Die Berufsgenossenschaften in Deutschland. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer wissen häufig gar nicht so viel über diese sogenannte Körperschaft des öffentlichen Rechts. Aber was ist wirklich die Aufgabe der Berufsgenossenschaften. Durch unsere tägliche Arbeit in der Arbeitssicherheit stehen wir mit allen 9 Berufsgenossenschaften regelmäßig im Kontakt und möchten mit diesem Fachbeitrag einmal Licht ins dunkle Bringen.
Die Bedeutung der Berufsgenossenschaft
Berufsgenossenschaften – kurz BG – sind die offiziellen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland. Rechtsgrundlage hierfür bildet § 114 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Die zentralen Aufgaben der Berufsgenossenschaften
Im Mittelpunkt der Tätigkeit der Berufsgenossenschaften steht die Prävention von Arbeits- und Wegeunfällen, Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingten Gesundheitsrisiken. Unternehmen und Beschäftigte werden durch die jeweilige Berufsgenossenschaft, der sie angehören, zu diesen Themen sensibilisiert, um Gefahren frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.
Ein wichtiger Bestandteil dieser Präventionsarbeit sind Schulungen und Weiterbildungen, die in eigenen Bildungsstätten oder angemieteten Seminarräumen durchgeführt werden. Dort werden insbesondere Betriebsärztinnen, Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit gezielt fortgebildet.
Unterstützung im Schadensfall
Kommt es trotz aller Vorsorgemaßnahmen zu einem Arbeitsunfall oder zur Anerkennung einer Berufskrankheit, übernehmen die Berufsgenossenschaften die notwendigen Leistungen. Dazu zählen:
- medizinische Rehabilitation, um die Gesundheit der Betroffenen wiederherzustellen,
- Verletztengeld, das den Einkommensausfall während der Genesungsphase abfedert,
- sowie eine Verletztenrente, falls durch die Erkrankung oder Verletzung eine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung entsteht.
Voraussetzung für eine Verletztenrente ist, dass die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent gemindert ist. Dieser Grad der Einschränkung wird durch ein ärztliches Gutachten festgestellt.
Die passende Berufsgenossenschaft finden
Berufsgenossenschaften sind nach Branchen gegliedert und lassen sich grundsätzlich in gewerbliche und landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften einteilen.
Nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) fallen alle Unternehmen, Einrichtungen und Freiberufler in den Zuständigkeitsbereich der gewerblichen Berufsgenossenschaften, sofern nicht ausdrücklich die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig sind. Für die meisten Existenzgründer bedeutet dies: Sie werden einer gewerblichen Berufsgenossenschaft zugeordnet.
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig. Ob dies zutrifft, lässt sich anhand folgender Kriterien feststellen. Zuständig ist die landwirtschaftliche BG insbesondere für:
- Jagdbetriebe und Jagdgemeinschaften,
- Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich Garten- und Weinbau, Fischzucht, Teichwirtschaft, Binnenfischerei und Imkerei,
- land- oder forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
- Tierhaltungsbetriebe ohne eigene Flächenbewirtschaftung, die Tiere zur Mast, Zucht oder zur Gewinnung tierischer Produkte halten,
- Organisationen des Agrarbereichs wie Landwirtschaftskammern oder Berufsverbände,
- die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau samt ihrer Einrichtungen,
- Zusatzversorgungskassen und Versorgungswerke für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft,
- Betriebe, die sich um die Pflege von Parks, Grünanlagen oder Friedhöfen kümmern,
- Unternehmen, deren Schwerpunkt in der Landschaftspflege liegt und die damit Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienen.
Sollte eines dieser Kriterien den Wirtschaftszweig/ die Wirtschaftszweige des Unternehmens beschreiben, so ist das Unternehmen bei der landwirtschaftlichen BG zu versichern.
Gewerbliche Berufsgenossenschaften
Ist jedoch keine dieser Voraussetzungen erfüllt, fällt das Unternehmen automatisch in den Zuständigkeitsbereich der gewerblichen Berufsgenossenschaften. An dieser Stelle ist es wichtig zu wissen, dass ein Unternehmen in Deutschland nicht ohne Zugehörigkeit einer Berufsgenossenschaft betrieben werden kann. Einen detaillierten Überblick liefert die Anlage 1 zu § 114 SGB VII. Dort ist im Einzelnen aufgelistet, welche gewerblichen Berufsgenossenschaften existieren und welche Branchen sie abdecken.
Liste der gewerblichen Berufsgenossenschaften
- BG RCI – Rohstoffe und chemische Industrie
- BG HM – Holz und Metall
- BG ETEM – Energie, Textil, Elektro und Medienerzeugnisse
- BGN – Nahrungsmittel und Gastgewerbe
- BG Bau – Bauwirtschaft
- BG HW – Handel und Warenlogistik
- BG VBG – Verwaltung
- BG Verkehr – Verkehrswirtschaft, Post-Logistik und Telekommunikation
- BGW – Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
Welche BG wenn das Unternehmen in mehreren Branchen tätig ist?
Wie bereits erläutert: Grundsätzlich ist für jedes Unternehmen genau eine Berufsgenossenschaft zuständig. Es ist nicht möglcih, dass ein Unternehmen gleichzeitig bei mehreren Berufsgenossenschaften versichert ist. Wenn ein Betrieb jedoch in mehreren unterschiedlichen Branchen aktiv ist, kann die Zuordnung im Einzelfall kompliziert sein.
In solchen Situationen empfiehlt es sich, direkt Kontakt mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) aufzunehmen – dem Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Dort erhalten Arbeitgeber Unterstützung dabei, die zuständige Berufsgenossenschaft zu ermitteln. Maßgeblich ist dabei stets der Tätigkeitsschwerpunkt des Unternehmens.
Praxisinformation: Bei manchen Unternehmen staunen wir nicht schlecht, wenn diese einer Berufsgenossenschaft zugehörig sind, die auch wir als Fachkräfte für Arbeitssicherheit gar nicht vermutet hätten. Das liegt dann daran, dass der Betrieb damals mal einen ganz anderen Wirtschaftszweig als heute bedient hat, die Berufsgenossenschaft bei einer solchen Unternehmenswandlung in der Regel jedoch nicht gewechselt wird. Dieses Phänomen tritt somit häufig bei sehr alten oder sehr dynamischen Unternehmen auf. Schlimm ist das nicht, interessant jedoch ganz gewiss.
Arbeitgeberpflichten gegenüber der Berufsgenossenschaft
Meldepflicht
Nach § 192 SGB VII ist jedes neu gegründete Unternehmen verpflichtet, sich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden. Es existiert somit eine gewisse Bringschuld seitens der Unternehmer. Freiberufler sind hierbei grundsätzlich nicht automatisch versicherungspflichtig. In einigen Bereichen gilt jedoch eine Ausnahme: So müssen beispielsweise Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Fotografen sowie Grafikdesigner ihre Tätigkeit bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzeigen und sind dort pflichtversichert.
Die Meldepflicht ist bereits erfüllt, sobald entweder eine Gewerbeanmeldung vorliegt oder eine direkte Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft erfolgt ist. Wichtig ist dabei die Frist: Innerhalb einer Woche nach der Unternehmensgründung muss die Meldung erfolgen. Wer dieser Pflicht gar nicht oder verspätet nachkommt, riskiert eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.
Ernennung von Aufsichtspersonen
Die Berufsgenossenschaften setzen sogenannte Aufsichtspersonen ein – häufig auch Technische Aufsichtspersonen (kurz TAP) genannt. Sie fungieren als Schnittstelle zwischen Unternehmen und Berufsgenossenschaft. Ihre Aufgaben ist klar: Betriebe zu besuchen, zu beraten und die Einhaltung relevanter Gesetze, Normen sowie Vorschriften im Arbeitsschutz zu überwachen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmerinnen und Unternehmer selbst als Aufsichtsperson für ihr eigenes Unternehmen tätig werden. Dieses Verfahren nennt sich Unternehmermodell. Um die Möglichkeit des Unternehmermodells nutzen zu können, ist es notwendig, eine entsprechende Prüfung vor der Berufsgenossenschaft abzulegen, mit der die fachliche Eignung für diese verantwortungsvolle Tätigkeit im Arbeitsschutz nachgewiesen wird.
Praxisinformation: Da die Anforderungen an das erforderliche Wissen sehr hoch sind, entscheiden sich nur wenige Arbeitgeber für das Unternehmermodell und bleiben bei der Beaufsichtigung durch die TAP.
Organisation und Struktur der Berufsgenossenschaften
Rechtsform der BG
Berufsgenossenschaften sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert. Sie besitzen Selbstverwaltungsrechte, das heißt, sie können ihre Angelegenheiten eigenständig regeln und verwalten.
Organe der Berufsgenossenschaft
Die innere Organisation stützt sich auf drei Organe:
- Geschäftsführung,
- Vertreterversammlung
- und Vorstand.
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung einer Berufsgenossenschaft übernimmt die laufenden Verwaltungsgeschäfte. Sie arbeitet nach den Vorgaben und unter der Kontrolle des Vorstands. In manchen Berufsgenossenschaften wird diese Aufgabe nicht von einer einzelnen Person, sondern von einem dreiköpfigen Gremium wahrgenommen, das einen Vorsitzenden aus seiner Mitte wählt.
Vertreterversammlung
Die Vertreterversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ einer Berufsgenossenschaft. Sie verabschiedet die Satzung, erlässt Unfallverhütungsvorschriften und beschließt den Haushaltsplan. Aufgrund dieser zentralen Funktionen wird sie auch als „Parlament der Berufsgenossenschaft“ bezeichnet. Der Vergleich zur Politik ist hier tatsächlich sehr aufschlussreich, sodass man sich in die Funktionsweise der Vertreterversammlung sehr gut hineindenken kann.
Die Zusammensetzung ist paritätisch: Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter sind zu gleichen Teilen vertreten und üben ihr Mandat ehrenamtlich aus. Die Wahl der Mitglieder findet alle sechs Jahre statt. Üblicherweise erfolgt dies im Rahmen sogenannter Friedenswahlen, bei denen beide Seiten Vorschlagslisten einreichen und die darauf genannten Personen als gewählt gelten. Mit diesem Vorgehen möchte man sowohl der notwendigen Unabhängigkeit als auch der Fachlichkeit ausreichend Sorge tragen.
Vorstand
Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung gewählt und bildet die Spitze der Verwaltung. Er vertritt die Berufsgenossenschaft nach außen und erfüllt damit eine ähnliche Rolle wie eine „Regierung“. Auch im Vorstand sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter in gleicher Zahl vertreten.
Staatliche Aufsicht
Obwohl Berufsgenossenschaften wie wir oben gelernt haben über weitreichende Selbstverwaltungsrechte verfügen, unterliegen sie einer staatlichen Aufsicht. Zuständig sind das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Sie stellen sicher, dass die Berufsgenossenschaften im Einklang mit Recht und Gesetz handeln, ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen und die ihnen eingeräumten Befugnisse nicht überschreiten. Schließlich sollen die Berufsgenossenschaften den Unternehmen zuarbeiten und sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer unterstützen und schützen.
Was kostet die Mitgliedschaft bei der BG?
Die Finanzierung der Berufsgenossenschaften erfolgt ausschließlich über die Beiträge der Mitgliedsunternehmen, die von den Arbeitgebern getragen werden. Die endgültige Höhe der BG-Mitgliedsbeiträge kann in der Regel erst nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres festgelegt werden, wenn der tatsächliche Finanzbedarf der Berufsgenossenschaft bekannt ist. Das liegt daran, dass die BG ja keine Gewinne einfahren soll, sondern lediglich Ihre Funktion in der Prävention und Regulierung in ausreichendem Maß erfüllen können muss.
Berechnungsgrundlagen der Beiträge
Die BG-Beitragshöhe ergibt sich im Wesentlichen aus zwei Faktoren:
- der gesamten Entgeltsumme, also der jährlichen Lohn- und Gehaltssumme der versicherten Beschäftigten. Einzelne Veränderungen wie Neueinstellungen oder Kündigungen müssen daher nicht sofort gemeldet werden, da die Berechnung auf die Jahressumme abstellt.
- der Gefahrenklasse, die sich aus der durchschnittlichen Unfallhäufigkeit und dem Unfallrisiko innerhalb einer Branche ergibt. So liegt das Risiko für einen Arbeitsunfall in der Lagerlogistik deutlich höher als in einer klassischen Bürotätigkeit.
Darüber hinaus können Berufsgenossenschaften abhängig von der Schadensentwicklung Beitragsaufschläge oder -nachlässe festlegen. Auf diese Weise sollen Unternehmen motiviert werden, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz im Betrieb konsequent zu verbessern. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nicht zuletzt aus diesen Gründen stehts daran interessiert, Arbeitsunfälle zu vermeiden. Der Spruch „wer einen Euro in Arbeitssicherheit investiert, spart sich zwei Euro“ bekommt so eine greifbare Bedeutung.
Beispiel zur Beitragsberechnung
Angenommen, ein mittelständisches Unternehmen beschäftigt 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer gesamten jährlichen Lohnsumme von 800.000 Euro.
Die zuständige Berufsgenossenschaft hat für die Branche eine Gefahrenklasse von 2,0 festgelegt. Der Beitragsfuß (also der Bedarf der BG im Verhältnis zur Lohnsumme aller Mitgliedsunternehmen) beträgt in diesem Jahr 3,50 €.
Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:
- Ermittlung der Entgeltsumme
Lohnsumme: 800.000 € - Multiplikation mit der Gefahrenklasse
800.000 € × 2,0 = 1.600.000 € (Gefahrensumme) - Anwendung des Beitragsfußes
1.600.000 ÷ 1.000 × 3,50 € = 5.600 € Jahresbeitrag
Das Unternehmen zahlt in diesem Beispiel also einen Beitrag von 5.600 Euro pro Jahr an seine Berufsgenossenschaft.
Die BG: ein Gewinn für Ihr Unternehmen
Als gestandene Unternehmerin oder gestandener Unternehmer haben Sie die Finanzen Ihres Betriebs natürlich stets im Blick. Da können die Mitgliedsbeiträge der Berufsgenossenschaft auf den ersten Blick wie eine zusätzliche Belastung erscheinen. Ganz besonders dann, wenn in Ihrem Betrieb nicht einmal ein Arbeitsunfall vorgekommen ist. In einem solchen Fall haben Sie ja bezahlt, aber gar nichts erhalten. Gern erklären wir Ihnen warum diese Denkweise zwar in erster Linie nachvollziehbar, aber im Grunde doch falsch ist. In Wirklichkeit sind diese Mittel nämlich eine sinnvolle Investition, die Ihrem Unternehmen gleich mehrfach zugutekommt.
Die Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft schafft Vorteile auf zwei Ebenen: für Ihre Beschäftigten ebenso wie für Ihr Unternehmen selbst. Durch präventive Maßnahmen werden Arbeitsunfälle vermieden – und damit nicht nur persönliches Leid, sondern auch Produktionsausfälle, potenziell hohe finanzielle Verluste und ein mögliches Abfallen der Mitarbeiterzufriedenheit.
Darüber hinaus stärken Sie mit einer sicheren und gesunden Arbeitsumgebung Ihr Profil als attraktiver, sicherer Arbeitgeber. Zufriedene, motivierte Beschäftigte sind ein entscheidender Erfolgsfaktor. Den Satz „meine Mitarbeiter sind mein größtes Kapital“ haben Sie vielleicht auch schon einmal gehört oder vielleicht sogar selbst schon einmal ausgesprochen.
Kurz gesagt: Die Beiträge zur Berufsgenossenschaft zahlen sich durch ein Plus an Arbeitssicherheit, höhere Produktivität und ein besseres Betriebsklima aus – und machen die BG-Mitgliedschaft bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft zu einer lohnenden, wenn auch nicht ganz freiwillig getroffenen Entscheidung.
Häufig gestellte Fragen
Was genau ist die Berufsgenossenschaft?
Die Berufsgenossenschaft ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und versichert Berufstätige gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Sie ist auch für die Verhütung von Unfällen (Unfallprävention), Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zuständig.
Wer sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen?
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft sowie die Versicherungsträger der öffentlichen Hand, wie Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände.
Wer muss in der Berufsgenossenschaft sein?
Alle Beschäftigten eines Unternehmens müssen in der Berufsgenossenschaft sein, um den gesetzlichen Unfallschutz zu genießen. Jedes Unternehmen der Branche muss laut Gesetz Mitglied der entsprechenden Berufsgenossenschaft sein.
Wer zahlt in die BG ein?
Die Berufsgenossenschaft wird ausschließlich durch die Beiträge der Unternehmen finanziert.
Wie ist die Berufsgenossenschaft organisiert?
Die Berufsgenossenschaften verfügen über drei Organe: der Geschäftsführer, die Vertreterversammlung und der Vorstand.
Welche Vorteile habe ich als Unternehmen durch die Berufsgenossenschaft?
Neben der Absicherung im Schadensfall profitieren Unternehmen von Beratungen, Schulungen und Präventionsangeboten, die helfen, Unfälle zu vermeiden und die Arbeitssicherheit zu erhöhen.
Was passiert, wenn ich mein Unternehmen nicht bei der BG anmelde?
Unternehmen, die ihrer Meldepflicht nicht nachkommen, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann Bußgelder nach sich ziehen und im Schadensfall erhebliche finanzielle Risiken bedeuten.
Können auch Selbstständige Mitglied in der Berufsgenossenschaft werden?
Ja. Für viele Freiberufler ist die Mitgliedschaft freiwillig, in einigen Berufsgruppen (z. B. Physiotherapie, Fotografie oder Grafikdesign) jedoch verpflichtend.
Wie erfahre ich, welche Berufsgenossenschaft für mein Unternehmen zuständig ist?
In der Regel richtet sich die Zuständigkeit nach dem Tätigkeitsschwerpunkt des Unternehmens. Bei Unsicherheiten hilft die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) bei der Einordnung.
Welche Leistungen erhalte ich im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit?
Die Berufsgenossenschaft übernimmt unter anderem die medizinische Versorgung, zahlt Verletztengeld während der Genesung und gewährt bei dauerhaften Einschränkungen eine Verletztenrente.
Gibt es Möglichkeiten, die Beitragshöhe zu beeinflussen?
Ja. Unternehmen, die konsequent in Arbeitssicherheit investieren und wenige oder keine Unfälle verzeichnen, können von Beitragsnachlässen profitieren.