Ziele des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)
Die zwei zentralen Ziele des Arbeitsschutzgesetzes (§ 1 Abs. 1 ArbSchG) sind klar definiert:
- Prävention von Gefahren und gesundheitlichen Risiken am Arbeitsplatz
- Kontinuierliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen
Das Gesetz findet in sämtlichen Branchen Anwendung – vom Baugewerbe über die Produktion bis hin zum Gesundheitswesen oder Labor. Davon ausgenommen sind Angestellte im privaten Haushalt und Beschäftigte auf Seeschiffen sowie in Betrieben, die dem Bundesberggesetz (BbergG) unterliegen.
Geschichte des Arbeitsschutzgesetzes
Das moderne Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das bis heute die zentrale Grundlage des betrieblichen Arbeitsschutzes bildet, trat am 21. August 1996 in Kraft. Es setzte die EU-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG von 1989 in deutsches Recht um und legte damit einen Grundstein für die systematische Entwicklung des Arbeitsschutzes in Deutschland. Seine Entstehung ist historisch eng mit den Problemen und Missständen der Industrialisierung, in deren Folge viele Menschen unter gesundheits- und lebensgefährlichen Bedingungen arbeiten mussten.
Mit dem Gesetz vollzog sich ein grundlegender Wandel im Verständnis von Arbeitssicherheit: Statt reiner Unfallverhütung rückt seither der präventive, ganzheitliche Gesundheitsschutz der Beschäftigten in den Mittelpunkt. Durch das ArbSchG wurde ein einheitlicher Rahmen für den Arbeitsschutz geschaffen. Besonders wichtig: Seit 2013 müssen Arbeitgeber auch psychische Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung einbeziehen.
Gemeinsam mit dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) bildet das Arbeitsschutzgesetz den rechtlichen Rahmen für einen branchenübergreifenden Arbeitsschutz – verbindlich für alle Arbeitgeber. Während das ArbSchG die allgemeinen Ziele und Pflichten festlegt, konkretisieren darauf aufbauende Verordnungen die praktische Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Dazu zählen unter anderem die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).
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Pflichten der Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz
Punkt 1: Arbeitsschutzmaßnahmen treffen
Arbeitgeber sind verpflichtet, die erforderlichen Schutzmaßnahmen einzuführen und regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Diese Maßnahmen müssen bei Bedarf kontinuierlich angepasst werden, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten.
Alle notwendigen Materialien sind vom Arbeitgeber bereitzustellen – die Kosten dürfen nicht auf die Mitarbeiter übertragen werden (§ 3 ArbSchG).
Punkt 2: Mitarbeiter über Gefahren informieren
Sie haben die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen eingeführt und die Funktion überprüft – und was nun? Jetzt sind Arbeitgeber gemäß Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, alle Beschäftigten über mögliche Gefährdungen zu informieren:
- Beschäftigte, die regelmäßig Gefahren ausgesetzt sind, haben Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (§ 11 ArbSchG)
- Notfallvorsorge treffen: Erste-Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung
- Verantwortliche Personen benennen, die geschult und im Ernstfall handlungsfähig sind (§ 10 ArbSchG)
Hinweis für Arbeitgeber:
Die allgemeinen Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes zu Ersthelfern und Brandschutzhelfern werden in weiteren Regelwerken konkretisiert, unter anderem in:
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“,
- DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung“, sowie
- Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) – ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ .
Punkt 3: Unterweisung der Mitarbeiter
Laut § 12 ArbSchG müssen Mitarbeiter durch den Arbeitgeber ausreichend und angemessen unterwiesen werden – immer in Bezug auf den jeweiligen Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich. Die Unterweisung muss zum Zeitpunkt der Einstellung sowie grundsätzlich vor Aufnahme einer Tätigkeit erfolgen.
Bei Veränderungen im Aufgabenbereich oder der Einführung neuer Arbeitsmittel müssen Arbeitgeber erneut eine Unterweisung durchführen. Darüber hinaus schreibt das Arbeitsschutzgesetz vor, dass Unterweisungen mindestens einmal jährlich sowie bei Veränderungen der betrieblichen Gefährdungslage zu wiederholen sind.
Hinweis für die Praxis:
Setzen Sie in Ihrem Betrieb entliehene Arbeitskräfte ein, müssen auch diese nach dem Arbeitsschutzgesetz vor Arbeitsbeginn über alle relevanten Gefahren sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterwiesen werden.
Punkt 4: Gefährdungsbeurteilung
Nach Paragraph 5 des Arbeitsschutzgesetzes besteht für Arbeitgeber die Pflicht, die Belastungen und Gefahren am Arbeitsplatz durch eine Gefährdungsbeurteilung festzustellen. Auf dieser Grundlage müssen Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, um die identifizierten Risiken für Beschäftigte zu vermeiden oder zu reduzieren. Dabei gilt die Rangfolge des STOP-Prinzips: Substitution, technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen.
Konkret bedeutet das: Arbeitgeber überprüfen Arbeitsplätze fortlaufend und anlassbezogen (z.B. bei neuen Maschinen, veränderten Verfahren oder nach Arbeitsunfällen). Gefährdungen sind zu dokumentieren und entsprechende Schutzmaßnahmen einzuleiten. Eine Gefährdungsbeurteilung umfasst die systematische Ermittlung, Bewertung und Dokumentation aller relevanten Risiken im Betrieb.
Punkt 5: Schriftliche Dokumentation
Alle zuvor genannten Abschnitte – von der Gefährdungsbeurteilung über die Unterweisung der Mitarbeiter bis hin zu den Vorkehrungen für Erste Hilfe und Notfälle – haben eines gemeinsam: Der Arbeitgeber muss sie ordnungsgemäß dokumentieren. Durch den schriftlichen Nachweis werden die Maßnahmen nachvollziehbar und überprüfbar. Zudem stellen Sie als Arbeitgeber so sicher, dass Sie Ihren Pflichten nach dem § 6 des Arbeitsschutzgesetzes in vollem Umfang gerecht werden.
Auch die Dokumentation von Arbeitsunfällen sowie die einzuhaltenden Fristen sind Pflicht. Einen Überblick haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Darüber hinaus gilt: Aufsichtsbehörden sind berechtigt, während der Betriebszeiten sowohl die Arbeitsplätze als auch die Arbeitsschutzdokumentation einzusehen und die Einhaltung der gesetzlichen Maßnahmen zu überprüfen.
Typische Gefährdungen am Arbeitsplatz
Nach dem Arbeitsschutzgesetz besteht für Arbeitgeber die Pflicht, alle Gefährdungen am Arbeitsplatz erfassen. Hier sehen Sie gesetzlich festgestellten Anhaltspunkte und typische Beispiele aus verschiedenen Tätigkeitsfeldern, an denen Sie sich als Unternehmer orientieren können:
| Für Sie als Unternehmer relevant: Gefährdung laut § 5 ArbSchG | Beispiel |
| Ungünstige Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsumgebungen | Büro: schlechte Beleuchtung oder dauerhaft falsche Bildschirmhöhe verursachen Augenbelastungen und Rückenprobleme |
| Physikalische, chemische oder biologische Einflüsse | Medizinischer Bereich: Beschäftigte kommen mit Medikamenten, Desinfektionslösungen (z.B. Terralin) oder infektiösen Materialien in Kontakt |
| Unsichere oder ungeeignete Arbeitsmittel wie Maschinen, Geräte oder Anlagen sowie der Umgang damit | Industrie: Pressen oder Stanzen ohne Schutzgitter und Maschinen mit fehlender Not-Aus-Vorrichtung erhöhen das Unfallrisiko erheblich |
| Riskante Arbeitsverfahren, Abläufe oder Arbeitszeiten | Logistik: Schichtarbeit, enger Zeitplan und schweres Heben führen zu Übermüdung, Fehlern und körperlicher Belastung |
| Fehlende Qualifikation oder mangelhafte Unterweisung der Beschäftigten | Baugewerbe: Neue Mitarbeiter ohne Sicherheitseinweisung bedienen einen Kran unsachgemäß |
| Psychische Belastungen am Arbeitsplatz | Kleiner Handwerksbetrieb: Wenig Beschäftigte müssen viele Aufgaben gleichzeitig erledigen – hoher Termindruck und fehlende Vertretung verursachen Stress und Überlastung |
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Strafen bei Verstößen gegen das Arbeitsschutzgesetz
Stellt die für Ihr Unternehmen zuständige Behörde fest, dass Sie das ArbSchG nicht einhalten und damit die Gesundheit und Sicherheit Ihrer Mitarbeiter gefährden, wird Ihnen zunächst eine Frist gestellt, um Versäumnisse nachzuholen. Ignorieren Sie die behördliche Frist oder besteht „Gefahr im Verzug“, kann die Behörde die Arbeit unterbinden oder die Nutzung betroffener Arbeitsmittel untersagen (§ 22 ArbSchG).
Bußgelder und Sanktionen
Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz gelten als Ordnungswidrigkeit. Arbeitgeber tragen dabei eine höhere Verantwortung als ihre Beschäftigten: Bei leichten Verstößen drohenBußgeldern von bis zu 5.000 Euro, bei schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten sogar bis zu 30.000 Euro (§ 25 ArbSchG).
Wer zusätzlich oder wiederholt gegen Sicherheitsvorschriften verstößt und dadurch die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, macht sich nach § 26 ArbSchG strafbar – es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Grundsätzlich gilt daher: Für Unternehmer lohnt es sich nicht, beim Arbeitsschutz zu sparen. Gesunde und motivierte Beschäftigte arbeiten zudem erwiesenermaßen effizienter und sind das Fundament jedes erfolgreichen Unternehmens.
Ob Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung oder Dokumentation – wir helfen Ihnen, die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes rechtskonform umzusetzen.
Besonderheiten für bestimmte Personengruppen
Nach dem Arbeitsschutzgesetz gelten besondere Schutzvorschriften für bestimmte Beschäftigte, die besonders schutzbedürftig sind (§4 Nr. 6 ArbSchG). Dazu zählen insbesondere schwangere sowie stillende Mütter, Jugendliche und Menschen mit Behinderungen- Für sie bestehen zusätzliche gesetzliche Regelungen, die Gesundheit, Sicherheit und Teilhabe am Arbeitsleben sicherstellen sollen.
Mutterschutz und Elternzeit
Die Gesundheit von Frauen, die schwanger sind oder ein Kind stillen und sich gleichzeitig in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, ist durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) besonders geschützt. Kurz gesagt: Das MuSchG soll Müttern in Ausbildung, Studium oder Beruf ermöglichen, weiterhin tätig zu sein, ohne die eigene Gesundheit oder die des Kindes zu gefährden.
Zu den wichtigsten Punkten des Mutterschutzes gehören der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (§§ 9ff MuSchG), ein Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung (§ 17 MuSchG), das Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt (§ 3 MuschG) und die Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots (§§ 18ff MuSchG).
Jugendarbeitsschutzgesetz
Für Jugendliche, die zwischen 15 und 18 Jahre alt sind und ein Praktikum, eine Ausbildung oder einen Nebenjob absolvieren, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Es soll sicherstellen, dass Jugendliche nur in einem gesundheitsverträglichen Rahmen arbeiten dürfen.
Dementsprechend sind in den gesetzlichen Regelungen die Arbeitszeiten (§ 8 JArbSchG), die Pausen (§ 11 JArbSchG), der Urlaub (§ 19 JArbSchG), die Wochenend- und Feiertagsarbeit (§§ 16ff JArbSchG) sowie die Berücksichtigung von Schutzmaßnahmen bei besonders gefährlichen Arbeiten (§ 22 JArbSchG) genau festgelegt.
H3: Schutz von Menschen mit Behinderung
Für Menschen mit Behinderung schreibt das SGB IX umfassende Regelungen zum Beseitigen von Barrieren, zur Herstellung von Chancengleichheit und zur gleichberechtigten Teilhabe im Arbeitsleben vor. Außerdem gelten besondere Schutzrechte.
Sie als Arbeitgeber sind nach § 4 Nr. 6 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, Gefährdungen speziell zu berücksichtigen und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderung ihre Tätigkeit ohne Nachteile ausüben können.
Praxis-Hinweis: Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten müssen im Sinne der gleichberechtigten Teilhabe und Inklusion eine Beschäftigungsquote von 5 % an Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung einhalten (§ 154 SGB IX).
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Häufig gestellte Fragen – FAQ
Was sagt der Paragraph 3 des Arbeitsschutzgesetzes zur Arbeitszeiterfassung?
Der § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) verpflichtet Arbeitgeber allgemein, „für geeignete Organisation des Arbeitsschutzes zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen“. Zwar enthält die Vorschrift keine ausdrückliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, jedoch hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit dem Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) entschieden, dass sich daraus die Pflicht für Arbeitgeber ableitet, ein System einzuführen, mit dem alle Arbeitnehmer die gesamte geleistete Arbeitszeit (Beginn, Ende und Dauer) erfassen sollen.
Wer kontrolliert die Einhaltung der Arbeitssicherheit?
Für die Überprüfung der Arbeitssicherheit zuständig sind zum einen die staatlichen Aufsichtsbehörden der Bundesländer (z.B. Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz, Landesämter für Arbeitsschutz und Gesundheit) sowie Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, also die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.
Während die Behörden primär die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes kontrollieren, überwachen die Unfallversicherungsträger die Vorgaben der DGUV-Vorschriften.
Wer gilt als Arbeitgeber?
Der Begriff „Arbeitgeber“ ist nicht allgemeingültig festgelegt. Nach dem § 2 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz gilt jedoch: Arbeitgeber kann sowohl eine einzelne natürliche Person als auch eine juristische Person (z.B. GmbH, AG) oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sein.
Was für Pflichten hat der Arbeitgeber?
Einen Überblick über die wichtigsten allgemeinen Arbeitgeberpflichten in der Arbeitssicherheit ergänzend zum Arbeitsschutzgesetz haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Wie viele Stunden darf ein Jugendlicher unter 18 arbeiten?
Das Arbeitsschutzgesetz sieht vor, dass die tägliche Arbeitszeit von Jugendlichen 8 Stunden nicht übersteigen darf – egal ob in der Pflege oder in anderen Branchen. Innerhalb einer Woche dürfen Jugendliche nicht mehr als 40 Stunden tätig sein. Wird an einzelnen Tagen weniger gearbeitet, darf die Arbeitszeit an anderen Tagen auf 8,5 Stunden verlängert werden (§ 8 JArbSchG).
Ausnahme: Während der Erntezeit in der Landwirtschaft dürfen Jugendliche ab 16 Jahren bis zu 9 Stunden täglich und 85 Stunden in zwei Wochen arbeiten (§ 8 Abs. 3 JArbSchG).
Was ist die GDA?
Die Abkürzung GDA steht für „Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie“ und meint die kontinuierliche feste Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern im Punkt Arbeitsschutz. Die GDA ist im Arbeitsschutzgesetz (§ 20a ArbSchG) und im SGB VII (§ 14 Abs. 3 SGB VII) verankert.
Ziel des gemeinsamen Vorgehens ist es, das Arbeitsschutzsystem in Deutschland kontinuierlich zu modernisieren und Anreize für Betriebe zu schaffen, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu stärken. Hierfür werden Leitlinien, Arbeitsschutzziele, Beratungskonzepte und klare, verständliche Regeln erarbeitet.