich u. a. auch daran zeigt, dass in § 22 BetrSichV („Ordnungswidrigkeiten“) auf das ArbSchG verwiesen wird.
Erfahren Sie jetzt in diesem Beitrag von Arbeitssicherheit.GmbH, wen die Betriebssicherheitsverordnung betrifft, was sie aussagt und welche Arbeitsmittel und Anlagen gemäß der Betriebssicherheitsverordnung geprüft werden müssen.
Was ist die Betriebssicherheitsverordnung genau?
Seit ihrer Einführung in Deutschland im September 2002 legt die Betriebssicherheitsverordnung die rechtliche und organisatorische Verantwortung für die Sicherheit von Maschinen und Anlagen in die Hände der Unternehmer.
Mit der umfassenden Novellierung, die am 1. Juni 2015 in Kraft trat und 2016 aktualisiert wurde, wurden europäische Vorgaben sowie neue Erkenntnisse in die Betriebssicherheitsverordnung integriert.
Die BetrSichV dient der vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2009/104/EG über die Mindestanforderungen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit sowie der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 1999/92/EG zum Schutz vor explosionsfähigen Atmosphären, insbesondere im Hinblick auf Prüfungen zum Explosionsschutz.
Konkretisiert wird die Betriebssicherheitsverordnung durch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) sowie durch die DGUV Vorschrift 3, die festlegt, wie eine DGUV V3 Prüfung durchzuführen ist. Auch andere wiederkehrende Prüfungen, wie die Regalprüfung, werden in der „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“ (wie die BetrSichV offiziell heißt) geregelt.
Wer muss die Betriebssicherheitsverordnung umsetzen?
Die BetrSichV richtet sich an Arbeitgeber und Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen. Sie tragen die Verantwortung für die Sicherheit der Arbeitsmittel, wie Werkzeuge, Maschinen und Anlagen, und müssen sicherstellen, dass diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Arbeitgeber:
Alle Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, sind verpflichtet, die Verordnung umzusetzen. Dazu gehört unter anderem die regelmäßige Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, die Prüfung der Arbeitsmittel vor der ersten Inbetriebnahme sowie die Beauftragung befähigter Personen wie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eine Elektrofachkraft für wiederkehrende Prüfungen und Elektroprüfungen nach DGUV V3.
Betreiber:
Auch Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen, wie Aufzügen, Druckanlagen oder Elektroinstallationen, sind zur Umsetzung der BetrSichV verpflichtet, selbst dann, wenn sie keine Beschäftigten haben. Dies betrifft beispielsweise Mieter oder Dienstleister, die die Betreiberverantwortung übertragen bekommen. Die Betriebssicherheitsverordnung gilt auch für Tankstellen, die leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten wie Benzin, Diesel oder Wasserstoff lagern oder abfüllen.
Verantwortung und Prüfpflichten:
Arbeitgeber und Betreiber müssen Art, Umfang und Fristen für die Prüfung von Arbeitsmitteln auf Basis der Gefährdungsbeurteilung, der Erfahrungen im Betrieb und der Herstellerangaben festlegen.
Regelmäßige Prüfungen sind wichtig, um Gefahren frühzeitig zu erkennen. Geprüft werden müssen alle Arbeitsmittel, die bei der Arbeit verwendet werden, wie Werkzeuge (z. B. Hammer, Bohrmaschine), Maschinen (z. B. Druckmaschinen) oder Anlagen (z. B. Heizungs- und Klimatechnik, Rolltore).
Die Einhaltung von Prüffristen, die Dokumentation der Ergebnisse und die Beauftragung qualifizierter Prüfer sind weitere Bestandteile der Verantwortung nach der Betriebssicherheitsverordnung.
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Was ist das Ziel der Betriebssicherheitsverordnung?
Das Ziel der Verordnung gemäß § 1 BetrSichV ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten.
Dieses Ziel wird insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht:
- Arbeitsmittel sind so auszuwählen, dass sie nicht nur geeignet, sondern auch sicher in der Verwendung sind.
- Arbeits- und Fertigungsverfahren müssen so gestaltet sein, dass sie dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechen und keine Gefährdungen verursachen.
- Beschäftigte sind entsprechend zu qualifizieren und regelmäßig zu unterweisen, um ihre Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten.
Darüber hinaus regelt die Verordnung auch Maßnahmen zum Schutz anderer Personen, die sich im Gefahrenbereich von überwachungsbedürftigen Anlagen befinden könnten. Dies betrifft insbesondere die in Anhang 2 BetrSichV genannten Anlagen. Explosionsschutzmaßnahmen, die früher Teil der BetrSichV waren, werden jetzt in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) geregelt.
Wer ist von der BetrSichV ausgenommen?
Gemäß § 1 Absatz 2 bis 5 der Betriebssicherheitsverordnung gibt es bestimmte Ausnahmen, bei denen die Verordnung nicht oder nur eingeschränkt gilt. Dazu gehören:
- Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen, sind grundsätzlich ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um überwachungsbedürftige Anlagen in Tagesbetrieben.
- Seeschiffe unter fremder Flagge sowie Seeschiffe, die lediglich für eine Überführungsreise die Bundesflagge führen, fallen nicht unter die Regelungen der BetrSichV.
- Energieanlagen, die bestimmten Druckanlagen entsprechen, sind von Abschnitt 3 der Verordnung ausgenommen. Eine Ausnahme hiervon bilden Gasfüllanlagen, die nicht auf dem Betriebsgelände von Unternehmen der öffentlichen Gasversorgung errichtet und betrieben werden.
Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von der Verordnung zulassen, wenn zwingende Verteidigungsgründe oder internationale Verpflichtungen dies erfordern, solange die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Die Betriebssicherheitsverordnung schafft somit klare Vorgaben für den sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen, berücksichtigt jedoch auch spezielle Ausnahmeregelungen für bestimmte Branchen und besondere Situationen. (Quelle: § 1 BetrSichV – Einzelnorm)
Welche Prüfungen schreibt die BetrSichV für Arbeitsmittel und Anlagen vor?
Die Betriebssicherheitsverordnung legt großen Wert auf die regelmäßige und situationsbezogene Prüfung von Arbeitsmitteln und Anlagen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Dabei unterscheidet sie zwischen Prüfungen vor der Inbetriebnahme, wiederkehrenden Prüfungen und außerordentlichen Prüfungen.
Prüfung vor der Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme (§ 15 BetrSichV)
Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen soll sichergestellt werden,dass sich die Anlage in einem sicheren Zustand befindet und die technischen Unterlagen vollständig und plausibel sind. Besonders wichtig ist diese Prüfung bei Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt. Beispiele hierfür sind:
- Hebebühnen, die korrekt montiert und ausgerichtet werden müssen
- Kräne, bei denen die Tragfähigkeit und Stabilität überprüft werden
- komplexe Maschinen, die vor der Nutzung auf ihre Funktionstüchtigkeit getestet werden
Wiederkehrende Prüfungen (§ 16 BetrSichV)
Um die Sicherheit und Funktionsfähigkeit von Arbeitsmitteln über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg zu gewährleisten, sind regelmäßige Prüfungen vorgeschrieben. Diese umfassen:
- Ordnungsprüfungen, bei denen die Dokumentation und die korrekte Einsatzweise der Arbeitsmittel überprüft werden, wie z. B. die Kontrolle von Wartungsprotokollen bei Aufzügen, die Überprüfung der Bedienungsanleitungen von Maschinen oder die Kontrolle von Prüfsiegeln an Leitern.
- Technische Prüfungen, die den Zustand und die Funktion der Arbeitsmittel direkt vor Ort bewerten, wie z. B. die Inspektion von elektrischen Anlagen auf Schäden, die Überprüfung von Druckbehältern auf Dichtheit oder die Funktionsprüfung von Brandschutztüren und -toren.
Weitere Beispiele für wiederkehrende Prüfungen sind:
- Die regelmäßige Überprüfung von Gabelstaplern, um sicherzustellen, dass Bremsen, Hydraulik und Beleuchtung einwandfrei funktionieren.
- Die Inspektion von Gerüsten auf Baustellen, um Stabilität und Sicherheit zu gewährleisten.
- Die Prüfung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA), wie z. B. Auffanggurten, auf Verschleiß oder Beschädigungen.
- Die Regalprüfung nach DIN EN 15635, bei der Regalanlagen auf Schäden, Stabilität und Belastbarkeit geprüft werden.
- Die DGUV V3 Prüfung, bei der elektrische Betriebsmittel und Anlagen auf ihre Sicherheit und Funktionstüchtigkeit hin überprüft werden.
Wer darf nach der Betriebssicherheitsverordnung prüfen?
Gemäß der BetrSichV dürfen Prüfungen nur von sogenannten „befähigten Personen“ oder in bestimmten Fällen von zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) durchgeführt werden. Dies ist in § 2 Absatz 6 BetrSichV geregelt.
Die Verantwortung für die Prüfungen und die Gefährdungsbeurteilung liegt jedoch immer beim Arbeitgeber. Er muss sicherstellen, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Wer ist eine befähigte Person?
Eine befähigte Person ist jemand, der durch eine Kombination aus technischer Ausbildung, einschlägiger Berufserfahrung und aktueller beruflicher Tätigkeit die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt, um Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlagen sachgerecht zu prüfen. Die Anforderungen an eine befähigte Person sind in § 2 Absatz 6 BetrSichV geregelt und umfassen:
- eine abgeschlossene technische Berufsausbildung oder ein technisches Studium
- praktische Erfahrung im Umgang mit den zu prüfenden Arbeitsmitteln oder Anlagen
- eine regelmäßige berufliche Tätigkeit, die sicherstellt, dass die Fachkenntnisse aktuell bleiben.
Befähigte Personen dürfen beispielsweise Arbeitsmittel wie Leitern, Hebebühnen, elektrische Anlagen oder auch Maschinen prüfen. Bei Anlagen mit niedrigem Gefährdungspotenzial, wie in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit beschrieben, ist die Prüfung durch befähigte Personen ebenfalls möglich. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung, die befähigte Person schriftlich zu beauftragen und sicherzustellen, dass sie über die notwendigen Kenntnisse und Qualifikationen verfügt.
Kann eine Fachkraft für Arbeitssicherheit eine befähigte Person sein?
Ja, auch eine Sicherheitsfachkraft (Sifa) kann eine befähigte Person sein, sofern sie die oben genannten Anforderungen erfüllt. Die Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit allein reicht jedoch nicht aus, um automatisch als befähigte Person zu gelten. Es ist entscheidend, dass die Fachkraft über spezifische Kenntnisse und praktische Erfahrung im Umgang mit den zu prüfenden Arbeitsmitteln oder Anlagen verfügt.
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit der Arbeitssicherheit.GmbH führen Prüfungen gemäß der Betriebssicherheitsverordnung durch. Dazu zählen unter anderem die Prüfung von Regalen, Leitern, persönlicher Schutzausrüstung und Maschinen auf ihre Sicherheit und Konformität mit dem aktuellen Stand der Technik. Darüber hinaus prüfen wir, ob mögliche Manipulationen zur Arbeitsprozessoptimierung vorliegen, die gegen Arbeitssicherheitsrichtlinien verstoßen könnten.
Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS)
Die Betriebssicherheitsverordnung schreibt für bestimmte, besonders überwachungsbedürftige Anlagen die Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) vor. Diese speziell akkreditierten Stellen sind für die Prüfung von Anlagen mit hohem Gefährdungspotenzial, wie Aufzugsanlagen, Druckbehältern oder Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, zuständig.
Die entsprechenden Regelungen finden sich u. a. in § 18 BetrSichV („Erlaubnispflicht“), der festlegt, dass im Rahmen eines behördlichen Erlaubnisverfahrens Prüfberichte durch die ZÜS erstellt werden müssen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu dokumentieren.
In einigen Fällen können auch befähigte Personen diese Prüfungen übernehmen, wenn dies in den TRBS vorgesehen ist.
Was passiert, wenn man sich nicht an die BetrSichV hält?
Die Nichteinhaltung der Betriebssicherheitsverordnung kann schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Diese reichen von Bußgeldern und Ordnungswidrigkeiten bis hin zu strafrechtlichen Sanktionen und zivilrechtlicher Haftung. Arbeitgeber sind daher verpflichtet, die Vorgaben der BetrSichV sorgfältig umzusetzen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
Strafrechtliche Konsequenzen
Wer vorsätzlich oder wiederholt gegen die Vorschriften der BetrSichV verstößt und dadurch das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, muss mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen. Nach § 22 BetrSichV können solche Verstöße mit Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen geahndet werden. Besonders schwerwiegende Fälle, bei denen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, werden entsprechend härter bestraft.
Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die BetrSichV können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Nach § 22 BetrSichV drohen Geldbußen bis zu 5.000 Euro. Bei schwereren Verstößen, die eine erhebliche Gefährdung der Beschäftigten darstellen, können die Bußgelder von 30.000 Euro (§ 25 ArbSchG Abs. 2) bis zu 100.000 Euro betragen (§ 28 ProdSG Abs. 2 „Bußgeldvorschriften“). Diese hohen Strafen sollen sicherstellen, dass die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften oberste Priorität hat.
Zivilrechtliche Haftung
Neben strafrechtlichen und ordnungsrechtlichen Folgen können Arbeitgeber auch zivilrechtlich haftbar gemacht werden. Wenn durch die Nichteinhaltung der BetrSichV Schäden entstehen, können Betroffene Schadensersatzansprüche geltend machen. Um solche Haftungsrisiken zu minimieren, ist eine sorgfältige Gefährdungsbeurteilung sowie die lückenlose Dokumentation aller Sicherheitsmaßnahmen wichtig.
Die rechtlichen Konsequenzen machen deutlich, wie entscheidend die Einhaltung der Betriebssicherheitsverordnung ist. Als Unternehmer und Arbeitgeber tragen Sie nicht nur die rechtliche, sondern auch die moralische Verantwortung, für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten zu sorgen. Ein hoher Anspruch an den Arbeits- und Gesundheitsschutz sollte dabei selbstverständlich sein, um Risiken zu minimieren und ein sicheres Arbeitsumfeld zu schaffen.
Die Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte von Arbeitssicherheit.GmbH stehen Ihnen deutschlandweit bei allen Themen rund um Arbeitssicherheit und arbeitsmedizinische Vorsorge und Betreuung zur Seite und unterstützen Sie dabei, Ihre Verantwortung gemäß der Betriebssicherheitsverordnung professionell und umfassend wahrzunehmen.