In diesem Beitrag erfahren Sie, was eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) genau macht, mit welchen Personen sie im Unternehmen zusammenarbeitet, wie ihre Ausbildung aussieht und warum ihre Tätigkeit für Sie als Arbeitgeber unverzichtbar ist.
Was macht eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Kurz erklärt
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) ist der zentrale Ansprechpartner für Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes. Sie ist speziell ausgebildet und qualifiziert, um die gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Anforderungen im Betrieb umzusetzen und praxisnah zu beraten.
Ziel der Tätigkeit
Das Ziel der Tätigkeit ist es, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern – durch Beratung, Schulung und die aktive Mitgestaltung sicherer Arbeitsbedingungen. Damit trägt die Fachkraft für Arbeitssicherheit maßgeblich dazu bei, die Gesundheit, Motivation und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten langfristig zu sichern.
Warum ist die Sifa so wichtig?
Gesetze und Vorschriften zum Arbeitsschutz dienen nicht allein der gesetzlichen Verpflichtung – sie sind zugleich ein wichtiger wirtschaftlicher Faktor. Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das: Investitionen in Arbeitssicherheit und Prävention zahlen sich langfristig aus.
Eine qualifizierte Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) unterstützt Sie dabei, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden, Mitarbeiter zu schützen und Ausfallzeiten zu reduzieren. Damit trägt sie wesentlich dazu bei, die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter zu fördern und die Produktivität sowie Wettbewerbsfähigkeit Ihres Unternehmens zu sichern.
Rechtliche Sicherheit
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) entlastet den Arbeitgeber dabei, die Arbeitgeberpflichten einzuhalten. Sie stellt sicher, dass Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen und Dokumentationen entsprechend den Vorgaben aus ASiG, ArbSchG und DGUV Vorschrift 2 durchgeführt und regelmäßig aktualisiert werden.
Im Falle einer behördlichen Kontrolle oder eines Arbeitsunfalls sind dadurch alle erforderlichen Nachweise vorhanden – Bußgelder und Haftungsrisiken können so vermieden werden.
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Gesetzliche Grundlage
Pflicht zur Bestellung
Bereits ab dem ersten Mitarbeiter sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) zu bestellen oder eine entsprechende sicherheitstechnische Betreuung sicherzustellen.
Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem § 5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 2.
Hinweis: Weitere Informationen zu Ausnahmen, Sonderfällen und konkreten Anforderungen finden Sie im Artikel „Ist eine Sifa Pflicht?“.
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) – vollständig „Gesetz über Betriebsätze, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ – bildet die zentrale rechtliche Grundlage für den betrieblichen Arbeitsschutz in Deutschland.
Es verpflichtet Arbeitgeber aller Branchen dazu, die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Unternehmen zu gewährleisten.
Für Sie als Unternehmer bedeutet das: Sie müssen geeignete Fachleute schriftlich bestellen, darunter den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) (§ 5 Abs. 1 ASiG).
Im Gesetz sind außerdem die Stellung im Betrieb (§ 8 ASiG), die Aufgaben (§ 6 ASiG) sowie die erforderliche fachliche Qualifikation (§ 7 ASiG) der Fachkraft für Arbeitssicherheit geregelt.
DGUV Vorschrift 2
Die Pflicht zur sicherheitstechnischen Betreuung wird darüber hinaus in der DGUV Vorschrift 2 näher geregelt. Die Unfallverhütungsvorschrift für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit knüpft inhaltlich an das ASiG an und konkretisiert die dort festgelegten Pflichten der Arbeitgeber.
Sie legt außerdem fest, wie die sicherheitstechnische Betreuung im Detail zu erfolgen hat – beispielsweise hinsichtlich:
- Betreuungsumfang und Einsatzzeiten (§ 2 Abs. 2 und 3 DGUV Vorschrift 2)
- Der Aufgaben und Zuständigkeiten der Sifas (§ 4 DGUV Vorschrift 2)
- Sowie der Berichtspflichten gegenüber dem Arbeitgeber (§ 5 DGUV Vorschrift 2)
Die Einsatzzeiten richten sich nach Branche, Gefährdungsklasse und Mitarbeiterzahl. Je höher das Risiko im Betrieb, desto umfangreicher die sicherheitstechnische Betreuung. Wie sich die Einsatzzeiten konkret zusammensetzen können, lesen Sie im Beitrag „Aufgaben der Sifa“.
Laut DGUV Vorschrift 2 gibt es zwei Hauptmodelle der sicherheitstechnischen Betreuung: die Regelbetreuung und das Unternehmermodell (alternative bedarfsorientierte Betreuung).
Die Auswahl des geeigneten Betreuungsmodells richtet sich ebenfalls nach Branche, Gefährdungsklasse und Mitarbeiterzahl (§ 2 Abs. 2 bis 4 und Anlagen 1-4 DGUV Vorschrift 2). Welches Modell für Ihr Unternehmen sinnvoll ist, haben wir im Beitrag „Ist eine Sifa Pflicht?“ für Sie zusammengestellt.
Wie wird man Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifas) müssen über umfangreiche Kompetenzen verfügen, um Arbeitgeber beim betrieblichen Arbeitsschutz kompetent unterstützen zu können.
Voraussetzung ist ein Bachelor- oder Masterabschluss in Ingenieurwissenschaften oder eine anerkannte Prüfung als Techniker bzw. Meister. Anschließend ist eine mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit in diesem Bereich erforderlich.
Die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) wird von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. Berufsgenossenschaften) durchgeführt oder anerkannt. Sie erfolgt in Form eines anerkannten Ausbildungslehrgangs nach den Vorgaben der DGUV.
Interne oder externe Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Damit Sie die gesetzlichen Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) erfüllen, müssen Sie als Arbeitgeber eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) bestellen.
Je nach Größe und Struktur Ihres Betriebs haben Sie dafür verschiedene Möglichkeiten und können zwischen einer internen oder einer externen Sifa wählen.
Grundsätzlich gibt es drei Optionen:
| Variante | Beschreibung |
| Interne Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) | Eigene (interne) Beschäftigte werden als Sifa ausgebildet und bestellt |
| Freiberufliche Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) | Eine externe Einzelperson wird als sicherheitstechnische Fachkraft beauftragt |
| Überbetrieblicher sicherheitstechnischer Dienst (§ 19 ASiG) | Ein externer Dienst übernimmt die sicherheitstechnische Betreuung mehrerer Betriebe |
Für die Auswahl einer Betreuung sind Betriebsgröße, Gefährdungspotenzial, Kosten und organisatorische Ressourcen entscheidend. Die Kriterien zur Entscheidung sind ausführlicher im Artikel „Interne oder externe Sifa?“ erklärt.
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Zusammenarbeit im Betrieb: Sifa, Sibe und Betriebsarzt
Gemeinsam sorgen Sie als Arbeitgeber – zusammen mit Sifa, Sibe und Betriebsarzt – für die umfassende Umsetzung der drei Säulen der Arbeitssicherheit in ihrem Betrieb.
Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber
Als Arbeitgeber sind Sie nicht nur verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) schriftlich zu bestellen (§ 1 ASiG), sondern müssen auch sicherstellen, dass sie ihre Aufgaben wirksam erfüllen kann.
Dazu gehören insbesondere folgende Pflichten gemäß § 5 ASiG:
- Bereitstellung der notwendigen Räume, Arbeitsmittel und Hilfspersonen, damit die Sifa ihre Aufgaben wahrnehmen kann
- Information der Sifa, sobald befristet Beschäftigte oder Leiharbeitnehmer im Betrieb eingesetzt werden
- Ermöglichung und Finanzierung der Fortbildungen zur fachlichen Aktualisierung
- Freistellung während der Fortbildungszeiten
Darüber hinaus berät die Sifa den Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Sie ist verpflichtet, dem Arbeitgeber festgestellte Mängel zu melden und ihm Vorschläge für Schutzmaßnahmen zu unterbreiten. In enger Abstimmung mit dem Arbeitgeber werden außerdem geeignete Maßnahmen festgelegt, um Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Gesundheitsgefahren zu vermeiden (§ 6 ASiG).
Wichtig für Sie als Arbeitgeber: Sie müssen sich vor der Bestellung der Sifa vergewissern, dass diese fachlich geeignet und entsprechend qualifiziert ist (§ 7 ASiG).
Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt
Das Gesetz gibt vor, dass der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammenarbeiten (§ 10 ASiG). Während die Sifa für technische und organisatorische Gefahrenquellen zuständig ist, betrachtet der Betriebsarzt die gesundheitlichen und ergonomischen Aspekte der Arbeitsplätze.
In der Praxis findet die Zusammenarbeit vor allem in folgenden Bereichen statt: Gefährdungsbeurteilung, arbeitsmedizinische Vorsorge, Standortbegehung und beim Arbeitsschutzausschuss (ASA-Sitzung).
Fazit: Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und der Betriebsarzt ergänzen sich in ihrer Arbeit und tragen gemeinsam dafür Sorge, dass Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz im Betrieb ganzheitlich umgesetzt werden.
Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsbeauftragten (Sibe)
Beschäftigt ein Betrieb mehr als 20 Mitarbeiter oder besteht eine besondere Gefährdungslage, muss gemäß § 22 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ein Sicherheitsbeauftragter (Sibe) aus den Reihen der Beschäftigten benannt werden.
Der Sibe unterstützt den Arbeitgeber, die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und den Betriebsarzt dabei, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz aktiv im Unternehmen umzusetzen.
Da Sicherheitsbeauftragte direkt vor Ort tätig sind und selbst Teil der Belegschaft sind, kennen sie die Arbeitsabläufe und Gegebenheiten im Betrieb genau. Dadurch können sie frühzeitig Sicherheitsmängel erkennen und diese an die zuständigen Akteure im Arbeitsschutz weitergeben.
Sie werden von Fachkräften für Arbeitssicherheit geschult und betreut (§ 6 Abs. 4 ASiG). Beide nehmen zudem regelmäßig an den Arbeitsschutzausschusssitzungen (ASA) teil, um sich über aktuelle Themen des Arbeitsschutzes abzustimmen (§ 11 ASiG).
Fazit: Durch die enge Zusammenarbeit aller Verantwortungsträger im Arbeitsschutz können die Beobachtungen aus dem Arbeitsalltag schnell bewertet werden. So gelingt die zielgerichtete Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit.
Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) unterstützt Arbeitgeber bei allen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung und der Gesundheitsprävention. Die Aufgaben der Sifa sind im § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) sowie in der DGUV Vorschrift 2 festgelegt.
Die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) umfassen beispielsweise:
| Aufgabe | Nach § 6 ASiG, DGUV Vorschrift 2 |
| Gefährdungsbeurteilungen | Erkennen, Bewerten und Dokumentieren von Gefährdungen am Arbeitsplatz |
| Unterweisungen | Unterstützung und Durchführung von Mitarbeiterschulungen zu sicherheitsrelevanten Themen |
| Betriebsanweisungen | Erstellung schriftlicher Anweisungen und Schutzmaßnahmen für Beschäftigte |
| Arbeitsplätze | Beratung zur sicheren und ergonomischen Gestaltung von Arbeitsplätzen |
| Technische Arbeitsmittel | Unterstützung bei der Auswahl, Prüfung und Beschaffung von Maschinen, Werkzeugen oder Geräten |
| ASA-Sitzungen | Teilnahme und Mitwirkung zur Abstimmung der Arbeitsschutzmaßnahmen |
| Persönliche Schutzausrüstung (PSA) | Beratung bei der Auswahl (z. B. Schutzhelme, Handschuhe, Gehörschutz), Überwachung der richtigen Anwendung |
| Arbeitsabläufe | Unterstützung bei der Gestaltung von Prozessen, ergonomische Gestaltung |
| Arbeitsbedingungen | Systematische Bewertung der Arbeitsumgebung und Organisation, Erkennen von Risiken, Festlegen von technischen, organisatorischen oder personenbezogenen Schutzmaßnahmen |
| Standortbegehung | Regelmäßige Begehungen zur Erkennung von Gefahrenquellen, Kontrolle der Einhaltung von Maßnahmen |
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Häufig gestellte Fragen
Welche Folgen drohen, wenn keine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt wird?
Kommen Sie als Arbeitgeber Ihrer Pflicht zur schriftlichen Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (§ 5 Abs. 1) und Arbeitsschutzgesetz (§ 3) nicht nach, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 20 ASiG mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.
Im Falle eines Arbeitsunfalls kann die Nichteinhaltung der Bestellungspflicht schwerwiegende Konsequenzen haben:
- Berufsgenossenschaft: Nachteile im Versicherungsschutz
- Geschäftsführung: Persönliche Haftungsrisiken bei Arbeitsunfällen
- Arbeitsschutzbehörde: Mögliche Auflagen oder behördliche Maßnahmen
- Unternehmen: Schäden am Ruf und Vertrauensverlust bei Kunden
Was ist der Unterschied zwischen Sifa und Sibe?
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) unterscheidet sich deutlich vom Sicherheitsbeauftragten (Sibe): Beide arbeiten eng zusammen, erfüllen im Arbeitsschutz jedoch unterschiedliche Aufgaben und bringen unterschiedliche Qualifikationen mit.
Der Sicherheitsbeauftragte (Sibe) ist ein interner Mitarbeiter, der diese Funktion ehrenamtlich zusätzlich zu seiner regulären Tätigkeit übernimmt. Er wird vom Arbeitgeber benannt und unterwiesen, um im Betrieb auf sicheres Verhalten und mögliche Gefährdungen zu achten.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) ist ein ausgebildeter Experte für Arbeitsschutz, der den Arbeitgeber hauptberuflich fachlich berät und unterstützt. Eine Sifa kann intern angestellt oder extern beauftragt werden und verfügt über eine spezielle sicherheitstechnische Ausbildung gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und DGUV Vorschrift 2.
Eine ausführliche Gegenüberstellung von Sifa und Sibe finden Sie im entsprechenden Beitrag.
Kann ein Sicherheitsbeauftragter auch extern sein?
Nein, ein Sicherheitsbeauftragter kann nur ein Mitarbeiter aus dem eigenen Unternehmen sein. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) kann jedoch auch extern bestellt werden.
Welche Gesetze gibt es zum Arbeitsschutz?
Ganz allgemein sind die wichtigsten Gesetze im deutschen Arbeitsschutz das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Darin finden Sie als Arbeitgeber die wesentlichen Pflichten. Außerdem gibt es ergänzende Verordnungen, zu denen die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zählen. Auch die DGUV Vorschriften gehören zu den relevanten Regelwerken.