Wann ist ein Betriebsarzt Pflicht?

Das Bild zeigt einen Betriebsarzt, der auf einem übergroßen Stethoskop sitzt.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Betriebsarzt Pflicht: Arbeitgeber müssen ab dem ersten sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter einen Betriebsarzt bestellen (§ 2 ASiG „Bestellung von Betriebsärzten“).
  • Einsatzzeiten: Die Betreuungszeit richtet sich nach der Branche, der Mitarbeiterzahl und den Gefährdungen im Betrieb (gemäß der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“).
  • Gesetzliche Grundlagen: Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und DGUV Vorschrift 2 regeln die Anforderungen an die betriebsärztliche Betreuung.
  • Der Betriebsarzt wird bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, Unfällen, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder der Wiedereingliederung nach längerer Krankheit hinzugezogen.
  • Der Besuch beim Betriebsarzt ist für Arbeitnehmer in der Regel freiwillig, kann jedoch als Eignungsbeurteilung Voraussetzung für bestimmte Tätigkeiten wie Fahren, Steuern oder Arbeiten bei Lärmbelastung sein.

Wussten Sie, dass die Tradition eines Betriebsarztes in Deutschland noch gar nicht so alt ist? Auch wenn es heute als selbstverständlicher Bestandteil des Arbeitsschutzes gilt, wurde die gesetzliche Pflicht zur Bestellung eines Betriebsarztes erst 1973 mit dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) eingeführt. Dieses Gesetz markierte vor etwas über 50 Jahren einen bedeutenden Schritt hin zu mehr Gesundheit und Sicherheit für Arbeitnehmer. Seither haben Unternehmer konkrete Arbeitgeberpflichten, um ihre Mitarbeiter bestmöglich zu schützen. Dazu zählen unter anderem der Zugang zur arbeitsmedizinischen Betreuung, die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen sowie die Umsetzung präventiver Maßnahmen. In diesem Beitrag von Arbeitssicherheit.GmbH erfahren Sie, welche gesetzlichen Regelungen hier vorgesehen sind und in welchem Umfang ein Betriebsarzt für Ihr Unternehmen Pflicht ist.

Ihre Pflicht zum Betriebsarzt ab dem ersten Beschäftigten

Sobald Sie auch nur einen einzigen Mitarbeitenden beschäftigen, müssen Sie dessen betriebsärztliche Betreuung sicherstellen. Diese grundlegende Verpflichtung ergibt sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), insbesondere aus § 2 ASiG „Bestellung von Betriebsärzten“:

„Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen Aufgaben zu übertragen, die sich aus den spezifischen Anforderungen Ihres Unternehmens ergeben. Dabei spielen die Art Ihres Betriebs, die Zahl und Zusammensetzung Ihrer Mitarbeitenden sowie Ihre betriebliche Organisation eine entscheidende Rolle.“

(Quelle: § 2 ASiG – Einzelnorm)

Entscheidend bei der Betriebsarzt Pflicht ist also nicht, ob Sie einen Betriebsarzt bestellen müssen, sondern in welchem Umfang die betriebsärztliche Betreuung in Ihrem Unternehmen erforderlich ist.

Die gesetzlichen Grundlagen zur Betriebsarzt Pflicht im Überblick

Mehrere Vorschriften regeln Ihre Verpflichtung als Arbeitgeber zur Bestellung eines Betriebsarztes. Zu den wichtigsten zählen:

  1. Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG): Gemäß dem ASiG sind Sie nicht nur verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit für die sicherheitstechnische Betreuung zu bestellen (§ 5 ASiG „Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit“), sondern auch einen Betriebsarzt, der die arbeitsmedizinische Betreuung für Ihre Beschäftigten übernimmt (§ 2 ASiG „Bestellung von Betriebsärzten). Sowohl die Sicherheitskraft als auch der Betriebsarzt unterstützen Sie als Arbeitgeber bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Ihrem Unternehmen.
  2. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Während das Arbeitssicherheitsgesetz vorgibt, wer im Unternehmen bestellt wird (der Betriebsarzt), legt das Arbeitsschutzgesetz fest, welche Aufgaben zu erfüllen sind. Als Arbeitgeber müssen Sie beispielsweise eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG („Beurteilung der Arbeitsbedingungen“) durchführen bzw. durchführen lassen. Darüber hinaus müssen Sie auch die arbeitsmedizinische Vorsorge Ihrer Mitarbeitenden organisieren. Der Betriebsarzt steht Ihnen hier beratend zur Seite.
  3. DGUV Vorschrift 2: Die Unfallverhütungsvorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) konkretisiert die Anforderungen aus dem Arbeitssicherheitsgesetz und gibt Ihnen vor, wie viele Einsatzzeiten für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit mindestens vorgesehen sind. Die DGUV Vorschrift 2 wurde 2024 umfangreich aktualisiert und wird seit 2025 unter dem Titel „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ veröffentlicht.

In welchem Umfang benötigen Sie einen Betriebsarzt in Ihrem Unternehmen?

Egal, ob Sie einen kleinen Betrieb führen oder für ein größeres Unternehmen Verantwortung tragen: Früher oder später stehen Sie vor der Frage, wie viel Zeit ein Betriebsarzt für Ihren Betrieb tatsächlich einplanen muss?

Die Grundlage für die Einsatzzeiten eines Betriebsarztes stellt die DGUV Vorschrift 2 dar. Zwei Punkte sind dabei ausschlaggebend: die Gefährdungssituation Ihres Betriebs (beispielsweise ob Sie Büros, Werkstätten oder Baustellen betreiben) und die genaue Anzahl der Beschäftigten. Mit zunehmender Mitarbeiterzahl wächst der Umfang der arbeitsmedizinischen Betreuung. Aber wie lässt sich der konkrete Zeitbedarf richtig berechnen?

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So ermitteln Sie den jährlichen Zeitbedarf für Ihren Betriebsarzt

Um den gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen Zeitbedarf für Ihren Betriebsarzt zu ermitteln, müssen Sie einem klaren, regulierten Prozess folgen. Die Berechnung umfasst zwei wesentliche Schritte:

1. Berechnung Ihrer Gesamtmitarbeiterzahl

Die Berechnung basiert auf der Gesamtarbeitszeit, nicht nur auf der Anzahl Ihrer Mitarbeiter. Berücksichtigen Sie die folgenden Faktoren:

  • Vollzeitmitarbeiter: Diese zählen als Faktor 1,0.
  • Teilzeitmitarbeiter: Diese zählen anteilig basierend auf ihren Arbeitsstunden (z.B. ein Mitarbeiter mit 20 Stunden/Woche in einem 40-Stunden/Woche-Unternehmen zählt als Faktor 0,5; 30 Stunden/Woche entspricht dem Faktor 0,75).
  • Auszubildende: Azubis werden in der Regel als Faktor 1,0 gezählt.
  • Werkstudenten und Zeitarbeitskräfte werden ebenfalls anteilig auf Basis ihrer Arbeitsstunden gezählt.

Addieren Sie diese Werte, um Ihre berechnete Gesamtmitarbeiterzahl zu erhalten.

2. Ermittlung Ihrer Betreuungsgruppe

In Deutschland sind die Anforderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz durch die sogenannte Grundbetreuung gesetzlich festgelegt. Dieses System stellt sicher, dass alle Beschäftigten angemessen durch einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit betreut werden.

Die Zuordnung Ihres Unternehmens zu einer spezifischen Betreuungsgruppe hängt von Ihrem Wirtschaftszweig ab, welcher durch Ihren offiziellen Wirtschaftszweig-Code (WZ-Code), die deutsche Klassifikation der Wirtschaftszweige, definiert wird. Dieser Code klassifiziert Ihr Unternehmen nach seinen wirtschaftlichen Aktivitäten. Ihren WZ-Code finden Sie in offiziellen Unterlagen zur Unternehmensregistrierung oder in dieser DGUV Vorschrift 2 ab Seite 24.

Betreuungsgruppen und jährliche Einsatzzeiten pro Mitarbeiter

Für die Grundbetreuung existieren drei Betreuungsgruppen, die jeweils eine bestimmte Stundenanzahl vorgeben, die pro Mitarbeiter und Jahr für die Betreuung aufzuwenden ist:

  • Gruppe I: 2,5 Stunden pro Mitarbeiter und Jahr
  • Gruppe II: 1,5 Stunden pro Mitarbeiter und Jahr
  • Gruppe III: 0,5 Stunden pro Mitarbeiter und Jahr

Die berechnete Gesamtzeit ergibt sich aus der Mitarbeiteranzahl, multipliziert mit dem für Ihre Betreuungsgruppe geltenden Stundensatz.

Zum Beispiel: Ein Unternehmen der Gruppe II mit 10 anrechenbaren Beschäftigten benötigt insgesamt 15 Stunden Grundbetreuung pro Jahr (10 Mitarbeitende x 1,5 Stunden).

Die Verteilung der Einsatzzeiten zwischen Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft

Die festgelegte Gesamtzeit ist auf den Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit aufzuteilen. Dabei muss jeder dieser beiden Fachbereiche mindestens 20 % der Gesamtzeit erhalten. So wird gewährleistet, dass sowohl die betriebsärztliche als auch die sicherheitstechnische Betreuung im Unternehmen angemessen berücksichtigt wird. Weniger als diesen Mindestanteil darf keinem der beiden Fachbereiche zugewiesen werden.

Wann darf der Arbeitgeber den Betriebsarzt einschalten?

Als Arbeitgeber dürfen Sie den Betriebsarzt jederzeit einschalten, wenn es um die Gesundheit und Sicherheit Ihrer Mitarbeiter geht. Es gibt jedoch bestimmte Situationen, in denen der Einsatz des Betriebsarztes besonders relevant oder sogar gesetzlich vorgeschrieben ist, wie etwa bei:

  1. Arbeitsmedizinische Vorsorge: Pflichtvorsorge ( 4 ArbMedVV), Angebotsvorsorge (§ 5 ArbMedVV) und Wunschvorsorge (§ 5a ArbMedVV) gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbMedVV.
  1. Gefährdungsbeurteilungen: Unterstützung durch den Betriebsarzt bei der Bewertung von Risiken am Arbeitsplatz.
  2. Unfälle oder Berufskrankheiten: Beratung und Maßnahmen nach Vorfällen wie gehäuften Beinahe-Unfällen oder bei Verdacht auf arbeitsbedingte Erkrankungen.
  3. Einführung neuer Arbeitsmittel oder Verfahren: Bei potenziellen Gefährdungen durch neue Technologien oder Stoffe.
  4. Unterstützung bei Wiedereingliederung: Nach längeren Krankheitsausfällen, z. B. im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM).

Freiwillige Einsätze des Betriebsarztes:

  • Beratung zu ergonomischen Arbeitsplätzen
  • Durchführung von Gesundheitsprogrammen oder Impfaktionen
  • Unterstützung bei psychischen Belastungen oder Stressmanagement

Der Betriebsarzt ist ein wichtiger Partner, um die Gesundheit der Mitarbeiter zu fördern und gesetzliche Vorgaben einzuhalten. Mehr zu den Tätigkeiten des Betriebsarztes finden Sie in unserem Beitrag Aufgaben des Betriebsarztes.

Ist der Besuch beim Betriebsarzt Pflicht?

Der Besuch beim Betriebsarzt ist in vielen Fällen nicht direkt verpflichtend, kann jedoch entscheidend für die berufliche Tätigkeit sein. Besonders bei der Eignungsbeurteilung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (ehemals als G-25-Untersuchung bekannt) spielt der Betriebsarzt eine zentrale Rolle.

Diese Beurteilung ist keine gesetzliche Pflicht des Arbeitnehmers, kann aber eine Voraussetzung sein, um bestimmte Tätigkeiten ausführen zu dürfen oder eine Stelle zu bekommen.

Eignungsuntersuchungen dienen dazu, die gesundheitliche und psychische Eignung für spezifische Tätigkeiten festzustellen. Beispiele sind Fahrzeugführer (z. B. Gabelstapler, Kräne, Busse), Maschinen- und Anlagenführer sowie Überwachungspersonal (z. B. in Leitständen oder Verkehrszentralen). Die Untersuchung prüft unter anderem Seh- und Hörvermögen, Herz-Kreislauf-System und Bewegungsapparat, um sicherzustellen, dass keine Gefährdung für den Mitarbeiter selbst oder andere entsteht.

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Kosten für solche Untersuchungen zu übernehmen. Die Ergebnisse unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.

Auch wenn der Besuch beim Betriebsarzt freiwillig ist, kann die Verweigerung Konsequenzen haben. Vor der Einstellung kann der Arbeitgeber die Einstellung verweigern, wenn die Untersuchung nicht durchgeführt wird. Während der Beschäftigung kann der Mitarbeiter ohne Nachweis der Eignung von bestimmten Tätigkeiten abgezogen werden, um Risiken zu vermeiden.

Was kostet ein Betriebsarzt für Ihr Unternehmen?

Die Kosten für einen Betriebsarzt hängen von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Anzahl der Mitarbeiter, die Art der Tätigkeit und die gesetzlich vorgeschriebene Betreuungszeit. Arbeitssicherheit.GmbH bietet eine transparente Lösung mit einem monatlichen Festpreis von 18 € pro Mitarbeiter, der folgende Leistungen umfasst:

  • Ein offizielles Betreuungszertifikat
  • Einen fest zugeteilten Betriebsarzt
  • Betreuung und Vorsorgeuntersuchungen

Weitere Faktoren, die die Kosten beeinflussen können:

  1. Gefahrenklasse der Tätigkeit: Berufe mit höherem Risiko (z. B. Baugewerbe) erfordern intensivere Betreuung, was die Kosten erhöhen kann.
  2. Leistungen, die über die Grundbetreuung hinausgehen, wie spezielle Untersuchungen oder anlassbezogene Betreuung können zusätzliche Kosten verursachen, basierend auf dem Stundensatz des Betriebsarztes, der zwischen € 80 und € 160 pro Stunde variieren kann.

Wo finde ich einen Betriebsarzt für mein Unternehmen?

Wenn Sie auf der Suche nach einem Betriebsarzt sind, können Sie sich an regionale arbeitsmedizinische Dienste wenden, Online-Verzeichnisse der Berufsgenossenschaften nutzen oder Empfehlungen von anderen Unternehmen einholen. So haben Sie verschiedene Möglichkeiten, um eine geeignete Lösung für die arbeitsmedizinische Betreuung in Ihrem Betrieb zu finden.

Alternativ vermitteln wir von der Arbeitssicherheit.GmbH einen passenden Betriebsarzt für Ihr Unternehmen: Bundesweit und unabhängig von Ihrer Branche oder Betriebsgröße. Teilen Sie uns einfach Ihre Anforderungen mit und wir vermitteln Ihnen einen qualifizierte Betriebsarzt in Ihrer Region.

Arbeitssicherheit gmbh

Arbeitssicherheit.GmbH

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