Die drei Säulen der Arbeitssicherheit
Modellhaft lassen sich die Grundprinzipien der Arbeitssicherheit in drei Säulen darstellen:
- Gefahrenquellen vorbeugen
- Sicherheit durch Instandhaltung
- Schulung der Beschäftigten
Gefahrenquellen vorbeugen
Damit Unfälle erst gar nicht entstehen, sieht § 4 Arbeitsschutzgesetz vor, Gefährdungen am Arbeitsplatz frühzeitig festzustellen und deren Eintreten zu verhindern. In der Praxis bedeutet das für die Arbeitssicherheit in Ihrem Unternehmen, Arbeitsprozesse sicher zu gestalten, sichere Arbeitsmittel bereitzustellen und Gefahren von Vornherein zu vermeiden.
Instandhaltung und sichere Arbeitsmittel
Hierunter fallen die regelmäßige Prüfung, Wartung und sichere Bereitstellung von Arbeitsmitteln wie Maschinen, Geräten und Werkzeugen in Betrieben. Typische Beispiele sind etwa die DGUV V3 Prüfung von elektrischen Betriebsmitteln oder die Regalprüfung nach DIN 15635. Dies gilt nicht nur für den Zeitpunkt der Anschaffung, sondern für die gesamte Nutzungsdauer, sodass gegebenenfalls Reparaturen, Wartungsarbeiten und Prüfungen der Geräte durch qualifizierte Personen durchzuführen sind (§ 12 BetrSichV).
Unterweisung der Beschäftigten
Nach § 12 Arbeitsschutzgesetz sind regelmäßige Sicherheitsunterweisungen der Mitarbeiter zur Arbeitssicherheit und der Vermeidung von Gefahren am Arbeitsplatz durchzuführen – und zwar nicht nur einmal sondern regelmäßig oder mindestens einmal jährlich. Neue Mitarbeiter müssen von der Einstellung an wissen, wie sie sicher arbeiten. Verändern sich Aufgaben oder Prozesse oder werden neue Arbeitsmittel, wie beispielsweise eine neue Maschine angeschafft, müssen Unterweisungen der Mitarbeiter stattfinden.
Für die Praxis gilt: Nach erfolgter Unterweisung ist im sogenannten Unterweisungsnachweis zu dokumentieren, wer wann zu welchen Themen geschult wurde (§ 4 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 1).
Rechtliche Grundlagen
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) bilden die zentrale rechtliche Grundlage für sämtliche Maßnahmen im Bereich Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit.
Zu den weiteren gesetzlichen Verordnungen, die den betrieblichen Arbeitsschutz regeln, gehören die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Arbeitsschutzgesetz
Das Arbeitsschutzgesetz dient im Wesentlichen der Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der Mitarbeiter. Es verpflichtet Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Maßnahmen einzuhalten, die sichere, gesunde und menschengerechte Bedingungen am Arbeitsplatz gewährleisten.
Paragraph 5 des Arbeitsschutzgesetzes schreibt vor, dass Unternehmen die Risiken ihrer Arbeitsbedingungen im Rahmen einer sogenannten Gefährdungsbeurteilung prüfen müssen. Nachdem die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt, dokumentiert und potentielle Gefahren erkannt wurden, müssen geeignete Schutzmaßnahmen (nach dem STOP-Prinzip) ergriffen werden. Zusammenfassend sollen hierdurch arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und Arbeitsunfälle vermieden werden.
Praxistipp: Erfahren Sie hier, worauf Sie beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung achten müssen.
Arbeitssicherheitsgesetz
Arbeitgeber sind durch das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet, geeignete Fachleute für den Gesundheits- und Arbeitsschutz zu bestellen. Es legt fest, dass Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) schriftlich benennen müssen, um den Arbeitsschutz einzuhalten und Arbeitsunfällen vorzubeugen. Damit Unternehmen qualifizierte Unterstützung durch diese Fachleute erhalten, legt das ASiG deren Qualifikationsanforderungen, Aufgaben und Rechte fest.
Damit diese Vorgaben nicht nur theoretisch bleiben, wird das Gesetz durch die DGUV Vorschrift 2 ergänzt. Die von der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung erlassene Unfallverhütungsvorschrift konkretisiert, wie die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung in Unternehmen je nach zuständiger Berufsgenossenschaft organisiert werden muss – etwa in welchem Umfang Fachkräfte und Betriebsärzte einzubinden sind.
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Zentrale Rollen
In erster Linie ist gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) der Arbeitgeber für die Arbeitssicherheit im Betrieb zuständig. Bei größeren Betrieben kann diese Aufgabe mitsamt der rechtlichen Verantwortung an Führungskräfte übertragen werden. Personengruppen, die der Arbeitgeber hierbei zur Unterstützung benennen muss, sind Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte und Betriebsärzte. Sie haben beratende Funktionen, sind jedoch rechtlich nicht haftbar.
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) ist ein speziell ausgebildeter Experte im Gesundheits- und Arbeitsschutz, der Betriebe hinsichtlich Fragen und Pflichten der Unfallvermeidung „in allen Fragen der Arbeitssicherheit“ unterstützt (§ 6 ASiG). Bereits ab dem ersten Beschäftigten muss ein Betrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen – die Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Betrieb richten sich nach Größe, Branche und Gefährdungspotenzial.
Sifas dürfen den Arbeitgeber beispielsweise zu Themen wie Arbeitsverfahren und Beschaffung beraten, innerbetriebliche Abläufe unter dem Aspekt der Arbeitssicherheit beobachten und bewerten und sicherheitstechnische Prüfungen von Anlagen durchführen. Stellt die Sifa Mängel im Betrieb fest, informiert sie den Arbeitgeber darüber, unterbreitet Vorschläge für geeignete Maßnahmen und unterstützt bei der Untersuchung und Auswertung von Arbeitsunfällen – ohne dabei jedoch weisungsbefugt zu sein.
Betriebsärzte
Betriebsärzte beraten den Arbeitgeber in Fragen des Gesundheitsschutzes sowie der Prävention von Unfällen und Berufskrankheiten. Sie müssen entsprechend der Regelungen aus dem Arbeitssicherheitsgesetz bestimmte ärztliche und arbeitsmedizinische Qualifikationen vorweisen und schriftlich durch den Arbeitgeber bestellt werden (ASiG § 3). Die Einsatzzeit eines Betriebsarztes in Ihrem Unternehmen ist mitunter abhängig von der Anzahl und Zusammensetzung der Mitarbeiter und der von der Betriebsart ausgehenden Gefährdung.
Die DGUV Vorschrift 2 verpflichtet Betriebsärzte, den Arbeitgeber unter anderem bei Gefährdungsbeurteilungen, der Organisation des Arbeitsschutzes, der Auswahl von Schutzmaßnahmen sowie der Arbeitsplatz- und Arbeitsprozessgestaltung zu unterstützen. Darüber hinaus sind sie neben der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen dazu verpflichtet, im Unternehmen festgestellte Mängel zu melden und an Schulungen oder Unterweisungen der Mitarbeiter mitzuwirken. Benötigen Sie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen Betriebsarzt?
Sicherheitsbeauftragte
Nach § 22 SGB VII ist ein Sicherheitsbeauftragter schriftlich zu bestellen, wenn die Gefährdungslage im Betrieb dies erfordert oder mehr als 20 Beschäftigte tätig sing. Zu betonen ist hierbei die räumliche, zeitliche und fachliche Nähe der Sibe. Das Amt wird in der Regel ehrenamtlich von einem Angestellten des Unternehmens ausgeübt. Der Sicherheitsbeauftragte ist nicht mit einer Sifa oder einem Betriebsarzt gleichzusetzen. Dennoch sollte er eng mit beiden zusammenarbeiten, um ein ganzheitliches Sicherheitskonzept im Betrieb zu fördern.
Sicherheitsbeauftragte achten auf ein frühzeitiges Erkennen von Unfall- und Gesundheitsgefahren und verhindern diese durch eine direkte Meldung an Geschäftsführung, Sifa und Betriebsarzt. Zudem überprüfen sie, ob erforderliche Schutzmaßnahmen im Betrieb vorhanden sind und korrekt umgesetzt werden. Da er selbst Teil der Mitarbeiterschaft ist, übernimmt er eine Vorbildrolle und sensibilisiert seine Kollegen für gesundheitsbewusstes und regelkonformes Arbeiten im Sinne der Arbeitssicherheit.
Kontrolle durch die Berufsgenossenschaft
Ob die Regelungen und Maßnahmen zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit in Ihrem Unternehmen eingehalten werden, kann gemäß SGB VII § 19 im Rahmen einer unangemeldeten Betriebsbesichtigung durch die Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen stichprobenartig kontrolliert werden. Bei den unangekündigten Besichtigungen, die Sie als Unternehmer dulden müssen, werden Betriebe hinsichtlich passender Methoden zum wirksamen Arbeitsschutz geprüft. Werden Probleme im Arbeitsablauf oder sogar Regelbrüche festgestellt, kann es zu einer Beratung durch die BG oder, wenn unvermeidlich, zu Anordnungen oder der Auferlegung von Bußgeldern kommen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Vorteile bringt Arbeitssicherheit für mein Unternehmen?
Arbeitssicherheit stellt nicht nur sicher, dass Sie als Unternehmer gesetzliche Vorgaben einhalten, sondern schützt vor allem auch die Gesundheit und Leistungsfähigkeit Ihrer Mitarbeiter. Indem Sie die Vorgaben der Arbeitssicherheit einhalten, reduzieren Sie im besten Fall Arbeitsunfälle und damit die Ausfallzeiten Ihrer Mitarbeiter. Langfristig können so Kosten eingespart werden und das Image Ihres Unternehmens gestärkt werden.
Was passiert, wenn man keine Fachkraft für Arbeitssicherheit hat?
Bestellen Unternehmen keine Sifa, keinen Betriebsarzt oder keine Sicherheitsbeauftragten, drohen Bußgelder und rechtliche Konsequenzen – zugleich steigt das Unfallrisiko erheblich. Zudem riskieren Unternehmer Arbeitsunfälle sowie berufsbedingte Erkrankungen und gefährden damit die Gesundheit und Leistungsfähigkeit Ihrer Beschäftigten.
Wer ist für die Überwachung des Arbeitsschutzes zuständig?
In Deutschland wird die Überwachung des Arbeitsschutzes durch ein duales System aus staatlichen Institutionen wie den Gewerbeaufsichtsämtern und den Unfallversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) sichergestellt.
Was ist der Unterschied zwischen DGUV und UVV?
Der wesentliche Unterschied ist die Bezeichnung – der alte Begriff der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) wurde im Jahr 2014 durch die Regelungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ersetzt. Die DGUV ist die Dachorganisation für alle gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen der öffentlichen Hand und vereinheitlicht und veröffentlicht DGUV Vorschriften, die vorher als UVV oder auch BGV bekannt waren.
Was sind die wesentlichen Änderungen der DGUV Vorschrift 2?
Durch die DGUV Vorschrift 2 werden die bisher unterschiedlichen Regelungen der Berufsgenossenschaften (BG) und Unfallkassen vereinheitlicht. Darüber hinaus tritt eine Reform für die Betreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten in Kraft, sodass diese stärker an den individuellen Bedingungen der einzelnen Betriebe ausgerichtet sind. Zuletzt werden die bei den BG eingeführten Regelungen zur Betreuung von Kleinbetrieben auch bei den Unfallkassen übernommen.